Der Spiegel-online vermeldet aktuell von der Länderinnenminsterkonferenz am 18.06.2020 in Erfurt:
Im Streit über das Berliner Antidiskriminierungsgesetz stellt der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul Forderungen an seinen Amtskollegen, Berlins Innensenator Andreas Geisel. Dieser müsse für Polizisten anderer Länder Rechtssicherheit bei dem Gesetz schaffen. „Herr Geisel muss uns schriftlich versichern, dass das Antidiskriminierungsgesetz für unsere Polizisten keine Konsequenzen hat“, sagt Reul dem SPIEGEL.
„Es geht dabei nicht nur um die möglichen Regressforderungen, sondern auch um die disziplinarrechtlichen Folgen für unsere Polizisten. Das muss geklärt werden.“ Ob dies mit Staatsverträgen mit den einzelnen Ländern oder grundsätzlich vereinbart werde, sei unerheblich, sagte der NRW-Minister. „Es wäre für mich andernfalls unverantwortbar, unsere Polizisten weiterhin nach Berlin zu schicken.“
Leider verschweigt Spiegel-online hier, aus welchen Gründen auch immer, dass das Berliner Antidiskriminierungsgesetz insbesondere den absolut gefassten Art. 3 Abs. 3 GG mit seinem § 2 Diskriminierungsverbot, Zitat:
„Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.“
einfachgesetzlich konkretisiert mit der Folge, dass grundgesetzwidrige Missachtungen von Seiten der öffentlichen Gewalt jeden verletzten Grundrechteträger berechtigt, Klärung und ggf. Schadenersatz zu verlangen und das im Wege der sog. Beweislastumkehr, denn die angezeigten Amtsträger müssen nachweisen, dass ihr hoheitliches Handeln nicht gegen § 2 Diskriminierungsverbot im konkreten Einzelfall verstoßen hat.
Da werden aufgrund dessen, dass erst der bayerische Herrmann und jetzt der nordrhein-westfälische Reul, beide Landesinnen- und sog. Verfassungsminister, lauthals in der Öffentlichkeit gegen das Berliner Antidiskriminierungsgesetz zetert, Erinnerungen an die Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950 geweckt, Zitat:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Die Länderinnenministerkonferenz der Bundesländer repräsentierten zum fraglichen Zeitpunkt 1950 folgende Personen:
SH – Paul Pagel 5. Sep. 1950
Nds – Richard Borowski 9. Juni 1948
NRW – Karl Arnold 27.07.1950
HB – Adolf Ehlers 02.02.1948
He – Heinrich Zinnkann 07. 01. 1947
Bay – Willi Ankermüller 21.09.1947
RP – Peter Altmeier 20. 10. 1949
BW – Alfred Schühley 23.01.1948
BW – Fritz Ulrich 16.12.1946
BW – Viktor Renner 13.08.1948
SA – Johannes Hoffmann 20.12.1947
Berlin wurde damals aufgrund des Viermächte-Status nicht repräsentiert und war somit an dem grundgesetzwidrigen wie -feindlichen Ansinnen der damaligen Länderinnenminister nicht beteiligt und der jetzige Berliner Innensenator Geisel täte gut daran, sich nicht vom grundgesetzkonform eingeschlagenen Grundgesetzkurs von seinesgleichen der übrigen Bundesländer abbringen zu lassen. Die im Bonner Grundgesetz verankerten Grundrechte bilden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich unmittelbar geltendes Recht, das man nicht einfach mal so um des wirksamen Durchgreifens willen suspendieren können darf und das auch auch straf- und haftungslos.
Bis heute sind unscheinbar der Amtsmissbrauch, die Nötigung, die Erpressung, das Steuern-, Gebühren- und andere Abgabenüberheben und sogar die Folter grundgesetzwidrig straflos gestellt, wenn die bundesdeutsche öffentliche zugunsten des Staates (Gemeinwohls) als Amtsträger das Amt missbraucht, nötigt, erpresst, Steuern, Gebühren und andere Abgaben überhebt und foltert, denn keine Strafe ohne Gesetz heißt es im § 1 StGB und das wissen zumindest alle bundesdeutschen Mandats- und Amtsträger spätestens mit dem Tag ihrer Mandats- und / oder Amtsübernahme.
Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung sowie Stalking von Seiten bundesdeutscher Amtsträger gegen den Grundrechteträger laufen dann, wenn es mit hoheitlichem Handeln zugunsten des Staates einhergeht, bei der Staatsanwaltschaft leer, eventuelle Privatklagen werden von Gerichten sang- und klanglos abgewiesen.
Das Berliner Antidiskriminierungsgesetz eröffnet hier derzeit Horizonte zugunsten des bisher hilflosen Grundrechteträgers gegen die die Berliner öffentliche Gewalt auf eine Art und Weise, die selbst die seit 71 Jahren grundgesetzfern denken und handelnden bayerischen Polizeibeamten aus der Reserve locken.
Um den 71-jährigen grundgesetzwidrigen Zustand der Bundesrepublik Deutschland verstehen zu lernen, sollte man sich mit dem Stück „Der Hauptmann von Köpenick“ sowie dem Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ befassen. Hier im Blog unter
„Die Deutschland-Show – 70 Jahre anstatt bedingungslose Grundgesetzkonformität auf Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt werden von ihr das Märchen „des Kaisers neue Kleider“ und das Theaterstück „der Hauptmann von Köpenick“ tagtäglich aufs Neue uraufgeführt und die grundgesetzwidrig betrogene Bevölkerung spendet den Tätern trotzdem Applaus“
zu finden.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.
„Es geht dabei nicht nur um die möglichen Regressforderungen, sondern auch um die disziplinarrechtlichen Folgen für unsere Polizisten. Das muss geklärt werden.“ Ob dies mit Staatsverträgen mit den einzelnen Ländern oder grundsätzlich vereinbart werde, sei unerheblich, sagte der NRW-Minister. „Es wäre für mich andernfalls unverantwortbar, unsere Polizisten weiterhin nach Berlin zu schicken.“