Antidiskriminierungsgesetz trifft scheinbar in Bayern auf Diskriminierer oder was soll das Geschrei des bayrischen Herrmann in Richtung Berlin

Im Spiegel-online heißt es am 15.06.2020, Zitat:

„Wer in Berlin von der Polizei diskriminiert wird, kann durch ein neues Gesetz leichter auf Entschädigung klagen. Bayerns Innenminister befürchtet dadurch ein Haftungsrisiko für seine Beamten.“

Weiter heißt es da, Zitat:

„Laut Herrmann schießt das Gesetz am Ziel, Diskriminierung zu verhindern, weit vorbei. „Wir sind alle gemeinsam gegen Diskriminierung. Und wenn Berlin da was tun will, ist das das gute Recht des Landes, aber was passiert ist, ist aus unserer Sicht politisch falsch. Es ist völlig überzogen, den gesamten öffentlichen Dienst pauschal zu verdächtigen.“ Auch für Bayern gelte, dass jedem Einzelfall nachgegangen werden müsse, sollte es zu rassistischen Handlungen oder Äußerungen gekommen sein, immerhin müssten gerade Polizisten hier Vorbild sein.“

Würde der Spiegel aus dem Inhalt des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes den

§ 2 mit dem Titel Diskriminierungsverbot

„Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.“

sowie den § 3 mit dem Titel Geltungsbereich

„(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlichrechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, für den Rechnungshof von Berlin und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (öffentliche Stellen). Es findet mit Ausnahme von § 12 dieses Gesetzes und unbeschadet von § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse der in Satz 1 benannten öffentlichen Stellen.“

und den § 7 mit dem Titel Vermutungsregelung

„Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 oder § 6 wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.“

zusammen mit den kritischen Äußerungen z.B. des Herrn Hermann aus Bayern veröffentlicht haben, würde dem grundgesetzfesten und grund- und menschrechteverbundenen Leser sehr schnell klar werden, was hier zugunsten des Art. 3 Abs. 3 GG in ein einfaches Parlamentsgesetz geschrieben worden ist. Wer sich nämlich im Bonner Grundgesetz nach Sanktionen für die Fälle umschaut, die greifen, wenn die bundesdeutsche öffentliche Gewalt sich grundgesetzwidrig hoheitlich gegenüber den Grundrechteträgern aufspielt, der sucht hier seit 71 Jahren vergebens.

Bis heute sind unscheinbar der Amtsmissbrauch, die Nötigung, die Erpressung, das Steuern-, Gebühren- und andere Abgabenüberheben und sogar die Folter grundgesetzwidrig straflos gestellt, wenn die bundesdeutsche öffentliche zugunsten des Staates (Gemeinwohls) als Amtsträger das Amt missbraucht, nötigt, erpresst, Steuern, Gebühren und andere Abgaben überhebt und foltert, denn keine Strafe ohne Gesetz heißt es im § 1 StGB und das wissen zumindest alle bundesdeutschen Mandats- und Amtsträger spätestens mit dem Tag ihrer Mandats- und / oder Amtsübernahme.

Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung sowie Stalking von Seiten bundesdeutscher Amtsträger gegen den Grundrechteträger laufen dann, wenn es mit hoheitlichem Handeln zugunsten des Staates einhergeht, bei der Staatsanwaltschaft leer, eventuelle Privatklagen werden von Gerichten sang- und klanglos abgewiesen.

Das Berliner Antidiskriminierungsgesetz eröffnet hier derzeit Horizonte zugunsten des bisher hilflosen Grundrechteträgers gegen die die Berliner öffentliche Gewalt auf eine Art und Weise, die selbst die seit 71 Jahren grundgesetzfern denken und handelnden bayerischen Polizeibeamten aus der Reserve locken.

Um den 71-jährigen grundgesetzwidrigen Zustand der Bundesrepublik Deutschland verstehen zu lernen, sollte man sich mit dem Stück „Der Hauptmann von Köpenick“ sowie dem Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ befassen. Hier im Blog unter

„Die Deutschland-Show – 70 Jahre anstatt bedingungslose Grundgesetzkonformität auf Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt werden von ihr das Märchen „des Kaisers neue Kleider“ und das Theaterstück „der Hauptmann von Köpenick“ tagtäglich aufs Neue uraufgeführt und die grundgesetzwidrig betrogene Bevölkerung spendet den Tätern trotzdem Applaus“

zu finden.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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