Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art. 3 Abs. 3 Bonner Grundgesetz

Im Bonner Grundgesetz heißt es unverbrüchlich im Art. 3 Abs. 3 GG:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Weder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 noch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG werden trotz ihrer gefassten Absolutheit in der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt beachtet, stattdessen wird sich hier mehr oder weniger hemmungslos grundgesetzwidrig grundrechtefeindlich gegen Grundrechteträgergruppen und einzelne Grundrechteträger als vollziehende und rechtsprechende Gewalt vergangen.

Konsequenzen braucht man seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes kaum bis gar nicht als grundgesetzwidrig handelnder Amtsträger befürchten, hat man sich doch seit 71 Jahren klammheimlich grundgesetzwidrig persönlich unantastbar gemacht, heißt, man ist grundgesetzwidrig straf- und haftungslos gestellt, wenn man zugunsten des Staates grundgesetzwidrig hoheitlich gehandelt hat. Und hoheitlich handelt der bundesdeutsche Amtsträger immer zugunsten des Staates, so dass man ihm bestenfalls einen Handlungsfehler vorwerfen kann, doch das Fehlermachen zeichnet ja den Menschen als Menschen aus, denn das Fehlermachen ist etwas sehr menschliches, für das sich allenfalls entschuldigt wird aber keinesfalls bestraft oder haftungspflichtig gemacht. In der Regel ist der Grundrechteträger selbst schuld, hat er doch in der Mehrzahl der Fälle das hoheitliche Handeln gegen sich selbst heraufbeschworen.

»Wir wissen um unsere Verantwortung. Wir sind fest entschlossen, alles mit den Mitteln des Rechtsstaates Mögliche zu tun, […] sicherzustellen, dass […] die von unserer Verfassung garantierten Grundrechte in diesem Land Geltung haben ‑ für jeden, der hier lebt, mit welcher Herkunft, mit welchem Glauben und mit welcher Orientierung auch immer.« ehemaliger Bundestagspräsident Norbert Lammert am 22. November 2011

Fakt ist nun jedoch bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Der Autor Hans Georg Möntmann findet in seinem Buch „Richter Roben Rechtsverdreher“ deutliche Worte: „Die Justiz ist dumm, fahrlässig, sadistisch, unberechenbar, parteiisch, hilflos, bösartig“.

Als Grundrechteträger braucht man sich also trotz des ebenfalls absolut gefassten Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf die bundesdeutsche Rechtsprechung verlassen, auch wenn die wie die gesamte bundesdeutsche öffentliche Gewalt nicht befugt ist, von den sie unverbrüchlichen bindenden Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes abzuweichen, denn sie tut es doch, Zitat:

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. […] Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. […], ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ (Quelle: Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfgang Naucke am 06.08.2015)

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.