Im rechtsstaatlichen Verfahren zählt der korrekte Weg genauso viel wie das korrekte Ergebnis. ( SPIEGEL 27/2014)

Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 mangelt es in der Bundesrepublik Deutschland an jedwedem rechtsstaatlichen Verfahren, da es bis heute keinen korrekten Weg gibt, um zu einem korrekten Ergebnis zu kommen. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Im rechtsstaatlichen Verfahren zählt der korrekte Weg genauso viel wie das korrekte Ergebnis. ( SPIEGEL 27/2014)

Erhielt Berliner Abgeordnetenhauswahl am 12.02.2023 einen Persilschein von den Wahlbeobachtern des Europarates für’s gute Gelingen

Nau.ch vermeldet im Nachgang der am 12.02.2023 in Berlin wiederholten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus folgendes:

„Die vom Europarat entsandten Wahlbeobachter haben sich mit der Wiederholung der Berliner Abgeordnetenhauswahl zufrieden gezeigt.

Insgesamt haben wir einen ruhigen, friedlichen und ordnungsgemässen Wahltag erlebt», erklärte Delegationsleiter Vladimir Prebilic am Montag. Der slowenische Politiker lobte die Bemühungen der Berliner Behörden bei der Wahlorganisation, unter anderem die Bereitstellung zusätzlicher Wahlkabinen.

Die 14 zur Delegation gehörenden Wahlbeobachterinnen und -beobachtern aus zwölf Ländern hatten den Angaben zufolge am Sonntag mehr als 80 Wahllokale in allen zwölf Berliner Bezirken besucht. Landeswahlleiter Stephan Bröchler hatte die Einladung der Delegation angeregt.“

Vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Tatsache, dass das Berliner Wahlgesetz wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig [siehe Expertise Zitiergebot] und die Berliner Wahlordnung aufgrund dessen ebenfalls ex tunc nichtig ist, muss man sich die Frage stellen, ob man sich hier hat einen „Persilschein“ ausstellen lassen, Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Erhielt Berliner Abgeordnetenhauswahl am 12.02.2023 einen Persilschein von den Wahlbeobachtern des Europarates für’s gute Gelingen

Landeswahlleiter in Berlin nur ein gesetzloses Phantom um den Schein von Wahllegalität und Wahllegitimität zu wahren?

Am 06.09.2022 wurde per Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei das Folgende veröffentlicht:

„Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage der Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport, Iris Spranger, Prof. Dr. Stephan Bröchler mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 zum neuen Landeswahlleiter des Landes Berlin ernannt. Prof. Dr. Bröchler ist Professor für Politik- und Verwaltungswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR). Aufgrund seiner vielseitigen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Politik und Verwaltung hat er sich bereits sehr gewinnbringend in der Expertenkommission Wahlen in Berlin eingebracht.“

Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass das Berliner Wahlgesetz wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, mit dem Tage seines Inkrafttretens ex tunc ungültig [siehe Expertise Zitiergebot] ist mit der Folge, dass auch die Berliner Wahlordnung nichtig ist, denn ohne ein grundgesetzkonformes Wahlgesetz kann von niemandem eine grundgesetzkonforme Wahlordnung erlassen werden mit der weiteren Folge, dass es für die Ernennung eines Landeswahlleiters sowie die Ausübung dieses Amtes keine von Grundgesetzes wegen gültige Gesetzes- / Rechtsgrundlage gibt und auch vor keiner bisherigen Berliner Wahl gegeben hat. Gleiches trifft im Übrigen für die Existenz und Funktion aller im von Grundgesetzes wegen nicht existierenden § 4 Berliner Landeswahlordnung bezeichneten Wahlorgane zu, denn es mangelt diesen an jeglicher grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für ihre Konstituierung und  legitimes Handeln. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Landeswahlleiter in Berlin nur ein gesetzloses Phantom um den Schein von Wahllegalität und Wahllegitimität zu wahren?

Wähler*innen sind in Berlin von Gesetzes wegen nicht befugt, Wahleinsprüche rechtswirksam zu erheben

Laut Art. 20 Abs. 2 des Bonner Grundgesetzes und ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geht de facto alle Staatsgewalt vom Volke aus, von allen deutschen Bürger und Bürgerinnen also. Im Satz 2 des Art. 20 Abs. 2 GG heißt es zur Präzisierung: Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Klingt doch gut, sollte man meinen, doch der Schein trügt.

Wenn in Berlin die Wähler*innen wie zuletzt am 12.02.2023 ihre Stimme in die Wahlurne oder den Briefwahlumschlag gestreckt haben, haben sie ihre Schuldigkeit getan, denn dann will niemand mehr von den Wähler*innen bis zum nächsten Wahltermin noch einmal bezüglich der gewesenen Wahl etwas hören, sehen oder wissen. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Wähler*innen sind in Berlin von Gesetzes wegen nicht befugt, Wahleinsprüche rechtswirksam zu erheben

über 450 am 14.02.2023 in Berlin Lichtenberg noch nicht ausgezählte Briefwahlstimmen wird großspurig medial berichtet, das de facto von Grundgesetzes wegen ungültige Berliner Landeswahlgesetz hingegen totgeschwiegen

t-online berichtet am 14.02.2023, zwei Tage nach der Berliner Wahlwiederholung am 12.02.2023, das Folgende:

„In Berlin sind ungezählte Briefwahlzettel aufgetaucht. Das könnte das endgültige Ergebnis verändern. Es könnte zu einer Änderung des Wahlergebnisses der Wiederholungswahl in Berlin kommen. Es sind Briefwahlstimmen aufgetaucht, die fristgemäß losgeschickt worden waren, aber bisher nicht gezählt wurden. Zuerst hatte der „Spiegel“ berichtet. Betroffen ist der Bezirk Lichtenberg, aufgrund von logistischen Problemen seien über 450 Briefwahlstimmen nicht gezählt worden, so das Magazin. Die Post habe demnach versäumt, sie den Behörden rechtzeitig zuzustellen, zitiert der „Spiegel“ das zuständige Bezirkswahlamt.“

Kein Wort wird hingegen bezüglich der de facto Ungültigkeit des Berliner Wahlgesetzes wegen dessen unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verloren. Ohne ein grundgesetzkonformes, dem  Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [siehe Expertise Zitiergebot] vollumfänglich entsprechendes Wahlgesetz hat es jedoch keine gültige Wahl am 12.02.2023 gegeben, de facto hätte gar keine Wahl stattfinden dürfen.

Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für über 450 am 14.02.2023 in Berlin Lichtenberg noch nicht ausgezählte Briefwahlstimmen wird großspurig medial berichtet, das de facto von Grundgesetzes wegen ungültige Berliner Landeswahlgesetz hingegen totgeschwiegen

Berliner FDP – Kandidaten sollten mal den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lesen und inhaltlich mit dem sog. Berliner Landeswahlgesetz abgleichen und dann die Wahl vom 12.02.2023 wegen Ungültigkeit des Wahlgesetzes anfechten

Dr. Thomas Dehler, Jurist und Mitglied des parlarmentarischen Rates, dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes 1948/49, war während dessen ein glühender Verfechter des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. „Wir wollen die Fessel des Gesetzgebers“, waren seine Worte damals im parl. Rat, als z.B. der Nazi Dr. Hermann von Mangoldt, ebenfalls Mitglied des parl. Rates, das Zitiergebot gerne verworfen anstatt als Art. 19 Abs. 2 im Bonner Grundgesetz gesehen hätte. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Berliner FDP – Kandidaten sollten mal den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lesen und inhaltlich mit dem sog. Berliner Landeswahlgesetz abgleichen und dann die Wahl vom 12.02.2023 wegen Ungültigkeit des Wahlgesetzes anfechten

Kai Wegner (Berliner CDU) behauptet am 12.02.2023 ins ARD-Mikrofon, dass die Berliner Wahl heute „ordnungsgemäß“ erfolgt sei; das wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch ex tunc ungültige Berliner Wahlgesetz ignoriert Wegner wohl wider besseres Wissen

Trotz des wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Berliner Wahlgesetzes [siehe Expertise: Zitiergebot] wurden in Berlin am 12.02.2023 die wahlberechtigten Berliner und Berlinerinnen zu sog. Nachwahl des Berliner Abgeordnetenhauses zwischen 08.00 h und 18.00 h an die Wahlurnen gebeten. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Kai Wegner (Berliner CDU) behauptet am 12.02.2023 ins ARD-Mikrofon, dass die Berliner Wahl heute „ordnungsgemäß“ erfolgt sei; das wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch ex tunc ungültige Berliner Wahlgesetz ignoriert Wegner wohl wider besseres Wissen

dringender Verdacht der Wählertäuschung, weil das Wahlgesetz von Grundgesetzes wegen wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist

Im § 108a StGB heißt es unmissverständlich seit dem 01. Oktober 1053:

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für dringender Verdacht der Wählertäuschung, weil das Wahlgesetz von Grundgesetzes wegen wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist

Berlin-Wahl am 12.02.2023 muss wegen Ungültigkeit des Berliner Landeswahlgesetzes (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) vom Berliner Landesverfassungsgerichtshof verboten werden

Am 11.02.2023 erhielt der Berliner Verfassungsgerichtshof den  begründeten Eilantrag, die am 12.02.2023 terminierte Berliner Wahl des Abgeordnetenhauses wegen der von Grundgesetzes wegen ex tunc eingetretenen Ungültigkeit des Berliner Landeswahlgesetzes zu verbieten.

Auszugsweises Zitat:

„Der Verfassungsgerichthof hat angeordnet, daß die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zur Bezirksverordnetenversammlung wegen operativer Fehlleistungen der Organisatoren dieser hoheitliche Maßnahme zu wiederholen sind. 

Der Verfassungsgerichthof hat nicht überprüft, ob das Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) 15.04.16 vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430, 432), denjenigen ranghöchst gesetzten Normen entspricht, die sich zuvörderst aus dem Bonner Grundgesetz formell und materiell zur Durchführung einer Wahl von Volksvertretern ergeben.  

Es sei zunächst festgestellt, daß die Wahl der 2. Staatsakt – nach der Verabschiedung des Lex Fundamentalis, der Verfassung – ist. Dieser Staatsakt ist gem. der Verfassung, die sich auch für das Land Berlin nach der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem Bonner Grundgesetz formell und materiell zwingend zu richten hat (s. Art. 31 GG und Art. 1 Abs. 3 der LVBerlin), auszurichten. Verfassungsgemäß ist dafür ein Wahlgesetz zu schaffen. Art. 39 der Verfassung von Berlin verweist in Absatz 5 auf ein die Wahldurchführung regelndes „Wahlgesetz“.

In § 31 LWG Berlin werden Ordnungswidrigkeiten bestimmt und deren Sanktionierung festgelegt. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Berlin-Wahl am 12.02.2023 muss wegen Ungültigkeit des Berliner Landeswahlgesetzes (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) vom Berliner Landesverfassungsgerichtshof verboten werden

das Nazi-Pack hat nach dem 23.05.1949 unverhohlen weitergemacht

Auf der Internetseite der ARD heißt es unter dem Titel Bonn – Alte Freunde, neue Feinde:

„Die historische Miniserie ist ein politischer Thriller zwischen rivalisierenden Geheimdiensten, Seilschaften im Altnazi-Milieu und einer jungen Frau, die zwischen diese Fronten gerät. Dabei stößt sie auf dunkle Geheimnisse, die auch ihre eigene Familie betreffen. Die Drama-Serie beruht auf wahren Begebenheiten im Spannungsfeld des Kalten Krieges.“

Der 6-Teiler wird ergänzt mit einer 30-minütigen Dokumentation, zu der es heißt:

„Otto John, der Widerstandskämpfer und Nazi-Jäger – in der jungen Bundesrepublik gilt er vielen Konservativen, Militärs und Geheimdienstlern noch immer als Verräter. Und dieses Bild wird er im Laufe des Jahres 1954 für viele bestätigen. +++ Die Dokumentation zur Serie „Bonn – Alte Freunde, neue Feinde“ erzählt die wahre Geschichte von Otto John, der vom Widerstandskämpfer zum Präsidenten des Verfassungsschutzes wurde und von Reinhard Gehlen, Generalmajor der Wehrmacht, der den Auslandsnachrichtendienst „Organisation Gehlen“ aufbaute.“ Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für das Nazi-Pack hat nach dem 23.05.1949 unverhohlen weitergemacht