Trotz des wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Berliner Wahlgesetzes [siehe Expertise: Zitiergebot] wurden in Berlin am 12.02.2023 die wahlberechtigten Berliner und Berlinerinnen zu sog. Nachwahl des Berliner Abgeordnetenhauses zwischen 08.00 h und 18.00 h an die Wahlurnen gebeten. Weder hat der per Eilantrag am 11.02.2023 angerufene Berliner Verfassungsgerichtshof die Wahl in Kenntnis der wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültigen Berliner Wahlgesetzes noch verboten, noch hat sich z.B. der am 18.01.2023 per persönlicher mail mit dem Betreff „Bevor eine Wahl stattfinden darf, braucht es zunächst ein verfassungsgeborenes gültiges Wahlgesetz!!!“ über die grundgesetzliche Ungültigkeit des Berliner Wahlgesetzes sehr detailliert informierte CDU-Spitzenkandidat Kai Wegner gegen die Wahl interveniert, stattdessen verkündete dieser am 12.02.2023 kurz nach Schließung der Wahllokale in ein Mikrofon der ARD, dass die Berlin-Wahl dieses Mal ordnungsgemäß verlaufen wäre.
Neben Kai Wegner erhielt auch die CDU Spandau die an Wegner gleichlautend gerichtete mail samt die Ungültigkeit des Berliner Wahlgesetzes wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG detailliert erklärenden Anhangs.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.