Berlin-Wahl am 12.02.2023 muss wegen Ungültigkeit des Berliner Landeswahlgesetzes (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) vom Berliner Landesverfassungsgerichtshof verboten werden

Am 11.02.2023 erhielt der Berliner Verfassungsgerichtshof den  begründeten Eilantrag, die am 12.02.2023 terminierte Berliner Wahl des Abgeordnetenhauses wegen der von Grundgesetzes wegen ex tunc eingetretenen Ungültigkeit des Berliner Landeswahlgesetzes zu verbieten.

Auszugsweises Zitat:

„Der Verfassungsgerichthof hat angeordnet, daß die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zur Bezirksverordnetenversammlung wegen operativer Fehlleistungen der Organisatoren dieser hoheitliche Maßnahme zu wiederholen sind. 

Der Verfassungsgerichthof hat nicht überprüft, ob das Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) 15.04.16 vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430, 432), denjenigen ranghöchst gesetzten Normen entspricht, die sich zuvörderst aus dem Bonner Grundgesetz formell und materiell zur Durchführung einer Wahl von Volksvertretern ergeben.  

Es sei zunächst festgestellt, daß die Wahl der 2. Staatsakt – nach der Verabschiedung des Lex Fundamentalis, der Verfassung – ist. Dieser Staatsakt ist gem. der Verfassung, die sich auch für das Land Berlin nach der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem Bonner Grundgesetz formell und materiell zwingend zu richten hat (s. Art. 31 GG und Art. 1 Abs. 3 der LVBerlin), auszurichten. Verfassungsgemäß ist dafür ein Wahlgesetz zu schaffen. Art. 39 der Verfassung von Berlin verweist in Absatz 5 auf ein die Wahldurchführung regelndes „Wahlgesetz“.

In § 31 LWG Berlin werden Ordnungswidrigkeiten bestimmt und deren Sanktionierung festgelegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

 Dadurch werden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2; 11; 14 Abs. 1 u. w. GG eingeschränkt, ohne daß die Einschränkung gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG offengelegt wird. [siehe Expertise: Zitiergebot]

 In § 2 LWG Berlin wird der Ausschluß des Wahlberechtigten bestimmt:

 „Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichtsentscheids das
Wahlrecht nicht besitzt.“

 „Gerichtsbescheid“ kann nur die Entscheidung durch ein grundgesetzgeborenes Gericht sein[1]. Dieses existiert jedoch in der Bundesrepublik Deutschland nicht.

 Auch § 2 LWG ist eine Beschränkung von Grundrechten, insbesondere von Art. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 20 Abs. 2 Satz 1; 38 Abs. 1 und 2 GG.

 Der Unterzeichner verzichtet vorerst auf die weitere Faktensuche, sondern weist darauf hin, daß in dem Falle in dem der Legitimationszusammenhang nicht existiert oder die Gültigkeitsvorschriften und Grundrechtegarantien nicht beachtet worden sind, das dann jeweils lediglich subjektiv sein sollende Gesetz – was folglich objektiv nicht den Rang eines Gesetzes erreicht hat – ungültig ist.

Beweis: Expertise der Grundrechtepartei: „Ist die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat „– nachfolgend eingefügt.“

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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