Berliner FDP – Kandidaten sollten mal den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lesen und inhaltlich mit dem sog. Berliner Landeswahlgesetz abgleichen und dann die Wahl vom 12.02.2023 wegen Ungültigkeit des Wahlgesetzes anfechten

Dr. Thomas Dehler, Jurist und Mitglied des parlarmentarischen Rates, dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes 1948/49, war während dessen ein glühender Verfechter des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. „Wir wollen die Fessel des Gesetzgebers“, waren seine Worte damals im parl. Rat, als z.B. der Nazi Dr. Hermann von Mangoldt, ebenfalls Mitglied des parl. Rates, das Zitiergebot gerne verworfen anstatt als Art. 19 Abs. 2 im Bonner Grundgesetz gesehen hätte.

Seit 73 Jahren harrt das Bonner Grundgesetz noch immer seiner wahren Erfüllung, insbesondere warten eine Vielzahl einfacher Gesetze darauf, dass endlich Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Anwendung kommt. Kein bundesdeutsches Wahlgesetz erfüllt seit dem 23.05.1949 die unverbrüchliche Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit der unmittelbaren Folge, dass keines dieser Wahlgesetze jemals grundgesetzkonforme Gültigkeit erlangt hat. Das trifft auch für das derzeitige Berliner Landeswahlgesetz zu mit ebensolcher Folge, es war, ist und bleibt ungültig, so dass auch die Wahl am 12.02.2023 ungültig war, kein einziges Mandat somit rechtsgültig erlangt worden ist.

Die FDP – Kandidaten hätten jetzt die große Möglichkeit, Grundgesetzgeschichte im Namen ihres ehemaligen FDP – Mitgliedes Dr. Thomas Dehler zu schreiben, indem sie die von Grundgesetzes wegen sowieso ungültige Berliner Abgeordnetenhauswahl vom 12.02.2023 wegen grundgesetzlicher Ungültigkeit des Berliner Wahlgesetzes wegen dessen nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof jetzt anfechten.

Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

 

 

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