Strafloser Amtsmissbrauch, Nötigung und Erpressung von Seiten bundesdeutscher Amtsträger, vorsätzliche Steuern-, Gebühren- und andere Abgabenüberhebung seitens bundesdeutscher Amtsträger, straflose Rechtsbeugung usw. was kann der Grundrechteträger dagegen ad hoc tun – am Besten ins Bonner Grundgesetz schauen, lesen, verstehen und endlich konsequent handeln

Es ist dringend angezeigt, dass sich die seit nahezu 70 Jahren in Sachen Inhalt und Wirkweise des Bonner Grundgesetzes für dumm verkaufte bundesdeutsche Bevölkerung endlich von sich aus mit der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes befasst und den Widersachern des Bonner Grundgesetzes in Gestalt der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt sowie den übrigen Organen der Rechtspflege wie da sind die grundgesetzwidrig sich dem grundgesetzwidrigen Kammerzwang unterwerfenden Steuerberater und Rechtsanwälte, vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 2 GG energisch entgegentritt.

Fakt ist:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Dr. Gustav Heinemann, Bonn, den 25.11.1970

Fakt ist denn auch deshalb:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ Prof. Dr. Jörn Ipsen in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76

Denn Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass die unverletzlichen Grundrechte, die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die gesamte öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht bindet, in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen bilden (BVerfGE 7, 198 – Lüth -).

Dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bis heute ihr nahezu 70jähriges grundgesetzwidriges und -feindliches Handeln nicht einmal selbst für rechtskräftig halten kann, beweist das folgende Zitat:

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“ (BVerfGE 23, 98 v. 14.02.1968)

Wie es um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland bis heute grundgesetzwidrig wirklich bestellt ist, liest sich sehr umfangreich detailliert in diese Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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