Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG wegen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art wegen Grundrechteverletzung durch die öffentliche Gewalt

Expertise

zur Frage

Ist der bei Grundrechtsverletzungen vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierte Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gangbar oder fehlt seine Ausgestaltung in der Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber?

Der Verfassungsgesetzgeber hat in der Vorschrift des Artikel 19 Abs. 4 GG klar geregelt, dass jeder, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Rechtsweg beschreiten kann. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG lautet:

„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Damit erfüllt die Bundesrepublik Deutschland auch in den Fällen von Grundrechts-verletzungen die Rechtsschutzgarantie. Diese ergibt sich aus den Vorschriften der Artikel 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Diese lauten:

Art. 1 GG

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 1 GG

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Art. 20 GG

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG ist in der UN-Resolution 217 vom 10.12.1948 im Art. 8 verankert. Darin heißt es:

„Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.“

Sowohl die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG als auch die Vorschrift des Art. 8 der UN – Resolution 217 enthalten den Rechtsbefehl an den einfachen Gesetzgeber zur Ausgestaltung eines gangbaren Rechtsweges zur Durchsetzung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen Handlungen der öffentlichen Gewalt, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt wurden.

Diesen Rechtsbefehl hat der einfache Gesetzgeber der Bundesrepublik  Deutschland seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 immer noch nicht umgesetzt. Es fehlen die erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen.

Der einfache Gesetzgeber hat es versäumt, mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 grundgesetzlich garantierten Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG in gleicher Weise auszugestalten wie die in § 13 GVG genannten Rechtswege für bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. Es fehlen die einschlägigen Organisations- und Ausführungsbestimmungen für den Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art. Die Vorschrift des § 13 GVG wurde am 12.09.1950 wie folgt formuliert:

„Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt worden oder zugelassen sind.“

Entsprechend dem grundgesetzlichen Auftrag aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG hätte die Vorschrift des § 13 GVG wie folgt gefasst werden müssen:

„Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-gerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt worden oder zugelassen sind.“

Der Verfassungsgesetzgeber hat eindeutig in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG geregelt, dass der Rechtsweg für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art bei den ordentlichen Gerichten eingerichtet werden muss. Damit scheiden die Verwaltungsgerichte aus, zumal der einfache Gesetzgeber mit der Einführung der VwGO zum 01.06.1960 in § 40 eindeutig geregelt hat, dass Verwaltungsgerichte nur für öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig sind, also ausdrücklich nicht öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art. Der § 40 Abs. 1 VwGO lautet:

„Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.“

Die im Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 nicht vorgesehene Verfassungsbeschwerde kann den in der Verfassung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG verankerten Rechtsweg nicht verdrängen. Sie wurde vom Verfassungsgesetzgeber sogar ausdrücklich abgelehnt. Dazu heißt es in den Protokollen des parlamentarischen Rates im schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. Zinn über den Abschnitt IX. „Die Rechtsprechung“ am 06.05.1949:

„Der Herrenchiemseer Entwurf hatte weiter vorgesehen, das Bundesverfassungsgericht solle entscheiden über Beschwerden wegen Verletzung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte. Hiermit war festgelegt das Rechtsinstitut der insbesondere aus dem bayerischen Verfassungsrecht bekannten sogenannten Verfassungsbeschwerde. Während jedoch auf Grund des Art. 93 der bayerischen Verfassung von 1919 mit der Verfassungsbeschwerde jede unter Verletzung objektiver Verfassungsnormen erfolgte Schädigung irgendwelcher subjektiver Rechte angefochten werden konnte und der Artikel 120 der bayerischen Verfassung von 1946 die Anfechtungsmöglichkeit zwar einschränkt, immerhin aber lediglich das Vorliegen subjektiver, in der Verfassung selbst oder in einem Anhang dazu gewährter Rechte erfordert, wollte der Herrenchiemseer Entwurf die Verfassungsbeschwerde auf eigentliche Grundrechtsverletzungen beschränken. […]

Gleichwohl hat man sich später entschlossen, in dem Grundgesetz auf die Verfassungsbeschwerde zu verzichten. Ein Schritt, gegen den grundsätzliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt rechtsstaatlichen Denkens angesichts der allgemeinen Eröffnung des Rechtsweges durch Art. 19 Abs. 4 nicht bestehen dürften.“ (Zitatende)

Entgegen dieser eindeutigen Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers für den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG und gegen die Verfassungsbeschwerde hat der einfache Gesetzgeber ohne grundgesetzliche Ermächtigung und später der verfassungsändernde Gesetzgeber die Verfassungsbeschwerde gegen den ausdrücklichen Willen des Verfassungsgesetzgebers in das Bundesrecht eingeführt.

Der Berichterstatter für den Abschnitt IX „Rechtsprechung“ Dr. Zinn hat damit eindeutig klar gemacht, dass bei Verletzung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte ausschließlich der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 GG allgemein eröffnet werden sollte und allgemein eröffnet worden ist. Den damit verbundenen Auftrag zur Ausgestaltung des allgemein eröffneten Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG hat der einfache Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, immer noch nicht in die Tat umgesetzt, da die erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen fehlen.

Nach diesem Ergebnis fehlt es in der Bundesrepublik Deutschland an dem gemäß Art. 8 der UN – Resolution 217 v. 10.12.1948 geforderten wirksamen Rechtsbehelf.

Die entgegen dem ausdrücklichen Willen des Verfassungsgesetzgebers zunächst in das BverfGG und erst 18 Jahre später in das Bonner Grundgesetz aufgenommene Verfassungsbeschwerde kann schon deswegen kein wirksamer Rechtsbehelf sein, da sowohl nach den Vorschriften des Art. 94 Abs. 2 GG und auch nach § 90 Abs. 2 S. 1 BverfGG der vorgesehene Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG auszuschöpfen ist. Entscheidungen des BverfG über Verfassungsbeschwerden können also nur subsidiär sein.

Das am 13.03.1951 in Kraft getretene BverfGG ist ohnehin ungültig, da der einfache Gesetzgeber es versäumt hat, die durch die Vorschriften der § 38, 42 und 47 BverfGG eingeschränkten Grundrechte gemäß Art. 2 Abs. 2 GG ( Freiheit der Person ), Art. 13 ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) und Art. 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG namentlich unter Angabe des Artikels im BverfGG zu nennen.

Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG lautet:

„(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

In der 44. Sitzung des Hauptausschusses des parlamentarischen Rates vom 19.01.1949 hat das Ausschussmitglied Dr. Dehler ( FDP ) sich maßgebend für die Aufnahme des sog. Zitiergebotes im Fall von einfachgesetzlichen Grundrechtseinschränkungen wie folgt geäußert:

Ich halte Absatz 1 in der Fassung des Redaktionsausschusses [ Anmerkung des Unterzeichnenden : Art. 20c, jetzt Art. 19 Abs. 1 GG ] nicht für entbehrlich, ebenso nicht die Bestimmung in Abs. 2. Ich bin der Meinung, dass man auf diese Bestimmung keinesfalls verzichten kann, dass sie im Gegenteil die Garantie der Grundrechte darstellt. […] Die Bedeutung von Abs. 1 Satz 2 hat Herr Dr. von Brentano schon dargelegt. Entgegen seinen Bedenken halte ich es für notwendig, dass die Einschränkung eines Grundrechtes in ordentlicher Weise erfolgt, so dass in der Praxis keine Schwierigkeiten möglich sind. Wir müssen das verlangen, wenn eine Sanktion der Grundrechte überhaupt möglich sein soll. Wenn mit leichter Hand in jedem Fall über die Grundrechte weggegangen werden kann, werden die Grundrechte ausgehöhlt. Darin liegt die praktische Bedeutung. Ich mache deshalb Abs. 1 des Art. 20 c in der Fassung des Redaktionsausschusses zum Gegenstand meines Antrages.

Der Antrag wird mit 11 zu 7 Stimmen angenommen.

In der 47. Sitzung des Hauptausschusses des parl. Rates vom 08.02.1949 heißt es ergänzend:

Dr. Dehler ( FDP ): Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 [ Anmerkung des Unterzeichnenden: gemeint ist Art. 20 c, jetzt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“ ] aufrechtzuerhalten.

Der Vorsitzende Dr. Schmid ( SPD ) ließ wie folgt abstimmen: Abs. 1 wird Abs. 1 in der Fassung des Redaktionsausschusses. Der frühere Abs. 1 von Art. 20b ist nunmehr Abs. 2 in der Fassung des Redaktionsausschusses. Dazu käme noch Abs. 3 in der Fassung des Redaktionsausschusses. Ich lasse hierüber abstimmen. – Ohne Gegenstimmen angenommen.

Mit dieser Abstimmung ist das sog. Zitiergebot des heutigen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegt worden.

Die Absicht des einfachen Gesetzgebers und des verfassungsändernden Gesetzgebers ist erkennbar. Sie wollen die Bindewirkung der drei Gewalten an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht unterlaufen und die Geltendmachung von Ansprüchen der Grundrechtsträger auf Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung verhindern.

Das entspricht erkennbar nicht dem Willen des Verfassungsgesetzgebers, wie sich aus folgendem ergibt:

In der 44. Sitzung des Hauptausschusses des parlamentarischen Rates vom 19.01.1949 hat das Ausschussmitglied Dr. von Brentano ( CDU ) sich maßgebend für die erstmalige Aufnahme der Rechtsweggarantie bei Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt im deutschen Rechtssystem wie folgt geäußert:

„Ich möchte nun vorschlagen, in den jetzigen Art. 20c [ hiesige Anmerkung: jetzt Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ] als Satz 2 das aufnehmen, was der Redaktionsausschuss in Art. 20c Abs. 3 Satz vorgeschlagen hat, nämlich die generelle Vorschrift:

Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Es wird hier lediglich der Rechtsweg eröffnet. Es gibt verschiedene Rechtswege, den verwaltungsgerichtlichen, den verfassungsgerichtlichen und den über die ordentlichen Gerichte. Das soll hier ausgesprochen werden, damit keine Kompetenzstreitigkeiten entstehen und nicht etwa derjenige, der als Richter angerufen wird, seine eigene Unzuständigkeit zu behaupten vermag, so dass in jedem Fall, in dem nicht durch ein besonderes Gesetz ein anderer Rechtsweg – an das Verwaltungsgericht oder das Verfassungsgericht – gegeben ist, der ordentliche Richter verpflichtet ist, sich der Sache anzunehmen. Das ist nur eine Verstärkung der Garantie, dass der Rechtsweg unter allen Umständen offensteht und dass der Betroffene nicht erst suchen muss, welcher Rechtsweg das ist.“

Der Vorsitzende Dr. Schmid ( SPD ) ließ wie folgt abstimmen: Es ist ferner beantragt, dem Art. 20 c folgenden Satz zuzufügen:

Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Ich lasse darüber abstimmen – angenommen. Ich lasse über den gesamten Artikel abstimmen. – Angenommen gegen 1 Stimme. [ hiesige Anmerkung: Es handelt sich um die Gegenstimme des Dr. Hermann v. Mangoldt ] Wir haben damit den Abschnitt „die Grundrechte“ erledigt.“

Diese unverbrüchlichen Verfassungsgebote sind vom einfachen Gesetzgeber in den nunmehr 63 Jahren des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland nicht bzw. beim sog. Zitiergebot nicht in vollem Umfang umgesetzt worden.

Da ohne den Erlass der erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber weder die vollziehende Gewalt auf Beschwerden wegen Grundrechteverletzung noch die Rechtsprechung auf Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung auf einer vorgeschriebenen prozessualen Grundlage entscheiden kann, aber muss, ist der einfache Gesetzgeber dringend aufgerufen, unverzüglich die erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Die Tatsache, dass das Rechtsstaatsprinzip durch die Unterlassung der Ausgestaltung des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG in der Bundesrepublik Deutschland durchlöchert ist, bedeutet, dass Deutschland in der westlichen Staaten-gemeinschaft immer noch nicht angekommen ist. Diese These muss für den Zeitraum vom ersten Zusammentritt des Bundestages am 08.09.1949 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 bis zur Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes ( Drucksachen 623, 566 ) am 03.03.1950 in Frage gestellt werden.

Mit diesem Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 ist dem Grundgesetz ausdrücklich entgegen getreten worden. Das EStG vom 16.10.1934 basiert nämlich auf der Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933 sowie dem Ermächtigungs-gesetz vom 24.03.1933. Beide Gesetze sind die Grundlage der verfassungswidrigen Machtergreifung des NS-Regimes und stehen dem Grundgesetz diametral gegenüber.

Die Initiative zu diesem offenen Verfassungsbruch kam von dem ersten Bundesfinanzminister Fritz Schäffer ( CSU ), der sich in der 26. Sitzung des ersten deutschen Bundestages in der ersten Beratung des Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EStG ( Drucksache Nr. 317 ) 11.01.1950 wie folgt geäußert hat:

“Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.”

„Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schritt, der neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.”

In der Zeit zwischen dem 08.09.1949 und dem 03.03.1950 hat der erste Bundesarbeitsminister Anton Storch ( CDU ) im Kabinett Adenauer sich zutreffend zur rechtsstaatlichen Situation der Bundesrepublik Deutschland während dieser Periode wie folgt öffentlich geäußert:

“Da es sich bei den Grundrechtsvorschriften nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 GG um unmittelbar geltendes Recht handelt, sind alle diesen Bestimmungen widersprechenden deutschen Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages außer Kraft getreten.”

Damit gemeint sind in erster Linie die vom „NS-Regime“ erlassenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse und Weisungen, die zur illegalen Machtergreifung der NSDAP und zur Ausformung des dem Bonner Grundgesetz diametral entgegenstehenden  national-sozialistischen Systems geführt haben.

Sämtliche nationalsozialistischen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse und Weisungen waren bereits vom Tribunal Général am 06.01.1947 mit der für allgemeingültig erklärten Entscheidung in der Mordsache Tillessen / Finanzminister Erzberger aufgehoben worden. Es soll hier angemerkt werden, dass das Tribunal Général in Rastatt zwischen dem 02.03.1946 und 05.03.1956 für die seit der verfassungswidrigen Reichstagswahl am 05.03.1933 erlassenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen die gleiche Funktion wie das Nürnberger Tribunal in Gestalt des Internationalen Militärgerichtshofes zwischen dem 20.05.1945 und 14.04.1949 für die Aburteilung der Naziverbrecher hatte.

Während sich der Bundesarbeitsminister Anton Storch an diese bindende Gesetzgebung der Alliierten und des Bonner Grundgesetzes gehalten hat, hat der damalige Bundesfinanzminister und spätere Bundesjustizminister Fritz Schäffer die Entscheidung des Tribunal Général und die Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes missachtet und den einfachen Gesetzgeber von da ab veranlasst, in nationalsozialistischer Denk- und Handlungsweise weiter zu arbeiten. Das geschieht bis heute.

Solange der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG im Fall von Grundrechteverletzungen durch die öffentliche Gewalt vom einfachen Gesetzgeber nicht durch die gebotenen Organisations- und Ausführungsbestimmungen ausgestaltet wird, ist der einzelne Grundrechtsträger der staatlichen Gewalt seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wie zu Zeiten des „NS-Terrors“ mit der Ausformung zur organisierten Kriminalität schutzlos ausgeliefert. Dieses Manko hat zur Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht zur westlichen Staatengemeinschaft gezählt werden kann, da die Rechtsschutzgarantie des Bonner Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG effektiv nicht besteht.

Mit der Unterlassung der Ausgestaltung des durch das Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierten Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz GG verletzt der einfache Gesetzgeber den als Grundlage der westlichen Staatengemeinschaft allein maßgeblichen Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Jeder Staat, der nicht jedem einzelnen Grundrechtsträger lückenlos effektiven Rechtsschutz gegenüber grundrechtsverletzendem staatlichen Handeln gewährt, kann nicht Mitglied der westlichen Staatgemeinschaft sein. Damit steht fest, dass der Gesetzgeber in Gestalt jedes einzelnen Abgeordneten den Tatbestand des Hochverrates gemäß Art. 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfüllt. Diese Vorschrift lautet:

§ 81 StGB

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Die einzelnen Abgeordneten üben nämlich grundsätzlich als Verfassungsorgan „Deutscher Bundestag“ und / oder „Landtag“ staatliche Gewalt aus und ändern durch ihr Unterlassen der zwingend gebotenen Ausgestaltung des vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierten Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2.  Halbsatz GG die verfassungsmäßige Ordnung.

Die einschlägige gesetzliche Definition für den Begriff der „Verfassungsgrundsätze“ befindet sich in § 92 StGB. Dort heißt es  u. a. in Abs. 2 Ziffn. 2, 5 und 6 wie folgt:

Im Sinne dieses Gesetzes [ Strafgesetzbuch ] sind Verfassungsgrundsätze

  • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte
  • der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft

Im Sinne dieses Gesetzes [ Strafgesetzbuch ] sind gemäß § 92 Abs. 3 Ziff. 3 StGB:

  • Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Das Unterlassen des einfachen Gesetzgebers in Gestalt der einzelnen Abgeordneten erfüllt den Tatbestand des Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, da gesetzgeberisches Handeln angesichts des klaren Rechtsbefehls und des Ablaufes von nunmehr 63 Jahren  dringend geboten ist.

In gleicher Weise sind die zweite und dritte Gewalt in der Gestalt ihrer Beamten und Richter in ihren durch das Bonner Grundgesetz zugewiesenen Zuständigkeiten zum Handeln verpflichtet, wenn sie den Tatbestand des Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB nicht erfüllen wollen.

Die Verpflichtung der drei Gewalten ergibt sich bereits aus den immer noch bindenden Rechtsbefehlen der Alliierten Westmächte, die die in Gründung befindliche Bundesrepublik Deutschland in ihre westliche Staatengemeinschaft aufnehmen wollten, hier insbesondere aus dem Dokument Nr. 1 der Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948 (“Richtlinien der Militärgouverneure der USA, Großbritanniens und Frankreichs an die Ministerpräsidenten der westlichen Besatzungszonen”) und dem Memorandum der Militärgouverneure zum Grundgesetz an den Präsidenten des Parlamentarischen Rates, datiert vom 22. November 1948. In diesen heißt es:

„Die verfassunggebende Versammlung wird eine demokratische Verfassung ausarbeiten, die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schafft, die am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit schließlich wieder herzustellen, und die Rechte der beteiligten Länder zu schützen, eine angemessene Zentralinstanz schafft, und Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält.“ [ aus Dokument Nr. 1 – Verfassungsgebende Versammlung – Abs. 2 vom 01.07.1948 ]

„Wie Ihnen wohl bekannt ist, wurde der Parlamentarische Rat einberufen, um eine demokratische Verfassung auszuarbeiten, die für die beteiligten Länder einen Regierungsaufbau föderalistischen Typs schafft, die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz bildet und Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält. Während der vergangenen elf Wochen hat der Parlamentarische Rat im Plenum sowie in seinen verschiedenen Ausschüssen diese Grundsätze frei erörtert und ein Grundgesetz (vorläufige Verfassung) entworfen, das jetzt dem Hauptausschuß vorliegt.

Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Arbeit des Parlamentarischen Rates, das jetzt erreicht worden ist, halten es die Militärgouverneure für ratsam, dem Rat einen Hinweis zu geben, auf welche Weise sie die in Dokument Nr. I. aufgestellten Grundsätze auslegen werden, denn man kann eine demokratische föderalistische Regierung auf verschiedene Weise schaffen. Sie beabsichtigen, die Bestimmungen des Grundgesetzes (der vorläufigen Verfassung) in ihrem ganzen Zusammenhang zu prüfen. Trotzdem sind sie der Ansicht, daß das Grundgesetz (die vorläufige Verfassung) in möglichst hohem Grade vorsehen sollte

b) daß die Exekutive lediglich die Befugnisse haben muß, die in der Verfassung genau vorgeschrieben sind; und daß die Ausnahmebefugnisse der Exekutive, wenn überhaupt, so beschränkt werden müssen, daß sie unverzüglich einer gesetzlichen oder gerichtlichen Nachprüfung bedürfen;

e) daß die Verfassung für eine unabhängige Gerichtsbarkeit sorgt zur Nachprüfung von Bundesgesetzen, zur Nachprüfung der Ausübung der Befugnisse der Bundesexekutive, zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Behörden des Bundes und der Länder sowie zwischen Landesbehörden und zur Wahrung der bürgerlichen Rechte und Freiheiten des einzelnen;

Die Militärgouverneure werden sich bei der endgültigen Prüfung des Grundgesetzes (der vorläufigen Verfassung) und etwaiger späterer Änderungen von diesen Grundsätzen leiten lassen und werden das Grundgesetz (die vorläufige Verfassung) als Ganzes betrachten, um festzustellen, ob die wesentlichen Forderungen des Dokument Nr. I. erfüllt sind oder nicht.“ [ aus Memorandum der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 22.11.1948 ]

Anmerkung  zu Abschnitt b) und e): In diesen beiden Abschnitten haben die Militärgouverneure unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Freiheitsgrundrechte vom Verfassungsgesetzgeber in erster Linie absolut zu regeln sind, in zweiter Linie bei relativer Regelung der einfache Gesetzgeber unverzüglich die Beschränkung des betroffenen Freiheitsgrundrechtes gesetzlich regeln muss mit gerichtlicher Nachprüfung durch unabhängige Gerichte zur Wahrung der bürgerlichen Rechte und Freiheiten des einzelnen, womit nicht der subsidiäre Rechtsweg vor das Bundesverfassungsgericht gemeint ist, sondern der unverbrüchlich garantierte Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG. – Ende –

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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