Können im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nichtige und / oder Nicht – Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie schließlich auch gewaltsam vollstreckt werden dürfen oder bleibt in solchen Fällen der Rechtskraftvermerk wirkungslos?

Expertise

zu der Frage

„Können im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nichtige und / oder Nicht – Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie schließlich auch gewaltsam vollstreckt werden dürfen oder bleibt in solchen Fällen der Rechtskraftvermerk wirkungslos?“

Tenor

„In all den behördlichen und gerichtlichen Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, so dass sie als nichtig oder als Nicht-Entscheidungen einzustufen sind, ist eine Vollstreckung unzulässig, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.“

Ein Rechtsstaat westlicher Prägung besteht nur dann, wenn die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.

Alle auf der Verfassung und den formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen beruhenden Akte der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt müssen rechtmäßig sein, d.h., sie dürfen weder der Verfassung noch den formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen widersprechen, weil sie sonst rechtswidrig sind.

Bei den staatlichen Hoheitsakten sind Entscheidungen im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden.

In formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig zustande gekommene Entscheidungen im Erkenntnisverfahren unterliegen grundsätzlich ihrer Vollstreckbarkeit.

Die Vollstreckung selbst muss ebenfalls in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig sein, um rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen.

Verstößt eine Entscheidung im Erkenntnis- oder / und auch im Vollstreckungsverfahren in formeller oder materieller Hinsicht gegen geltendes Verfassungs- oder einfaches Recht, ist zu prüfen, ob der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. In einem solchen Fall ist die fehlerhafte Entscheidung nichtig und nicht nur im Rechtsmittelverfahren anfechtbar.

Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde und Gerichte sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.Ist ein Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung nichtig, so existieren sie nicht (oder nur zum Schein) und haben keinerlei Rechtswirkungen. Sie können daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.

Bei rechtsfehlerfreien Entscheidungen ist der Staat befugt oder ist es seine Aufgabe, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen.

Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang stets einer Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten. Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht.

Ist die fehlerhafte Entscheidung minder schwer, unterliegt sie lediglich der Anfechtbarkeit im Rechtsmittelverfahren.

Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erwächst die Entscheidung in Rechtskraft und kann vollstreckt werden.

Allerdings erwachsen Entscheidungen, die gegen fundamentale Verfassungsgrundsätze wie die Freiheitsgrundrechte, die grundrechtsgleichen Rechte wie z.B. das prozessuale Freiheits-grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Gestalt der Rechtsweggarantie, den unabhängigen gesetzlichen Richter gemäß Art. 97 und 101 GG und das Recht auf das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 GG und die zwingenden Gültigkeitsvorschriften wie z.B. das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, niemals in Rechtskraft, auch nicht, wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.

Die betreffenden Fehlentscheidungen sind in jedem Fall nichtig oder es handelt sich sogar um „Nicht-Entscheidungen“, weil der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Diese Fehlentscheidungen bilden immer Verstöße gegen Art. 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und stellen gleichzeitig immer eine Grundrechteverletzung in Gestalt der Verletzung der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG dar. Solche Fehlentscheidungen existieren nicht (oder nur zum Schein) und erzielen keinerlei Rechtswirkungen, dürfen also auch nicht vollstreckt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen sie allerdings deklaratorisch aufgehoben werden, was sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergibt.

Der Verursacher einer nichtigen oder „Nicht – Entscheidung“ ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG verpflichtet, seine die Grundrechte des Adressaten der nichtigen oder „Nicht-Entscheidung“ verletzende Entscheidung deklaratorisch aufzuheben. Die Aufhebung der nichtigen oder „Nicht-Entscheidung“ ist nicht nur geboten, um die Grundrechteverletzung im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wieder herzustellen, sondern auch zum Zwecke der Wiederherstellung der Rechtssicherheit.

Falls der einfache Gesetzgeber den Rechtsweg gemäß dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausgestaltet, wäre die deklaratorische Aufhebung von nichtigen oder Nicht-Entscheidungen wohl auf diesem Rechtsweg zu erlangen.

In einem Rechtsstaat westlicher Prägung muss in jedem Fall einer Rechtsverletzung ein Rechtsmittelverfahren möglich sein, d.h., ein Rechtsweg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer belastenden Entscheidung muss bestehen.

Im bundesdeutschen Rechtssystem sind bisher sieben Rechtswege geregelt, nämlich

  • in § 13 GVG die bürgerliche Streitigkeiten
  • in § 13 GVG die Strafsachen
  • in § 13 GVG die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • in § 40 VwGO die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
  • in § 33 FGO die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten u. ä.
  • in § 51 SGG die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im sozialen Bereich
  • in § 2 ArBGG die bürgerliche Streitigkeiten im arbeitsrechtlichen Bereich

Es fehlt der achte Rechtsweg entsprechend dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG.

Da in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG der achte Rechtsweg zwar grundgesetzlich garantiert, aber vom einfachen Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes immer noch nicht durch ein Gesetz mit den erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen ausgestaltet worden ist, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht als Rechtsstaat westlicher Prägung angesehen werden.

Zum besseren Verständnis sollen hier einige Beispiele für gesetzgeberische, behördliche und gerichtliche Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, aufgeführt werden:

Von den untergegangenen Gesetzen aus der Zeit des NS-Terrorregimes zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 werden z. B. immer noch angewandt

  • die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937
  • das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934

Diese beiden Kodifikationen aus der NS-Zeit sind mit dem Ableben des Diktators Adolf Hitler am 30.04.1945 und der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches am 08.05.1945 ersatzlos untergegangen. Das ist ausdrücklich durch die für allgemeingültig erklärte Entscheidung des von den Alliierten in Rastatt eingerichteten Tribunal Général vom 06.01.1947 deklaratorisch verbindlich für alle deutschen Gerichte und Behörden entschieden worden. Die Verbindlichkeit dieser Entscheidung des Tribunal Général gilt gemäß Art. 139 GG für sowohl den einfachen Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bis heute fort. Zur Vertiefung wird auf die Expertisen zu den Fragen

„Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator ?“

„Konnte die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehobene Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder aufleben?“

 verwiesen.

Ein Beispiel für einen Verstoß gegen eine zwingende Gültigkeitsvorschrift des Bonner Grundgesetzes ist die Unterlassung der namentlichen Nennung des einzuschränkenden Grundrechtes unter Angabe seines Artikels gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (sog. Zitiergebot). Z. B. folgende einfache Gesetze weisen diesen nachträglich unheilbaren Mangel auf:

  • GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
  • StPO (Strafprozessordnung)
  • ZPO (Zivilprozessordnung)
  • FamFG als Nachfolger des FGG
  • SGB II (Sozialgesetzbuch)
  • Abgabenordnung als Nachfolger der Reichs-AO
  • FGO (Finanzgerichtsordnung
  • UStG (Umsatzsteuergesetz)
  • GBO (Grundbuchordnung)
  • Seeschiffsregisterordnung
  • RPflG (Rechtspflegergesetz)
  • SOG
  • VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
  • BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)

Da all diesen einfachen Gesetzen ein besonders schwerer, offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer unheilbarer Mangel anhaftet, sind sie ungültig, d.h., sie existieren nicht. Zur Vertiefung wird auf die Expertise  zu den Fragen

  • Was ist vorkonstitutionelles Recht?
  • Werden mit der falschen Anwendung des Begriffes „vorkonstitutionelles Recht“ die unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte ausgehöhlt?
  • Welche Wirkung hat das vorkonstitutionelle Recht auf die Grundrechtsgarantie des Art. 1 Abs. 3 GG ?

verwiesen.

Ein Beispiel für einen Verstoß gegen ein grundrechtsgleiches Recht des Bonner Grundgesetzes ist das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff StPO. Das Strafbefehlsverfahren verstößt nicht nur gegen Art. 103 GG, sondern auch gegen Art. 6 EMRK.

Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, das heißt, es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dabei muss die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht.

Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind. Zur Vertiefung wird auf die Expertise  zu der Frage

„Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO zulässig?“

verwiesen.

Ein weiteres Beispiel für einen Verstoß gegen ein grundrechtsgleiches Recht des Bonner Grundgesetzes sind Entscheidungen von funktional und sachlich unzuständigen Gerichten als nichtgesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG. Funktional und sachlich unzuständig ist ein Gericht, wenn

  • auf dem falschem Rechtsweg entschieden wird
  • nach dem Geschäftsverteilungsplan ein anderes Gericht des Gerichtes zuständig ist
  • ein Kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter entschieden bzw. mit entschieden hat
  • ein Hilfsrichter als Einzelrichter entschieden hat, da er nicht die grundgesetzlich geforderte Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG besitzt
  • ein richterlicher Geschäftsverteilungsplan ungültig ist

Zur Vertiefung wird auf die Expertise  zu den Fragen

  • Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
  • Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

verwiesen.

Ein Beispiel für einen Verstoß gegen ein absolutes Freiheitsgrundrecht des Bonner Grundgesetzes ist die Anwendung des § 18.1.1 EStG in seiner kollidierenden Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ zum absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG (Kunstfreiheitsgarantie) durch die bundesdeutsche Finanzverwaltung und die bundesdeutsche Finanzgerichtsbarkeit. Zur Vertiefung wird auf die Expertise zu der Frage

„Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt ) ?“

verwiesen.

Zum Schluss sollen noch vier krasse Fehlentscheidungen bundesdeutscher Gerichte wie folgt zitiert werden:

Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind. ( BFH v. 01.10.1981, IV B 13/81)

Ein Finanzbeamter, der Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. (BGH 1972 gegen RGSt. 71, 315)

Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist. (OLG Celle 3 Ws 176/86 v. 17.04.1986)

Auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen können vollstreckt werden. (LG Stade in NZS 11c Qs 65/11 v. 08.04.2011)

Nach allem ist abschließend festzustellen:

In all den behördlichen und gerichtlichen Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, so dass sie als nichtig oder als Nicht – Entscheidungen einzustufen sind, ist eine Vollstreckung unzulässig, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.

In diesem Zusammenhang soll die Entscheidung des BverfG vom 27. September 1978 in BverfGE 49, 220 auszugsweise zitiert werden:

„Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz.“

Außerdem hat der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg Prof. Dr. Jörn Ipsen zutreffend dazu folgendes in seinem Lehrbuch Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76 ausgeführt:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“

Im Ergebnis ist einvernehmlich mit dem Bundesverfassungsgericht folgendes festzustellen:

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“ (BVerfGE 23, 98 v. 14.02.1968) – Ende –

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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