Die Grundrechte bilden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber der öffentlichen Gewalt unmittelbar geltendes Recht mit der Folge, dass im Fall ihrer Verletzung durch die öffentlichen Gewalt und ihrer Institutionen dieselben Grundrechte von Grundgesetzes wegen zu Abwehrrechten gegen die öffentliche Gewalt und ihre Institutionen mutieren mit der zwingenden Folge, dass das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Herberge der Grundrechte auch einzig dasjenige Prozessgesetz bildet auf dessen Grundlage die Rückabwicklung im Wege des grundgesetzlich verbürgten Folgenbeseitigungsanspruches nach Grundrechteverletzung abzuwickeln ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit rührt einzig für diese Fallkonstellation aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG und ist nur einer deklaratorischen Entscheidung zugänglich, weil Grundrechteverletzungen von Grundgesetzes wegen der gesamten öffentlichen Gewalt sowie seiner Institutionen verboten ist.
Einfachgesetzliche Vorschriften kommen im Fall von Grundrechteverletzungen nicht zum Tragen, da keine einfachgesetzliche Vorschrift sich mit den im Bonner Grundgesetz normierten Rechtsbefehlen ranggleich messen kann mit der Folge, dass nur ranghöchste Vorschriften hier grundgesetzprozessual grundgesetzkonform Anwendung finden dürfen, um dem einzelnen unmittelbares Recht bildenden Grundrecht seine von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich statuierte Unverletzlichkeit wieder zurückzugeben.
Das hat bereits 1959 der in Personalunion fungierende BGH- und BVerfG – Richter Dr. Willi Geiger, dessen Person wegen seiner Verstrickungen in der Justiz des NS – Terrorregimes als Mitglied der NSDAP, als Schulungs- und Pressereferent der SA, als Mitglied im NS – Rechtswahrerbund NSV, als SA Rottenführer, als Sonderstaatsanwalt – erwirkte Todesurteile – am Sondergericht in Bamberg und Verfasser des von den Alliierten mit dem Tage der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes auf den politischen Index gesetzten Machwerkes „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ heute nicht mehr unumstritten ist, in seinem Buch „Grundrechte und Rechtsprechung“ herausgestellt. Auf Seite 32 hat er den Anspruch auf deklaratorische Aufhebung von grundrechtsverletzenden Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen unter Berufung auf die Entscheidung des Bayr. VGH München, Bayr. VerwBl. 1956, S. 378 bejaht. Geiger hat damals im Kapitel „Menschenwürde“ in Artikel 1 Abs. 1 GG geschrieben:
„Die Vorschrift enthalte die rechtlich verbindliche grundlegende Wertentscheidung, die für das Gesamtverständnis und für die Auslegung der Verfassung, insbesondere der in den Art. 1 – 17 GG nachfolgenden Grundrechte maßgebend sei. Ich würde dem allem zustimmen, allerdings meinen, dass in Art. 1 GG auch ein Grundrecht des einzelnen steckt: der Anspruch des einzelnen gegen den Staat auf Unterlassung jeglicher Kränkung der Menschenwürde, so weit die Maßnahme des Staates sich nicht schon als Verletzung einer der speziellen Grundrechte darstellt….“
„Andere Gerichte – … – haben aus Anlass der Aufhebung von Verwaltungsakten erklärt, aus Art. 1 GG folge, dass die Verwaltung bei allen ihren Maßnahmen die Würde des Menschen zu achten habe und das ein Verwaltungsakt, der dieser Anforderung nicht genügt, rechtswidrig und deshalb aufzuheben sei.“
Vor diesem Hintergrund ist die Protokollnotiz des ersten Bundesinnenministers Dr. Gustav Heinemann vom 11.08.1950 während der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung zu lesen und zu verstehen, Zitat:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«
Die bundesdeutsche öffentliche Gewalt weiß de facto seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes selbstverständlich im Detail darüber Bescheid, dass tatsächlich jede Grundrechteverletzung von Grundgesetzes wegen automatisch zur Inexistenz (Nichtigkleit von Grundgesetzes wegen) eines jeden solchen Verwaltungsaktes sowie solchen Gerichtsentscheids führt und somit wirksames Durchgreifen der öffentlichen Gewalt nur grundgesetzkonform erfolgen können darf, was jedoch willkürliches hoheitliches Handeln absolut ausschließt.
Bis heute ist das für die bundesdeutsche Bevölkerung als Grundrechteträger ein unhaltbarer und unzumutbarer grundgesetzlicher Unrechtszustand, denn die grundgesetzwidrige Willkür gehört praktisch seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes unscheinbar zum probaten Mittel jedweden bundesdeutschen gesetzgeberischen und in der Folge Regierungshandelns und setzt sich fort im sodann grundgesetzwidrigen Willkürhandeln aller nachgeordneten bundesdeutschen Behörden und bundesdeutschen Gerichte.
Trotz dieses von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt seit dem Tage des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 tagtäglich verübten absoluten Grundgesetzbruches kommt der nur unscheinbar daher, denn sowohl der Inhalt des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als auch die nachträglich grundgesetzwidrig 1969 in das Bonner Grundgesetz 1969 installierte Verfassungsbeschwerde täuschen der ahnungslos gehaltenen Bevölkerung bis heute glaubwürdig grundgesetzkonformes Denken und Handeln von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt glaubhaft vor. Das Schmierentheater lebt, die in den bundesdeutschen Gerichten tagtäglich abgehaltenen Schauprozesse tun ihr übriges.
Das die grundgesetzfeindlichen Täter wissen was sie tun, belegen die beiden folgenden Zitate:
„Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz. Das ganze System der Dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis, dass man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das infrage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschließende Urteile fällt, in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich alle möglichen Leute aus, die schlichtweg, man muss es so hart sagen, fuschen.“ – Thomas Darmstedt, Jurist und Spiegel-Autor –
„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ – em. Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfang Naucke, 06.08.2015 –
Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass alles nicht grundgesetzkonforme bundesdeutsche hoheitliche Handeln von Grundgesetzes wegen die Nichtigkeit dieses grundgesetzwidrigen Handelns bewirkt.
Zutreffenden folgende Ausführungen von Prof. Dr. jur. Ernst Wolf in seinem Werk „Der „Euro“ bezüglich Gerichtsentscheidungen, die aber genauso auf Verwaltungsakte und sonstige hoheitliches Handeln bis hin zur Gesetzgebung Gültigkeit haben:
«Nichturteil und wirkungsloses Urteil. Ungeachtet des Bestrebens, das Nullitätsprinzip durch das Anfechtungsprinzip zu ersetzen, hat die ZPO dieses Ziel doch nicht in vollem Umfang erreicht. Wie man schon zur Zeit des gemeinen Prozesses erkannte, gibt es eine Art natürliche Nullität, die notwendig anerkannt werden muss, ganz gleichgültig, ob sich das Gesetz darüber erklärt hat oder nicht. In der Tat lebt manches von dem, was bei der gesetzlichen Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Berücksichtigung gefunden hat, in der modernen Lehre von Nichturteil und vom wirkungslosen Urteil weiter. Das hat seinen Grund letztlich darin, dass das Anfechtungsprinzip nur im Hinblick auf solche Entscheidungen sinnvoll erscheint, die gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen und bei denen Mängel sich auch sonst in einem bestimmten, meist stillschweigend vorausgesetzten Rahmen bewegen. Fehlt es daran, so kann der Mangel nach wie vor ohne Anfechtung überall geltend gemacht werden. »
«Wirkung und Geltendmachung des Mangels: Das Nichturteil entfaltet keine Wirkungen: Ein Nichts wirkt nicht. Es beendet nicht die Instanz, erwächst nicht in Rechtskraft, erzeugt keine innerprozessuale Rechtswirkung und ist auch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Die Parteien können sich jederzeit auf die Wirkungslosigkeit berufen.»
Und die eigentlichen Akteure wissen selbst sehr genau, was im Fall der Fälle, nämlich einer Grundrechteverletzung zu tun ist, denn eine Grunndrechteverletzung stellt gleichzeitig auch eine von Grundgesetzes wegen verbotene Verletzung der Würde des Menschen dar:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”
Nichts anderes haben die Konstrukteure des Bonner Grundgesetzes 1949 in den Artikel 1 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
geschrieben.
Bleibt noch festzuhalten, dass nur grundgesetzkonform zustande gekommene Gesetze und Rechtsverordnungen in Gesetzeskraft / Verordnungskraft erwachsen und nur grundgesetzkonformes hoheitliches Handeln der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt ihre Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen. Bis dahin ist und bleibt alles grundgesetzwidrige hoheitliche Handeln und Unterlassen inexistent, heißt von Grundgesetzes wegen null und nichtig und zwar von Anfang an, ausnahmslos. Grundgesetzwidrig zustande gekommene grundgesetzwidrige Verwaltugnsakte und ebensolche Gerichtsentscheidungen existieren nicht oder nur zum Schein und können von daher auch keine Rechtswirkung erzeugen und Rechtsöffnungstitel bilden. Ein Nichts bleibt ein Nichts und das der von Grundgesetzes wegen ausdrücklich befohlenen Rechtssicherheit wegen.
Fakt ist somit:
»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Dr. Gustav Heinemann, Bonn, den 25.11.1970
und Fakt ist denn auch deshalb:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ Prof. Dr. Jörn Ipsen in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76
Und die Presse schweigt dieses alles willfährig tot, so wie es der NS-Scherge Dr. Willi Geiger in seinem Machwerk „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ quasi anempfohlen hat als er schrieb, dass von einem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat von ihm zwar nicht verlangt werden könne, dass er die Wahrheit verfälsche aber das er sie totschweigt. Und die Presse schweigt tatsächlich die Wahrheit über den grundgesetzwidrigen Zustand und das grundgesetzwidrige Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bis heute absolut tot.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.