Noch immer glaubt man blind an die Revolution der Nazis 1933, doch die Tatsachen sprechen längst eine andere Sprache, spätestens seit der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947

Expertise

zu der Frage:

„Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator ?“

Gängige Meinung bis heute ist, dass Adolf Hitler legal an die Macht gekommen und die Macht bis zu seinem Tod am 30.04.1945 im Dritten Reich legal ausgeübt hat.

Diese Meinung ist falsch. Tatsächlich konnte Hitler sich vor und nach dem 21.03.1933, dem Tag, an dem der Reichstag das sog. Ermächtigungsgesetz beschlossen hat, nicht auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments stützen, einem Erfordernis, dass von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.

Diese Erkenntnis ergibt sich zunächst aus den Abläufen, die sich wie folgt darstellen:

5. März 1933: Neuwahlen Die Nationalsozialisten erringen zusammen mit den Konservativen eine knappe Mehrheit. Die anderen Parteien wurden durch die NSDAP, welche die erwünschte absolute Mehrheit um 6,1 Prozentpunkte verfehlt, massiv behindert.

8. März 1933: Die von der KPD gewonnenen Reichstagsmandate werden dieser aberkannt; diese Parlamentssitze gelten als erloschen.

11. März 1933: Beschluss über die Errichtung eines „Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda“, das zum 1. April 1933 seine Tätigkeit aufnimmt; Minister wird Joseph Goebbels.

20. März 1933: Errichtung des KZ Dachau in der Nähe von München. Genutzt zur Inhaftierung politisch missliebiger Personen, besonders der politisch linken Parteien.

21. März 1933: Der „Tag von Potsdam“. Die konstituierende Sitzung des Reichstags (ohne Sozialdemokraten und Kommunisten) in der Potsdamer Garnisonkirche wird von Goebbels inszeniert, um die Harmonie zwischen dem alten Deutschland (repräsentiert von Paul von Hindenburg) und der „jungen Kraft“ (Hitlers NS-Bewegung) darzustellen.

21. März 1933: Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung.

23. März 1933: Der Reichstag, nunmehr in der Krolloper tagend, stimmt im Beisein von bewaffneten SA- und SS-Einheiten über das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich ab, das die legislative Gewalt in die Hände der Reichsregierung legen soll. Die Reichstagsabgeordneten der KPD können an der Abstimmung nicht mehr teilnehmen, da sie zuvor verfassungswidrig festgenommen beziehungsweise ermordet wurden. Trotz dieser Umstände stimmen die anwesenden Abgeordneten der SPD, auch hier fehlen einige wegen Festnahme oder Flucht, gegen das Gesetz, während die Abgeordneten aller anderen Parteien dafür stimmen.

24. März 1933: Veröffentlichung des auf vier Jahre befristeten Ermächtigungsgesetzes im Reichsgesetzblatt mit den Unterschriften des Reichskanzlers Hitler und des Reichspräsidenten Hindenburg.

2. August 1934: Reichspräsident Paul von Hindenburg stirbt auf Gut Neudeck, Hitler gibt sich den Titel „Führer und Reichskanzler“.

19. August 1934: Volksabstimmung zur Zusammenlegung der Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers in der Person Adolf Hitlers. Am gleichen Tag wird die Reichswehr auf ihn vereidigt. Damit sind alle wichtigen Ämter auf ihn vereinigt: es gibt keinerlei Kontrollinstanzen mehr.

7. Mai 1945: bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht in Reims

8. Mai 1945: bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht in Berlin-Karlshorst

5. Juni 1945: die Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte verkünden mit der Berliner Erklärung die Übernahme der „supreme authority“ in Deutschland. In der nichtmaßgebenden deutschen Ausfertigung heißt es auszugsweise wie folgt:

„Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft sind vollständig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das für den Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fähig, sich dem Willen der siegreichen Mächte zu widersetzen. Dadurch ist die bedingungslose Kapitulation Deutschlands erfolgt, und Deutschland unterwirft sich allen Forderungen, die ihm jetzt oder später auferlegt werden.“ „Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre, die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verwaltung des Landes und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen.“ „Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder, Städte und Gemeinden. Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.“

Die Meinung, dass Adolf Hitler legal an die Macht gekommen sei, wird eindeutig widerlegt durch das Urteil des Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation in Rastatt vom 06.01.1947, in dem es auszugsweise heißt:

“In weiterer Erwägung, dass das Gericht [Landgericht Offenburg in seiner Entscheidung 1 Js 980/46 v. 29.11.1946] zu Unrecht behauptet hat, dass die Hitlerregierung bis zum 14.07.1933 verfassungsmäßig war, dass im Gegenteil feststeht, dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.

In Erwägung, dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21.03.1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.“

Das vorerwähnte Urteil [LG Offenburg v. 29.11.1946 – 1 Js 980/46] wird infolge-dessen aufgehoben unter besonderer Betonung, dass die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.”

Hiesige Anmerkung: Das Tribunal Gènèral war von den Alliierten in gleicher Weise eingesetzt wie der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg.

Damit steht fest, dass Adolf Hitler durch das sog. Ermächtigungsgesetz vom 21.03.1933 als Usurpator in Deutschland an die Macht gekommen ist und sie bis zu seinem Freitod am 30.04.1945 inne hatte. Das bedeutet weiter, dass alle von diesem Usurpator begangenen und veranlassten staatlichen Handlungen mit seinem Tod ersatzlos untergegangen sind. Es bedarf der Tätigkeit des Bundesgesetzgebers in jedem einzelnen Fall, falls das eine oder andere Gesetz in seiner Wirksamkeit in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes aufgenommen werden soll. Änderungsgesetze reichen dafür nicht aus.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 sowie die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, basierend auf dem Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934, mit dem Ableben des Usurpators Adolf Hitler ersatzlos untergegangen sind. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat es versäumt, eine neues Einkommensteuergesetz und eine neue Justizbeitreibungsordnung auf der Basis des Bonner Grundgesetzes zu erlassen. Die Regelung des Art. 123 Abs. 1 GG kann sich nur auf Gesetze aus der Zeit vor Januar 1933 beziehen und auf neues Landesrecht aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum Zusammentritt des ersten Bundestages am 07.09.1949, auf zonales Recht und auf Recht der Zonenzusammenschlüsse.

Die oben geschilderte Rechtslage hat sich bis heute nicht geändert. Entscheidend ist das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007“. Dort sind in Art. 4 „Bereinigung des Besatzungsrechtes“ unter § 3 die Folgen der Aufhebung geregelt. Dort heißt es:

Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungs-maßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages [vom 26. Mai 1952] fort.

Dieser Gedanke ist bereits im Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz in der Drucksache 16/5051 vom 20.04.2007 klar zum Ausdruck gekommen. Dort heißt es zu § 3:

„Satz 1 verdeutlicht, dass die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages von der Aufhebung nicht angetastet wird. Dieser Artikel 2 Abs. 1, der insoweit auch im Jahr 1990 unberührt geblieben ist, bestimmt nämlich, dass „alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungs-behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, … in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft (sind und bleiben), ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.“

Gemäß Art. 139 GG sind der Bundesgesetzgeber, die Bundesbehörden und die Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes gehindert, diese Rechtslage zu ändern oder aufzuheben.

Um Recht und Gesetze aus der Nazi-Zeit in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes zu retten, sind nicht ernst zu nehmende Konstruktionen geschaffen worden:

Das OLG Tübingen hat sich in einer Entscheidung vom 17.04.1947 zwar ausdrücklich an die Entscheidung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947 gehalten, dann aber in einer kühnen Konstruktion geäußert, dass das von den Nationalsozialisten geschaffene Recht als Gewohnheitsrecht anzusehen ist.

Wenn der Staatsrechtslehrer Richard Thoma und der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.02.1952 den Gedanken äußern, das nationalsozialistische Recht gelte als Revolutionsrecht im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes fort, übersehen beide, dass die nationalsozialistische Machtübernahme nicht vom deutschen Volk ausgegangen ist, sondern dass eine Partei widerrechtlich die Macht im deutschen Staat an sich gerissen hat. Der Bundesgerichtshof bezieht sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Thema „Revolutionsrecht“, da das Reichsgericht die Novemberrevolution 1918/19 vor Augen hatte. Bei dieser handelte es sich um eine echte vom Volk getragene Revolution und nicht um einen Staatsstreich wie 1933, der von einer Partei ausgegangen ist und Adolf Hitler zum Diktator gemacht hat.

Es bleibt die Frage, warum nicht nur die nationalsozialistischen Machthaber die Lüge von ihrer legalen Machtübernahme verbreitet haben, sondern diese Lüge nach dem Untergang des Dritten Reiches weiterhin beharrlich aufrecht erhalten worden ist. Es drängt sich die Antwort auf, dass die geistigen Eliten des Dritten Reiches in der Bundesrepublik Deutschland an maßgebender Stelle fortgewirkt haben, wie neue wissenschaftliche Untersuchungen z.B. im Auswärtigen Amt, Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst oder inzwischen auch Bundesfinanzministerium ergeben haben.

Den geistigen Eliten des nationalsozialistischen Regimes, die in den bundesrepublikanischen Behörden fortgewirkt haben, ist es erkennbar gelungen, das maßgebende Urteil des Tribunal Gènèral vom 06. 01. 1947, das für alle Besatzungszonen verbindlich festgeschrieben hat, dass die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind,

“In weiterer Erwägung, dass das Gericht [Landgericht Offenburg in seiner Entscheidung 1 Js 980/46 v. 29.11.1946] zu Unrecht behauptet hat, dass die Hitlerregierung bis zum 14.07.1933 verfassungsmäßig war, dass im Gegenteil feststeht, dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.

In Erwägung, dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21.03.1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.“

der bundesdeutschen Öffentlichkeit vorzuenthalten mit der Auswirkung, dass national-sozialistisches Unrecht von allen drei Gewalten weiter angewandt wird.

In der Anlage wird das Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland, Ausgabe Nr. 61 vom 26. März 1947 in den Sprachen Französisch, Englisch und Deutsch mit der o.a. auszugsweise zitierten Entscheidung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947 angefügt.

Es bleibt abschließend festzustellen, dass der Ausspruch des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, mit bindender gesetzlicher Kraft vom damaligen Souverän im deutschen Rechtssystem verankert worden ist. Dieser Ausspruch hat bis heute und weiterhin gemäß Art. 139 GG Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen.

Das Tribunal Gènèral hatte keine Veranlassung, neben den Gerichten und Verwaltungs-behörden auch den Gesetzgeber zu erwähnen, da er selbst gesetzgeberische Kraft hatte. Die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers in die vom Tribunal Gènèral unwiderruflich ausgesprochene Bindewirkung der Feststellung, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, ist erst im Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 ergänzt worden. – Ende –

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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