„Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?“

Häufig wird seit Jahrzehnten in den bundesdeutschen Medien immer wieder mal vom Amtsmissbrauch geschrieben und gesprochen. Nirgends aber wird bis heute das Phänomen Amtsmissbrauch wirklich einmal erklärt und dabei wäre gerade das im sodenn Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes so immens wichtig.

Wer im bundesdeutschen Strafgesetzbuch heute nachschaut, wird den Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht finden und das hat seinen ganz besonderen Grund, übrigens keinen von Grundgesetzes wegen vertretbaren.

Die Vorschrift des § 339 StGB wurde als Amtsmissbrauch in das Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871, RGBl. S. 127 ( in Kraft getreten am 01.01.1872 ) aufgenommen. Sie lautete bis zum 15.06.1943 unverändert wie folgt:

§ 339
(1) Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen der §§ 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.

Dieses Beamtendelikt wurde im Dritten Reich durch Art. 10 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943, RGBl. I, S. 339 ff zum 15. Juni 1943 von dem Reichsminister der Justiz Dr. Thierack ersatzlos aufgehoben, dort hieß es: „§ 339 des Reichsstrafgesetzbuchs wird gestrichen“.

Die Frage lautet:

„Hat diese Aufhebung durch Verordnung des Reichsministers der Justiz bis heute Bestand oder gilt diese Strafvorschrift des § 339 StGB a. F. seit der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches am 08.05.1945 wieder?“

Die Antwort sowie die Details lesen sich in der hier abgespeicherten Expertise.

Bleibt von hier aus nur der Hinweis:

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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