In Schleswig-Holstein offenbart sich gerade die Folge des eidlosen Staatsanwaltes trotz dessen Beamteneigenschaft und somit unverbrüchlicher Zugehörigkeit zur vollziehenden Gewalt, die von Grundgesetzes wegen sodann auch nicht rechtsprechende Gewalt.
Am 03.10.2018 wurde von der Hamburger Morgenpost sowie des Focus-online folgendes vermeldet, Zitat:
„Wird das Todesrätsel um die „Gorch Fock“-Kadettin Jenny Böken jemals gelöst? Jetzt gibt es erneut Aufregung um den Fall der 18-Jährigen, der vor zehn Jahren ums Leben gekommen ist. Der Grund: Schleswig-Holsteins Justizministerium sieht sich in dem Fall nicht zuständig.
Der Antrag der Eltern, eine andere Staatsanwaltschaft als die Kieler Staatsanwaltschaft mit der Prüfung einer Wiederaufnahme der 2009 eingestellten Ermittlungen zu beauftragen, falle nicht in den Kompetenzbereich des Ministeriums, hieß es in Kiel in einer Pressemitteilung.
Über ihren Aachener Anwalt Rainer Dietz hatten sich die Eltern an das Ministerium gewandt und ihren Antrag damit begründet, sowohl der mit der Prüfung beauftragte Oberstaatsanwalt als auch die gesamte Staatsanwaltschaft Kiel brächten dem Fall „nicht die notwendige Unvoreingenommenheit und Neutralität“ entgegen. Der am 2. September gestellte Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen befindet sich in der Vorprüfung der Kieler Staatsanwaltschaft. „Die Justizministerin nimmt keinen Einfluss auf die Ermittlungen und die Entscheidung der justiziellen Behörden“, hieß es in der Mitteilung des Justizministeriums.“
Fakt ist, dass die bundesdeutschen Staatsanwaltschaften einschließlich der Bundesanwaltschaft keine Gerichte sind und kein Staatsanwalt der rechtsprechenden Gewalt angehört. Von Grundgesetzes wegen ist die Rechtsprechung ausschließlich den Richtern übertragen.
Die Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Justizministeriums muss daher jeden auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes stehenden Bürger / Grundrechteträger elektrisieren, denn sehr wohl hat der Minister oder die Ministerin von Beamtengesetzes wegen die Kompetenz, die Staatsanwaltschaft anzuweisen bzw. die Zuständigkeiten zu deligieren, denn auch wenn die Staatsanwaltschaft zur Justiz zählt, so ist innerhalb der bundesdeutschen Justiz nur die rechtsprechende Gewalt weisungsfrei und nur dem Gesetze unterworfen auch wenn immer von unabhängiger Justiz die Rede ist.
Die diesbezüglichen grundgesetzlichen Details lesen sich hier, einschließlich der einschlägigen Expertise zu der Frage
„Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?“
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.