Die gesamte bundesdeutsche öffentliche Gewalt entzieht sich seit 69 Jahren sämtlichen gegen sie gerichteten Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes vorsätzlich

Im Artikel 20 Abs. 2 GG heißt es seit dem 23.05.1949:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.  Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Sowohl der parlamentarische Rat als auch die westdeutschen Ministerpräsidenten haben nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 grundgesetzwidrig dafür Sorge getragen, dass aufgrund dessen, dass das erste Bundeswahlgesetz gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat, die erste Bundestagswahl in der Bundesrepublik Deutschland nichtig gewesen ist, weil das erste Bundeswahlgesetz aufgrund seines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig geblieben ist mit dem Tage seines Inkrafttretens.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Diese ungültige Bundestagswahl hat bis heute zur Folge, dass die gesamte bundesdeutsche öffentliche Gewalt nicht grundgesetzkonform installiert worden ist mit der weiteren Folge, dass sämtliches hoheitliches Handeln und / oder Unterlassen der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt nichtig war, ist und bleibt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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