Unscheinbar nahm mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 seine Demontage von Seiten der sich konstituierenden öffentlichen Gewalt bis heute seinen Lauf

Es begann alles bereits unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als von nun an ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Bereits mit dem Inkrafttreten des folgerichtig nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes erlassenen ersten Bundeswahlgesetzes, das nämlich allen Rechtsregeln des Bonner Grundgesetzes zu genügen hatte, nahm die systematische Demontage des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ihren unheilvollen Verlauf bis heute, denn weil das erste Bundeswahlgesetz nicht dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügte, war das erste Bundeswahlgesetz ex tunc ungültig mit der Folge, dass die erste Bundestagswahl ebenso wie das Zusammenkommen der ersten Bundesversammlung nichts weiter als null und nichtig mit der weiteren Folge, dass auch die Wahlergebnisse null und nichtig waren und geblieben sind.

Details lesen sich im Blog hier.

Sodann findet sich ein weiteres dringendes Indiz für die systematische Demontage des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 eigentlich ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung vom 11.08.1950, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Wie blanker Hohn lesen sich dann 20 Jahre später die Worte des jetzt zum Bundespräsidenten avancierten Gustav Heinemann, damals am 11.08.1950 der Überbringer der o.a. Botschaft aus der Länderinnenministerkonferenz vom 0ß4.08.1950, in der Druckausgabe des Bonner Grundgesetzes aus dem Hause der Bundeszentrale für politische Bildung, Zitat:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich auch zum Ende seines 69-jährigen Existierens noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist jedenfalls, dass bis heute die spätestens mit der „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt  ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf grundgesetzwidrig purifiziertem national-sozialistischen Recht gegen die ahnungslose Bevölkerung grundgesetzwidrig mit der Folge, jeden einzelnen entgegen Art. 1 Abs. 1 GG beliebig zum „Mensch minderen Rechts“ gemacht zu haben und jedem einzelnen beliebig ebenso grundgesetzwidrig den „bürgerlichen Tod zu Lebzeiten“ zu bereiten, exekutiert wird. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes  sodenn seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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