Von einem pflichtbewussten Journalisten ist im Konfliktfall mit dem Staat zu erwarten, dass er die Wahrheit zwar nicht verfälscht aber totschweigt, so der Nazi-Jurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger, später Richter am BGH und BVerfG

Die SPIEGEL-Redaktion hat am 27.09.2014 „In eigener Sache“ ihren eigenen Presse-Codex veröffentlicht, Zitat:

“Die Aufgabe von Journalisten ist klar: objektiv und wahrheitsgetreu über das Geschehen zu berichten. Das gehört zu unserem Beruf. […] Wir ordnen ein, was passiert ist, analysieren die Ursachen, erklären die Folgen. […]

Verzicht wäre eine Möglichkeit: einfach nicht mehr berichten. Doch die Grenze zur Ignoranz wäre fließend. Und würden wir der journalistischen Verantwortung gerecht, indem wir Themen einfach ausblendeten?“

Vier Jahre später muss die SPIEGEL-Redaktion wieder etwas in eigener Sache verkünden, nämlich in ihren Reihen einen journalistischen Märchenerzähler beherbergt zu haben, der es immerhin auf runde 60 Artikel im SPIEGEL gebracht hatte, bevor man ihm endlich auf die Schliche gekommen ist.

Ob man sich aber ansonsten an den selbst verkündeten Presse-Kodex hält, muss in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl der SPIEGEL-Redaktion als auch einzelnen SPIEGEL-Redakteuren / Journalisten über Jahre dezidierte Hinweise und sogar schlüssige Beweise über die Nichtexistenz des bundesdeutschen Rechtsstaates auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes geliefert worden ist, der SPIEGEL die Hinweise und Beweise bis heute nicht thematisiert, ist die Schlussfolgerung zulässig, dass man zwar nicht die Wahrheit verfälscht aber sie totschweigt.

Zuletzt erhielt die SPIEGEL-Redakteurin Vanessa Steinmetz einen konkreten Hinweis bezüglich der grundgesetz- und beamtengesetzwidrigen Tatsache, dass es in der Bundesrepublik Deutschland den von den Nazis am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Straftatbestand des Amtsmissbrauches noch immer nicht wieder im bundesdeutschen StGB gibt. Details lesen sich dazu hier.

Am 04.01.2017 erhielt die Chefredaktion des SPIEGEL die folgende mail:

Sehr geehrter Herr Brinkbäumer,

mit großem Erstaunen hat der Unterzeichnende Ihren Artikel Die Aufgabe des SPIEGEL – damals wie heute – Augsteins Auftrag, unser Erbe: Worum es bei der Gründung vor 70 Jahren ging, worum es heute geht. Eine Bestandsaufnahme zum Jubiläum des SPIEGEL.“ zur Kenntnis genommen.

1947 entschied am 06.01.1947, also am kommenden Freitag, den 06.01.2017, vor 70 Jahren, in Rastatt das Alliierte franz. Tribunal Général in seiner „Tillessen/Erzberger-Entscheidung“ nicht nur im Fall des Mörders Tillessen, sondern auch inter omnes gegen das NS-Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler und seine braunen Spießgesellen, dass nämlich alles das, was nach dem 05.03.1933 im Dritten Reich zu kodifiziertem Recht gemacht worden ist, in Erwägung, dass Hitler und seine braunen Spießgesellen nicht legal an die Macht gekommen sind und es sich aber auch nicht um eine Revolution gehandelt hat, null und nichtig ist.

Zwar hat der SPIEGEL damals über den Mord des in Nazi-Diensten während des NS-Terrorregimes tätig gewesenen Tillessen berichtet, auch dann über dessen Verurteilung durch das Landgericht in Konstanz aber das war es dann auch. Dabei sollte es doch damals um alles gehen, Zitat:

„die Freiheit, die Aufklärung, die Demokratie. Drei britische Offiziere hatten in Hannover die Idee gehabt, den besiegten Deutschen aus erzieherischen Gründen ein „News Magazine“ vorzusetzen.“

Der SPIEGEL-Redaktion sind längst die einschlägigen teleologie- und meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei, die sie in ihrem Rechtsstaatsreport veröffentlicht, zugänglich gemacht und somit bekannt. Diese Expertisen, die allesamt auf dem Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetz als der bis heute ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland basieren, lassen keine Zweifel darüber mehr bestehen, dass es mit dem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes selbst nach inzwischen 67 Jahren Bonner Grundgesetz und Bundesrepublik Deutschland noch immer nicht weit her ist. Bis heute wird nämlich von der unverbrüchlich an die Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gebundenen öffentlichen Gewalt in Gestalt von Gesetzgeber, vollziehender und rechtsprechender Gewalt die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten nationalsozialistischen Rechts (C.Laage in »Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945« in »Kritische Justiz« Heft 4/1989, S. 409-432) gegen die Grundrechteträger grundgesetzwidrig exekutiert.

Einzelne Spiegel-Redakteure wurden bis heute anlassbezogen auch mit dem Fragen- und Antwortenkatalog der Grundrechtepartei „Wussten Sie, dass…“ konfrontiert.

Der SPIEGEL hüllt sich bis heute diesbezüglich jedoch in Schweigen, obwohl die Redaktion sich öffentlich zur objektiven und wahrheitsgetreuen Berichterstattung selbst verpflichtet hat, glaubt man den Worten im SPIEGEL denn.

Wie schreiben Sie im o.a. Artikel, Herr Brinkbäumer:

„Für unsere kleine Truppe“, so Augstein, „galt der Satz: ,Wir wollen das schreiben, was wir, hätten wir dieses Blatt nicht, anderswo lesen wollten.‘ Bei uns allen stand die politische Überzeugung im Vordergrund. Sie fächerte sich im Laufe der Jahre naturnotwendig auf. Eisern aber blieb der Grundsatz, vor keiner Autorität, nicht einmal vor einer befreundeten, zu kuschen.“

Bis heute laufen die gemäß Art. 1 abs. 3 GG unmittelbares Recht bildenden und die öffentliche Gewalt bindenden unverletzlichen Grundrechte des einzelnen Grundrechteträgers leer, die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gegen die öffentliche Gewalt sind von dieser bis heute außer Geltung gesetzt, denn am 11.08.1950 ließ der damalige erste Bundesinnenminister Heinemann auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung das Folgende zu Protokoll nehmen:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Die gewünschte Grundgesetzänderung wurde nicht vorgenommen, denn da hätten zu dem Zeitpunkt die Alliierten Westmächte nicht mitgespielt. Aber man hat andere Mittel und Wege gefunden, um bis heute willkürlich handeln zu können und das alles im rechtsstaatlichen Glanz erscheinen zu lassen.

Der Amtsmissbrauch wurde am 15.06.1943 von den Nazis ersatzlos aus dem StGB gestrichen und trotz „Tillessen/Erzberger-Entscheidung“ vom 06.01.1947 bis heute nicht wieder redaktionell in das StGB aufgenommen.

Straflos ihres Amts walten dürfen Amtsträger, die für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren und andere Abgaben vorsätzlich überheben und das Überhobene nicht in die eigene Tasche stecken, sondern ordnungsgemäß an die öffentliche Kasse abführen. Straflos bleiben sodann auch deren Anstifter und die späteren Vollstrecker und ggf. deren Helfer im Wege der Amtshilfe, wenn das Überhobene zwangsweise beigetrieben wird.

Der erste Bundesfinanzminister Schäffer hat am 15.01.1951 in einer flammenden Rede an der Bundesfinanzschule in Siegburg den dort versammelten „treuen Dienern“ in die Hand die „persönliche Unantastbarkeit“ versprochen mit der Folge, dass 1972 der 5. Strafsenat grundgesetz- und gesetzeswidrig verkündete, dass der Finanzbeamte, der im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, keine Rechtsbeugung begeht. 1986 zog das OLG Celle mit seinem 3. Strafsenat nach und erklärte auch das bewusst falsche Festsetzen der Steuern im Einspruchsverfahren für keine Rechtsbeugung. Aber Celle legte noch was drauf und schrieb in den Beschluss, dass sich der Finanzbeamte zwar an das Recht zu halten habe ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei.

Dass der Fritz Schäffer, der es übrigens auch als Nichtmitglied der NSDAP mit der Entnazifizierung in Bayern nach der Kapitulation des NS-Terrorregimes nicht sonderlich hatte, am 11.01.1950 mit der undurchschaubaren Bezeichnung „Ein Änderungsgesetz eines Einkommensteuergesesetzes“ das EStG des Massenmörders Adolf Hitler vom 16.10.1934 zur ersten Lesung in den ersten Deutschen Bundestag eingebracht hat und dass dieses EStG des Massenmörders Adolf Hitler noch heute die Grundlage des heutigen EStGB bildet, denn noch immer heißt es: Ausgabedatum: 16.10.1934, interessiert 70 Jahre nach der „Tillessen/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général auch immer noch niemanden, oder handelt man hier vielleicht redaktionell immer noch nach der dringenden Empfehlung eines ehemaligen Nazi-Juristen und Sonderstaatsanwaltes im Bamberg und dann späterem Referenten des ersten Bundesjustizministers Dehler sowie dann auch noch langjährigen BGH- und BVerfG-Richter Willi Geiger, der nämlich in seiner Promotion „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ 1941 schrieb, dass von einem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat zwar nicht verlangt werden müsse, dass er die Wahrheit verfälsche aber dass er sie totschweige.

Derselbe Geiger sorgte als Abteilungsleiter Verfassung im BMJ auch für das Zustandekommen des seit dem 13.03.1951 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültige BVerfGG sowie für die grundgesetzwidrige Wahl der Hälfte der BVerfG-Richter durch den Deutschen Bundestag, denn gemäß Art. 94 Abs. 1 GG hat der Deutsche Bundestag und kein Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestages hier tätig zu werden mit der Folge, dass alles das, was da seit September 1951 das BVerfG entscheiden hat, wohl kaum mehr wert ist als das Papier, auf dem es geschrieben steht. Da hilft auch keine immer wieder gerne bemühte eristische Dialektik oder teleologische Auslegung, die dann immer wieder gerne zur Rechtfertigung von Unrecht eingesetzt wird.

Dass seit dem Inkrafttreten des Richtergesetzes 1962 bundesweit kein bundesdeutscher Staatsanwalt mehr den grundgesetzlich und beamtengesetzlich zwingend erforderlichen Beamteneid bei seiner Ernennung zum Staatsanwalt, der nicht Richter ist, sondern der vollziehenden Gewalt bis heute angehört, leistet, lockt bis heute auch keinen SPIEGEL-Redakteur aus der Deckung, obwohl die rechtlichen Folgen von Grundgesetzes wegen dramatisch sind.

Dass sogar bundesdeutsche Amtsträger ihr öffentliches Amt zum Zwecke der Selbstjustiz gegen den unliebsamen Grundrechteträger üben dürfen, interessiert Scheins ebenfalls bis heute keinen SPIEGEL-Redakteur. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden von bundesdeutschen Amtswaltern gerne als Waffe gegen den auf seine Grundrechte pochenden Grundrechteträger benutzt, denn hier wird die Beweislast umgekehrt und zwar zum Nachteil des Grundrechteträgers. Würde man die falsche Verdächtigung anwenden, müsste nämlich von Amts wegen das zugrunde liegenden hoheitliche Ereignis, Verwaltungsakt und / oder Gerichtsentscheidung“ auf seine Grundgesetzmäßigkeit und somit Rechtmäßigkeit überprüft werden und erst wenn das hoheitliche Handeln zweifelsfrei grundgesetzkonform gewesen ist, wäre dem Grundrechteträger eventuell die falsche Verdächtigung zum Nachteil des Amtsträgers zur Last zu legen. Gleichzeitig würde aber der Amtsträger Gefahr laufen, sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht zu haben mit den entsprechenden beamtenrechtlichen Konsequenzen.

Aus dem SPIEGEL dazu das folgende äußerst aufschlussreiche Zitat:

“Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“ („Fast nichts als die Wahrheit“, SPIEGEL 43/2013)

Dass aufgrund dessen, dass eine Vielzahl bundesdeutscher Gesetze gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und deshalb seit ihrem Inkraftsetzen de facto ungültig sind mit der Folge, dass alle auf diesen ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen null und nichtig sind und bleiben, bleibt auch von der SPIEGEL-Redaktion bis heute unerwähnt.

Dass bis heute bundesdeutsche Gerichte grundgesetzwidrig für Recht erklären, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können, lässt SPIEGEL-Redakteure auch nicht zur Feder oder heute zur Tastatur greifen, obwohl rechtswidrig immer gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG auch grundgesetzwidrig und grundrechteverletzend ist.

Gegen Ende Ihres Textes steht wieder geschrieben:

„Es geht heute um Freiheit, Aufklärung, Demokratie, es geht wieder oder noch immer um alles.“

Wie blanker Hohn klingt es denn dann im aus dem Herder-Verlag stammen Schulbuch „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“, Grundrechtefibel für 8-jährige, Ausgabe Niedersachsen:

«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den «Grundrechten» tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen

Wie wäre es Herr Brinkhäuser, wenn der SPIEGEL seine einzig im Bonner Grundgesetz als Grundrecht garantierte Pressefreiheit endlich grundgesetzkonform nutzt, denn zum Schluss Ihres Artikels schreiben Sie selbst:

„Wichtige Zeiten für den SPIEGEL sind dies, Zeiten nämlich, die Medien wie den SPIEGEL brauchen. Lügner müssen Lügner genannt werden. Rassisten sind zu entlarven als das, was sie sind.“

Der Unterzeichnende möchte seine mail an Sie Herr Brinkbäumer mit einem weiteren bemerkenswerten und bis heute gültigen Zitat des späteren vielleicht zu dem Zeitpunkt einsichtig gewordenen Bundespräsidenten Heinemann schließen:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Ein Professor für Straf- und Strafprozessrecht, der noch den Nazi-Juristen und Sonderstaatsanwalt des NS-Terrorregimes am Sondergericht in Innsbruck und späteren Beamten im BMJ Eduard Dreher zu dessen 70. Geburtstag am 29.04.1977 mit einem eigenen Artikel „Straftatsystem und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 Abs. 3 u. 4 StGB)“ zumindest professoral beglückwünschte, schrieb am 06.08.2015 dem Unterzeichnenden folgendes:

„Die Beschreibung der Ziele und der Arbeit der Grundrechtepartei in Ihrem Brief […] habe ich mit anhaltender Aufmerksamkeit gelesen. Die Texte beschreiben ein großes Problem. Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“

Fakt ist jedoch, dass die öffentliche Gewalt grundgesetzwidrig bis heute alles unternommen hat und weiter unternehmen wird, um sich den ausnahmslos gegen sie gerichteten unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes zu entziehen mit der am 11.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung protokollierten gewollten Folge, dass die unmittelbares Recht bildenden und die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindenden unverletzlichen Grundrechte auch weiterhin leerlaufen sollen.

Gegen Ende Ihres o.a. Artikels Die Aufgabe des SPIEGEL – damals wie heute – Augsteins Auftrag, unser Erbe: Worum es bei der Gründung vor 70 Jahren ging, worum es heute geht. Eine Bestandsaufnahme zum Jubiläum des SPIEGEL.“ steht denkwürdig geschrieben:

„Es geht heute um Freiheit, Aufklärung, Demokratie, es geht wieder oder noch immer um alles.“

Na dann…
Mit freundlichen Grüßen

Die Chefredaktion des SPIEGEL zog es danach vor zu schweigen.

Das Totschweigen der Wahrheit im Konfliktfall  mit dem Staat gilt quasi als von Staats wegen an jeden pflichtbewussten Journalisten seit der Existenz des NS-Terrorregimes zwischen den Jahren 1933 und 1945 gefordert. Aufschluss darüber liefert die Doktorarbeit des Nazi-Juristen, NSDAP-Mitgliedes, SA-Rottenführers und Sonderstaatsanwaltes am Sondergericht Dr. Willi Geiger aus dem Jahr 1941, die er unter dem Titel „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ an der Universität Würzburg geschrieben hat. Dieses Machwerk steht auf der Liste der auszusondernden Literatur unter Nr. 1405. Darin fordert Nazi-Geiger, dass der pflichtbewusste Journalist im Konfliktfall mit dem Staat zwar die Wahrheit nicht verfälschen muss aber sie totschweigen. Diesem Nazi-Geiger wurde nach dem Ende des NS-Terroregimes, dem er ganz sicherlich ein sehr willfähriger Diener und Helfer gewesen ist allein aufgrund der bekannten Tatsache, dass er als sog. Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg auch Todesstrafen erwirkt hat für Bagatelldelikte, nicht etwa der Prozess gemacht, weil er als ein Rädchen und Schräubchen in der “NS-Mordmaschine” gewesen ist, und somit selber ein Teil des “Mordes” und hätte belangt werden müssen, sondern wurde dieser Nazi-Geiger ehrenwerter Richter am Bundesgerichtshof und ebenso Richter am Bundesverfassaungsgericht. Diese Nazi-Visage hängt in beiden Einrichtungen ganz sicher bis heute noch immer als in Öl gemalt an der Wand zum Gedenken an einen der ersten Stunde. Eingedenk dessen, was inzwischen bezüglich der menschenverachtenten Machenschaften des NS-Terrorrgimes und seiner Täter bekannt geworden ist, eine Provokation aller tatsächlich von Grundgesetzes wegen rechtsstaatlich denkenden und handelnden Menschen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes  sodenn seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

 

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.