Die sich 2018 in der Bundesrepublik Deutschland konstituierten Pflegekammern und die damit einhergehende Zwangsmitgliedschaft aller bundesdeutschen Pflegekräfte ist von Grundgesetzes wegen verfassungswidrig. Details lesen sich in der einschlägigen Expertise zu der Rechtsfrage
„Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?“
mit dem folgenden Tenor:
„Eine solche Einschränkungsmöglichkeit sieht Art. 9 Abs. 3 GG ersichtlich nicht vor, sondern er garantiert im Gegenteil die Koalitionsfreiheit als Grundrecht ohne jeden Vorbehalt für jedermann und für alle Berufe. Daraus schlussfolgert zwingend, dass jede Einschränkung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit eine nichtige Absprache oder eine dagegen gerichtete rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt und demzufolge eine unzulässige Verletzung des Grundrechts durch den Staat als den Grundrechten verpflichtet begründet.“
Die grundgesetzwidrig zur Zwangsmitgliedschaft aufgeforderten Pflegekräfte sind von Grundgesetzes wegen gut beraten, wenn Sie die ihnen inzwischen zugesandten Aufforderungen zur Zahlung des von Grundgesetzes wegen grundgesetzwidrigen Kammerbeitrages mit nachfolgender grundgesetzkonformer Begründung als gegenstandslos bezeichnen und im Original zu ihrer Entlastung zurückschicken an diejenige Person, nicht an die von Grundgesetzes wegen gar nicht existierende Institution, die die Zahlungsaufforderungen unterzeichnet hat. Eventuell bereits geleistete Zahlungen sollten sofort zurückgefordert werden. Bezüglich der von den bis zu 1,2 Millionen Pflegekräften bereits grundgesetzwidrig erhobenen persönlichen Daten einschließlich der verlangten Kopie der Ernennungsurkunde sind die Adressaten ultimativ schriftlich aufzufordern, die Daten unverzüglich zu löschen sowie die Kopie der Ernennungsurkunde samt einem Löschungsbeleg bezüglich der grundgesetzwidrig erhobenen und gespeicherten Daten an die einzelne Pflegekraft zurück zu senden.
Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind untauglich, da die Pflegekammern von Grundgesetzes wegen nicht existieren dürfen, das dementsprechende Gesetz von Grundgesetzes wegen denn auch inexistent ist, so dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowohl funktional als auch sachlich unzuständig ist. Gegen ein Nichts kann nicht geklagt werden, da es nicht existiert.
Textvorschlag für Betroffene:
Sehr geehrte Damen und Herren,
von Grundgesetzes wegen sind Ihre beiden Schreiben vom 10.12.18 gegenstandslos. Das ergibt sich aus der anl. einschlägigen Expertise „Kammerzwang“ zu der Rechtsfrage:
„Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?“
Mit dem Tenor: „Eine solche Einschränkungsmöglichkeit sieht Art. 9 Abs. 3 GG ersichtlich nicht vor, sondern er garantiert im Gegenteil die Koalitionsfreiheit als Grundrecht ohne jeden Vorbehalt für jedermann und für alle Berufe. Daraus schlussfolgert zwingend, dass jede Einschränkung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit eine nichtige Absprache oder eine dagegen gerichtete rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt und demzufolge eine unzulässige Verletzung des Grundrechts durch den Staat als den Grundrechten verpflichtet begründet.“
Der guten Ordnung halber weise ich mit Blick auf das in diesem Jahr 70 Jahre alt werdende Bonner Grundgesetz darauf hin, dass das Bonner Grundgesetz seit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist und der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt des einfachen Bundes- und Landesgesetzgebers sowie der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt einzig und allein gestattet, grundgesetzkonform tätig zu sein. Das Konstituieren eines Kammerzwanges in all seinen gewaltsamen Ausprägungen bis hin zur Zwangsmitgliedschaft gehört, wie die einschlägige Expertise darlegt, von Grundgesetzes wegen ausdrücklich nicht dazu.
Ich reiche Ihnen Ihre damit gegenstandslosen o. g. Schreiben zu meiner Entlastung zurück.
gez.
Unterschrift
Der guten Ordnung halber wird noch darauf hingewiesen, dass das Heilberufegesetz in den einzelnen Bundesländern gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitierpflichtig ist, ansonsten sie ex tunc ungültig sind, was bisher wohl für alle 16 Ländergesetze anzunehmen ist. Details lesen sich dazu in der einschlägigen paßwort – zitiergebot – geschützten Expertise zum Zitiergebot.
Übrigens schrieben sich die Nazis das Verlangen nach dem Kammerzwang schon am 24. Februar 1920 in ihr 25 Pkt. umfassendes Parteiprogramm, Zitat:
„Zur Durchführung alles dessen fordern wir die Schaffung einer starken Zentralgewalt des Reiches. Unbedingte Autorität des politischen Zentralparlaments über das gesamte Reich und seine Organisationen im allgemeinen.
Die Bildung von Stände- und Berufskammern zur Durchführung der vom Reich erlassenen Rahmengesetze in den einzelnen Bundesstaaten.“
Erhellend ist die Eingangformulierung dieses damaligen Pamphlets, Zitat:
„Das Programm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist ein Zeitprogramm. Die Führer lehnen es ab, nach Erreichung der im Programm aufgestellten Ziele neue aufzustellen, nur zu dem Zweck, um durch künstlich gesteigerte Unzufriedenheit der Massen das Fortbestehen der Partei zu ermöglichen.“
Es wird allerhöchste Zeit dem Bonner Grundgesetz endlich zu dessen wahrer Erfüllung zu verhelfen. Ein Schritt in diese Richtung ist das Abschaffen aller Zwangsmitgliedschaften in welcher Kammer auch immer in der Bundesrepublik Deutschland.
Aus gegebenem Anlass:
Der Anwalt ist hier ganz sicher nicht das Mittel der Wahl, hat der sich doch bis heute nicht gegen den ihn ebenso grundgesetzwidrig bevormundenden Kammerzwang zur Wehr gesetzt. Wer es trotzdem probieren will, der sollte sich vorher noch die Zeit nehmen und sich mit der Anwaltsklausel beschäftigen.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch weiterhin seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.