Von Grundgesetzes wegen seit dem 23.05.1949 von der auf das Bonner Grundgesetz unverbrüchlich vereidigten und verpflichteten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt weder einer grundgesetzwidrigen noch einfachgesetzlich anders lautenden Deutung oder Auslegung oder anderslautenden herrschenden, überwiegend oder ganz überwiegend herrschenden Meinung zugängliche 42 Fakten:Bevor es losgeht:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ Prof. Dr. Jörn Ipsen in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76
Prof. Dr. Gerhard Wolf hat 1996 noch die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:
“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”
“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”
Bis heute sind es immer noch fromme Worte geblieben, die des Herrn Prof. Dr. Gerhard Wolf. Die Grundgesetzgegner in der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt brauchen bis heute die Grundrechteträger nicht wirklich fürchten dank deren granitenen Dummheit, die von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt übrigens intensiv bedient wird.
Und nun geht es los, 42 mal ist einzig und allein das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland einzig und allein der Maßstab für die jeweils richtige Antwort:
1. | Gilt das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz heute immer noch? | ja |
2. | Ist das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz auch heute noch die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland? | ja |
3. | Rangieren die im Bonner Grundgesetz einzeln normierten Freiheitsgrundrechte vor den Gleichheitsgrundrechten des Art. 3 GG? | ja |
4. | Binden die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes den Gesetzgeber, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt? | ja |
5. | Bilden die unmittelbares Recht bildenden und die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindenden unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes unmittelbar wirkende Abwehrrechte des Grundrechteträgers gegen den Staat und seine Institutionen? | ja |
6. | Ist der Bundesgesetzgeber / Landesgesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes gebunden? | ja |
7. | Haben die Länderverfassungen vor dem Hintergrund des Art. 31 GG dem Bonner Grundgesetz zu entsprechen? | ja |
8. | Sind die vollziehende Gewalt des Bundes und der Länder an von Grundgesetzes wegen gültiges Gesetz und Recht gebunden? | ja |
9. | Ist die bundesdeutsche rechtsprechende Gewalt einzig den Richtern übertragen? | ja |
10. | Ist der bundesdeutsche Richter dem Gesetz unterworfen? | ja |
11. | Sind gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Gesetze und gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG Rechtsverordnungen ex tunc ungültig, wenn die in den beiden die unverletzlichen Grundrechte garantieren sollenden grundgesetzlichen Zitiervorschriften, die ausdrücklich das Befehlswort „muss“ und „sind“ zum Inhalt haben, von Seiten des den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes ausnahmslos verpflichteten Gesetzgebers bzw. Verordnunggebers missachtet worden sind? | ja |
12. | Sind auf wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ex tunc ungültigen Gesetzen bzw. Rechts-verordnungen basierende Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen ex tunc nichtig? | ja |
13. | Entfalten wegen Verstoßes gegen unverbrüchliche Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes ex tunc nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichts-entscheidungen vor dem Hintergrund des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland Rechts-wirkung zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers? | nein |
14. | Ist spätestens mit der nicht nur inter partes, sondern auch inter omnes ergangenen „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des franz. Alliierten Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt das seit dem 05.03.1933 bis zur bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Mischpoke erlassene kodifizierte Recht ersatzlos untergegangen? | ja
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15. | Sind alle mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes den gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht bildenden Grundrechtevorschriften widersprechenden deutschen Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages automatisch außer Geltung / Kraft getreten? | ja |
16. | Herrscht seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 von Grundgesetzes wegen eine Steuer- und Abgabenpflicht? | nein |
17. | Ist ein von Seiten des Bonner Grundgesetzes absolut gefasstes Freiheitsgrundrecht einfachgesetzlich einschränkbar? | nein |
18. | Ist das im Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Kunstfreiheitsgrundrecht von Seiten des Verfassung-gebers absolut gefasst? | ja |
19. | Ist der § 18.1.1 Einkommensteuergesetz nur eine einfachgesetzliche Vorschrift? | ja |
20. | Unterfällt der § 18.1.1 Einkommensteuergesetz den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes? | ja |
21. | Handelt es sich bei der Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ im § 18.1.1 EStG um eine mit dem im Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG absolut gefassten Kunstfreiheitsgrundrecht kollidierende Formulierung? | ja |
22. | Ist die im rangniederen EStG im § 18.1.1 stehende mit dem ranghöheren Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG kollidierende Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz aufgrund der gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht bildenden Grundrechtevorschriften ex tunc außer Geltung getreten? | ja |
23. | Ist vor dem Hintergrund der seit dem 23.05.1949 in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Normen-hierarchie mit dem Bonner Grundgesetz als ranghöchster Rechtsnorm an der Spitze es dem einfachen Gesetzgeber von Grundgesetzes wegen gestattet, einfachgesetzliche Vorschriften zu erlassen, die das gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG absolut gefasste Kunstfreiheitsgrundrecht einschränken? | nein |
24. | Bilden die einfachgesetzlichen / rangniederen Steuergesetze in Gestalt des EStG, UStG und der Abgabenordnung 1977 grundgesetzkonforme Eingriffs-normen in das ranghöhere und gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG absolut gefasste Kunstfreiheitsgrundrecht? | nein |
25. | Gebietet das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland aufgrund dessen, dass die unverletzlichen Grundrechte unmittelbar geltendes Recht bilden und sowohl den Gesetzgeber als auch die vollziehende und rechtsprechende Gewalt unverbrüchlich binden, immer dann, wenn die Grundrechte wegen von Grundgesetzes wegen verbotener Verletzung in der Folge gegen den Staat und seine Institutionen als Abwehrrechte wirken, infolge dessen dem einzelnen Grundrechteträger den Folgenbeseitigungsanspruch zwecks vollständiger Rück-abwicklung wegen grundgesetzwidriger Grund-rechteverletzung? | ja |
26. | Gewährt das Bonner Grundgesetz der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt, trotz ihrer unverbrüchlichen Bindung an die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte, von Grundgesetzes wegen die grundgesetzkonforme Möglichkeit sowohl hoheitlich als auch zivilrechtlich zum Nachteil des Grundrechte-trägers zu handeln? | nein |
27. | Gestattet es das Bonner Grundgesetz der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt, trotz ihrer unverbrüchlichen Bindung an die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte, von Grundgesetzes wegen grundgesetzwidrig zustande gekommene und aufgrund dessen ex tunc von Grundgesetzes wegen nichtige Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen zum Nachteil des Grundrechteträgers zu vollstrecken? | nein |
28. | Gestattet es das Bonner Grundgesetz der bundes-deutschen öffentlichen Gewalt, trotz ihrer unverbrüchlichen Bindung an die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte, in den Fällen, in denen der Grundrechteträger aufgrund dessen, dass ihn die bundesdeutsche öffentliche Gewalt in seinen unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechten grundgesetz-widrig verletzt hat, das unmittelbares Recht bildenden Einzelgrund als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen einsetzt, Kosten nach sog. bundesdeutschen Kostenrecht in Gestalt des Gerichtskostengesetzes zu erheben? |
nein |
29. | Gestattet es das Bonner Grundgesetz, dass kraft Gesetzes / kraft Grundgesetzes im Einzelfall vom Verfahren ausgeschlossene Amtsträger, trotz ihrer unver-brüchlichen Bindung an die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte und ihrer ebenso unverbrüchlichen Bindung an Gesetz und Recht sowie gemäß Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG als Richter nur dem Gesetz unterworfen zu sein, hoheitlich sowie in erkennbarer Selbstjustizmanier im Ausschlusskomplex grundgesetz-konform und mithin rechtswirksam tätig zu sein? | nein |
30. | Sind Verwaltungsakte und / oder Gerichtsent-scheidungen, die von kraft Gesetzes / kraft Grundgesetzes ausgeschlossenen Amtsträgern aufgrund dessen grundgesetzwidrig erlassen, herbeigeführt, angeordnet oder vollstreckt werden, trotzdem in der Folge grundgesetzkonform zustande gekommen und sodann Rechtswirksamkeit bzw. Rechtskraft erzeugend gegenüber dem betroffenen Grundrechteträger? | nein |
31. | Sind Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit des anerkannt freischaffenden Künstlers vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 in der Bundesrepublik Deutschland die ranghöchste Rechtsnorm bildet und die im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht die bundesdeutsche öffentliche Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt unverbrüchlich binden und der Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Gestalt des Kunstfreiheitsgrundrechtes absolut gefasst ist mit der Folge, dass die Kunstfreiheit von Seiten der öffentlichen Gewalt einzig und allein zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zum Zwecke der Strafverfolgung im Einzelfall eingeschränkt werden darf, auf der Basis grundgesetznachrangigen Steuergesetzen steuerbare Einkünfte? | nein |
32. | Sind gerichtsvollzieherische Vollstreckungsmaßnahmen / -handlungen bis hin zur Vorladung zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Vermögens-auskunft) von Grundgesetzes wegen zulässig, wenn die Forderungen grundgesetzwidrig infolge grundgesetz-widriger Grundrechteverletzung seitens der öffentlichen Gewalt, gegenüber der von Grundgesetzes wegen die unverletzlichen Grundrechte bindend unmittelbar geltendes Recht bilden, zustande gekommen sind? | Nein
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33. | Erlaubt von Grundgesetzes wegen das als Abwehrrecht wirkende absolut gefasste Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Grundrechteträger in Gestalt des anerkannt freischaffenden Künstlers, die die eidesstattliche Versicherung (Vermögensauskunft) zu verweigern, wenn die Aufforderung zur Abgabe dieser einfachgesetzlich normierten Forderung aus einer zuvor grundgesetzwidrig stattgefundenen Grundrechte-verletzung gegen das absolut gefasste Kunst-freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und / oder Art. 6 Abs. 1 GG von Seiten der öffentlichen Gewalt resultiert, denn die unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes bilden unmittelbar geltendes Recht und binden die öffentliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie zusätzlich die rechtsprechende Gewalt gemäß Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG? | ja |
34. | Erlaubt das Bonner Grundgesetz der vollziehenden Gewalt einfachgesetzlich Gerichtskosten gegen den Grundrechteträger festzusetzen, wenn dieser das ihm von Grundgesetzes wegen zugebilligte absolut gefasste Kunstfreiheitsgrundrecht aufgrund von dessen grundgesetzwidriger Verletzung von Seiten der öffentlichen Gewalt gegen diese als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen zur Wirkung bringt in Gestalt des von Grundgesetzes wegen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unverbrüchlich existenten Folgenbeseitigungsanspruches zwecks Rückabwicklung wegen grundgesetzwidriger Grundrechteverletzung? | nein |
35. | Erlaubt das Bonner Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt, der vollziehenden Gewalt gegen den von ihr grundgesetzwidrig hoheitlich in seinem absolut gefassten Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzten Grundrechte-träger einen Haftbefehl zum Zwecke der Erzwingung der Bezahlung von grundgesetz-widrig erhobenen Gerichtskosten bzw. der Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Vermögensauskunft) auszustellen, wenn sich der Grund-rechteträger grundgesetzkonform gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG an die zuständige Stelle zwecks grundgesetzlich grantiertem Folgenbeseitigungsanspruchs zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung? | nein |
36. | Erlaubt es das Bonner Grundgesetz dem funktional und sachlich unzuständigen Finanzgericht / Vollstreckungs-gericht Sachentscheidungen zu treffen? | nein |
37. | Erlaubt das Bonner Grundgesetz der vollziehenden Gewalt als an die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte unverbrüchlich gebunden, wegen Grundrechteverletzung ex tunc nichtige Verwaltungsakte, anstatt ihn der Rechtssicherheit wegen deklaratorisch aufzuheben, gegen den Grundrechteträger wirken zu lassen bzw. den Grundrechteträger zum Klagen auf Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen grundgesetzwidriger Grundrechteverletzung vor Gericht zu veranlassen? | nein |
38. | Erlaubt es das Bonner Grundgesetz der öffentlichen Gewalt sich zum Zwecke des gewaltsamen Durchsetzens von nichtigen öffentlich – rechtlichen Forderungen der Zivilprozessordnung bzw. des BGB sowie der zivilen Gerichtsbarkeit gegen den Grundrechteträger zu bedienen? | nein |
39. | Erlaubt es das Bonner Grundgesetz der öffentlichen Gewalt, sich dann, wenn der Grundrechteträger sich mit Hilfe des zum Abwehrrecht mutierten verletzten Grundrechtes zur Wehr setzt zum Zwecke der Folgenbeseitigung nach grundgesetzwidriger Grund-rechteverletzung zwecks Rückabwicklung, sich mit Hilfe der die Beweislast umkehrenden Strafrechtsnormen Beleidigung, Übler Nachrede oder Verleumdung oder nur mit Hilfe der falschen Verdächtigung zur Wehr zu setzen, da hier die Beweislast richtigerweise beim das Gewaltmonopol übertragen bekommen habenden Staat liegt mit der Folge, dass der der falschen Verdächtigung zugrunde liegende Sachverhalt einschließlich eventuell erlassener Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen auf ihre Grundgesetzkonformität geprüft werden müssen? | nein |
40. | Erlaubt das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland der rechtsprechenden Gewalt als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte unverbrüchlich gebunden i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG das absolut gefasste Kunstfreiheitsgrundrecht mittels unge-schriebener praktischer Konkordanz einzuschränken und auf diese nicht grundgesetzkonforme Weise dem rangniederen Einkommen- und Umsatzsteuergesetz sowie der ebenfalls rangniederen Abgabenordnung zum Zwecke des steuerlichen Zugriffes auf das Einkommen aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit des anerkannt freischaffenden Künstlers zugänglich zu machen? | nein |
41. | Zwingen das Bonner Grundgesetz und die Länderverfassungen sowie das Bundesbeamtengesetz und die Landesbeamtengesetze einschließlich des Deutschen Richtergesetzes sowie die Landes-richtergesetze die vollziehende und rechtsprechende Gewalt, die ihnen gegenüber unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte vorrangig den dem Grundgesetz und den Landesverfassungen nachrangigen Gesetzen und Rechtsverordnungen grundgesetzkonform in jedem Einzelfall zum Zwecke vom Erlass eines Verwaltungsaktes und / oder einer Gerichtsentscheidung dem Wortlaut und Wortsinn nach zu prüfen? | ja |
42. | Erlaubt das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt ihr gegenüber von Grundgesetzes wegen garantierte Folgen-beseitigungsansprüche zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung in einfachgesetzlich geregelte Beschwerden und Erinnerungen umzudeuten mit dem grundgesetzwidrigen Ziel, trotz funktionaler und sachlicher Unzuständigkeit der Finanzverwaltung und Finanzgerichtbarkeit sowie in der weiteren Folge auch der Vollstreckungsgerichte wegen Nichtsteuerbarkeit von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit des anerkannt freischaffenden Künstlers, gegen diesen grundgesetzwidrig Sachentscheidungen treffen zu können? |
nein |
Sollte jedenfalls jeder einzelne bundesdeutsche Grundrechteträger beherzigen im Umgang mit der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt:
»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970
In „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“, Grundrechtefibel für 8-jährige, Ausgabe Niedersachsen heißt es im Grußwort des Landesinnen- und Kultusministers:
«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.
Wir in Deutschland haben mit den «Grundrechten» tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.»
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.