Tierschutz rangiert in der Bundesrepublik Deutschland vor den von Grundgesetzes wegen unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechten

Das wenn auch wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, im elften Abschnitt ungültige bundesdeutsche Tierschutzgesetz ist de facto in seiner Wirkweise erfolgreicher als das seit dem 23.05.1949 als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in kraft getretene Bonner Grundgesetz:

Am 10.08.1950 waren die Länderinnenminister aus den drei Zonen der Westalliierten zu ihrer Länderinnenministerkonferenz zusammengekommen und hatten einmütig das Folgende erklärt und dem damaligen ersten Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann mit auf den Weg gegeben für die 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950, auf der Heinemann zu Protokoll gab:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

In Anbetracht der 69-jährigen Tatsache, dass sich die bundesdeutsche Bevölkerung trotz ihres Auftrages von Seiten des Art. 20 Abs. 2 GG, dass nämlich alle Macht vom Volke ausgeht, nicht die einzig und allein im Bonner Grundgesetz ihre Legitimation zum staatlichen Handeln findende öffentliche Gewalt in Gestalt der gesetzgebenden, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, an ihren Taten misst und Verfassungsbrüche somit praktisch duldet, wird bis heute auch ohne die am 11.08.1950 Erwägung einer Grundgesetzänderung was die im Bonner Grundgesetz seit 69 Jahren verankerten Grundrechte und ihre von Grundgesetzes wegen absolut herrschende Wirkweise, nämlich unmittelbar geltendes Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt zu sein, von Seiten der öffentlichen Gewalt gegen die die Grundrechteträger darstellende bundesdeutsche Bevölkerung zu jeder Tages- und Nachtzeit grundgesetzwidrig gedacht und gehandelt. Der sog. Kunde (Grundrechteträger) kann ja gemäß Art.19 Abs. 4 GG klagen, wenn er  in seinen Rechten von der öffentlichen Gewalt verletzt wird.

Grundrechtefibel für Kinder ab 8 Jahren “Voll in Ordnung – unsere Grundrechte”, wo es zutreffend im Vorwort der Länderinnen- und Kultusminister heißt:

“Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den “Grundrechten” tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.”

Zur Seite steht keinem Grundrechteträger in diesen Fällen keine SOKO Grundrechteschutz, sondern nur sog. Organe der Rechtspflege in Gestalt von Steuerberatern und Rechtsanwälten, die aufgrund dessen, dass sie sich dem seit 69 Jahren grundgesetzwidrig existierenden Kammerzwang unterwerfen, alles andere als für ihre grundgesetzwidrig von der öffentlichen Gewalt hoheitlich zu Menschen minderen Rechts erklärten und ggf. schon den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten erlittenen Grundrechteträger gegen die öffentliche Gewalt verwenden, denn man ist ja nicht einmal in eigener grundgesetzwidriger Angelegenheit, nämlich dem grundgesetzwidrigen Kammerzwang Willens und in der Lage, sich von diesem Joch zu befreien, sondern heult weiter mit mit den grundgesetzfeindlichen Wölfen im Schafpelz in Gestalt der grundgesetzfeindlichen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt.

Was schreibt doch da der ehemalige Präsident des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“

Am 23.05.2019 wird das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland übrigens 70 Jahre alt. Ob bis dahin noch laut und vernehmlich die Grundrechteträger endlich auf ihre Grundrechte pochen, ist im Moment mehr als fraglich, denn dazu muss man die einzelnen Grundrechte kennen und und die Funktionsweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland auch  anerkennen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodenn bis heute  – Fehlanzeige -.

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