Grundrechte werden seit 70 Jahren systematisch ihrer von Grundgesetzes wegen garantierten Abwehrfunktion gegen den Staat und seine Institutionen beraubt und zwar von Seiten des bundesdeutschen Gesetzgebers sowie der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt

Wie Hohn liest sich der 1. Leitsatz der sog. „Lüth-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes heute, Zitat:

„Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.“

Oder im sog. „Sünderinnen-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichtes, wo es heißt:

Zu vermuten ist die Freiheit, nachzuweisen die Unfreiheit. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“

Gleiches empfindet man beim Lesen der jüngsten zum absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG ergangenen „ESRA-Entscheidung“ des BverfG:

Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat. 

oder:

Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig.

oder:

Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens.

oder:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.

oder:

Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen .

Dieses ist nur ein Ausschnitt aus der Fülle von höchstrichterlichen Entscheidungen, die den deutschen Rechtsstaat als ein Paradies für die Bürger als Grundrechtsträger erscheinen lässt. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus. Wer nicht will, braucht sich als sog. Staatsdiener nicht an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gegenüber einem Grundrechtsträger zu halten. Grundrechte sind zwar als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen normiert, doch wenn sich weder die vollziehende Gewalt noch die Gerichte schließlich um diesen aus Artikel 1.3 GG an sie die Grundrechtsverpflichteten gerichteten ausdrücklichen Befehl halten, gibt es derzeit kein wirklich wirksames staatliches Mittel, die Grundrechte tatsächlich als Grundrechtsträger durchsetzen zu können.

Es muss nur ein Amtsträger den Mut aufbringen, gegen die Grundrechte im Einzelfall zu handeln, dann gibt es für die anderen kein halten mehr. Jeder, der als nächstes mit dem Vorgang befasst wird, deckt das „Verbrechen“ des zu erst tätig gewesenen Täters. Systematisch wird der eigentlich zugrunde liegende Sachverhalt ( Tatbestand ) verfälscht bis hin zu völlig frei erfunden, um das erklärte Ziel, nämlich Recht im Unrecht zu behalten, auf biegen und brechen zu erreichen. Dieser Blog zeigt insbesondere die Machenschaften der nds. Finanzverwaltung sowie des nds. Finanzgerichtes, des BFH sowie des BverfG am konkreten Einzelfall auf.

Es geht einzig um die Worte „Kunst… ist frei„, sowie es im absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG der Verfassungsgeber vorbehaltlos 1949 in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hineingeschrieben hat. Darüber hinaus geht es inzwischen um das sog. Zitiergebot, das auch der Verfassungsgeber durch das Schaffen des Artikels 19 Abs. 1 GG mit dem erklärten Ziel geschaffen hat, um demokratiefeindliches Grundrechteaushöhlen wie in der Weimarer Zeit und dem Dritten Reich sowieso geschehen, durch den bundesdeutschen einfachen Gesetzgeber nachhaltig zu verhindern.

Fest steht inzwischen, dass das absolute Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen im Einzelfall Scheins untauglich ist, der anerkannte freischaffende Künstler hat sich systematisch wirtschaftlch wie persönlich von eigennützig handelnden „dahergelaufenen Staatsdienern“ zerstören zu lassen. Im Dritten Reich nannte man das Künstlerverfolgung.

Im Rahmen des bisher 69-jährigen Ringens um die im absoluten Freiheitsgrundrecht festgeschriebenen Worte „Kunst… ist frei“ wird nach und nach aufgedeckt, dass der einfache Gesetzgeber Scheins willkürlich die ihn grundgesetzlich zwingenden Gültigkeitsvorschriften des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG missachtet. Eine Vielzahl Bundes- und Landesgesetze sind aufgrund dessen bis heute ungültig, entfalten faktisch keine Rechtskraft, auf diesen ungültigen Gesetzen basierende Verwaltungsakte der vollziehenden Gewalt sowie gerichtliche Entscheidungen sind ebenfalls ungültig / nichtig.

Ebenfalls stellte sich heraus, dass das 1956 ohne ausdrückliche grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG ) geschriebene sog. Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden von „Bürger Jedermann“ bis heute verfassungswidrig  und somit nichtig ist. Auch wenn 1969 der Versuch unternommen worden ist, nachträglich eine Ermächtigungsgrundlage für das scheinlegale Annahmeverfahren grundgesetzlich zu legalisieren, bleibt es bei der Tatsache, dass das Annahmeverfahren verfassungswidrig und somit nichtig ist. Das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19.4 GG lässt sich nicht mit einem in den Artikel 94 Abs. 2 GG geschriebenen Hinweis auf die Zulässigkeit eines Annahmeverfahrens durch das BverfG im BverfGG legalisieren. Auch die Verknüpfung mit Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG ist untauglich. Damit hat der Verfassungsgesetzgeber 1969 eine Kollision zwischen dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG und Artikel 94 Abs. 2 GG sowie den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG geschaffen. Diese Kollision ist aufzulösen einzig zugunsten des absoluten Freiheitsgrundrechtes des Artikel 19 Abs. 4 GG. Der Verfassungsgesetzgeber hat den Artikel 94 Abs. 2 GG zu bereinigen, indem er dort die Formulierungen eines Annahmeverfahrens ersatzlos streicht, ebenfalls hat der einfache Gesetzgeber die §§ 93a bis 93d BverfGG ersatzlos zu streichen. Keiner Verfassungsbeschwerde ist gemäß dem absoluten Freiheitsgrundrecht im Sinne von Art. 19.4 GG, dem sog. Justizgewährleistungsanspruch, die gerichtliche Annahme zu verweigern, ist es doch der höchste Anspruch aller Gerichte mit ihren Entscheidungen der Gerechtigkeit zu dienen.

Um die Grundrechte hat kein Grundrechtsträger nach dem Verständnis des bundesdeutschen Grundgesetzes zu kämpfen, sondern die drei Gewalten (Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Gerichte) haben alles zu unterlassen, die Grundrechte des einzelnen Bürgers als Grundrechtsträger weitergehend als in den Grundrechten selbst für maximal zulässig erklärt, einzuschränken. Grundrechtsverletzungen sind gemäß Artikel 1.3 GG i.V.m. 1.2 GG allen Grundrechtsverpflichteten seit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 ausdrücklich untersagt.

Bleibt zum Schluss ein Zitat aus dem Buch des inzwischen verstorbenen Strafverteidigers Rolf Bossi „Halbgötter in schwarz“ das, obwohl dieses Zitat aus dem Dritten Reich stammt, bis heute seine Gültigkeit nicht verloren hat und somit zeigt, dass wohl die wenigsten Staatsdiener bisher willens sind, sich endlich bedingungslos den sie betreffenden grundgesetzlichen normierten „Befehlen“ zu unterwerfen:

“die Amtstätigkeit eines Vollstreckungsbeamten sei bei pflichtgemäßer Vollstreckung immer rechtmäßig”, deshalb muss ein Verurteilter die Vollstreckung des Urteils dulden, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.”

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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