In der Bundesrepublik Deutschland werden seit inzwischen 70 Jahren tagtäglich Anwälte und Steuerberater von auch Rechtsschutz gegen den Staat und seine Institutionen suchenden Grundrechteträgern aufgesucht und mandatiert. Mit der Übernahme des Mandates legen die Anwälte und Steuerberater jedem ihrer Mandanten dann eine zu unterschreibende Vollmacht vor, die dann später auch gegen den Mandanten Verwendung findet, wenn es zum Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt und der Mandat z.B. auf die Idee kommt, wegen Schlechterfüllung die Honorarzahlung zu verweigern oder den in gutem Glauben „erzwungenen“ Vorschuss zurückzuverlangen.
Infolgedessen, dass sich Anwälte und Steuerberater dem grundgesetzwidrigen Kammerzwang bis heute beugen und sich auf diese Weise in ein mandatsfernes Subordinationsverhältnis mit der Anwalts- bzw. Steuerkammer begeben haben, ist der einzelne Grundrechteträger mehr als gut beraten, wenn er im ersten Kontaktgespräch mit dem aufgesuchten Anwalt oder Steuerberater klärt, ob der ihn auch ausnahmslos von Ranghöchst wegen, also auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes gegen die ausnahmslos den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes unterworfene und verpflichtete öffentlichen Gewalt vertreten wird. Um den mandatierten Anwalt und Steuerberater aber auch später an sein sicherlich mündlich schnell grundgesetzkonformes Versprechen, nur und ausschließlich auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes zu beraten und zu vertreten, erfolgreich erinnern zu können, hat sich die Schriftform eines solchen Versprechens bewährt, Anwalt und Steuerberater über ihr Mandat auch nur dann aus, wenn der Mandat die Vollmacht mit all dem Kleingedruckten auch unterschrieben hat.
Der von Grundgesetzes wegen absolut unzulässige Kammerzwang stammt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit bis heute aus dem Parteiprogramm der NSDAP vom 24.02.1920 Tz. 25:
„Zur Durchführung alles dessen fordern wir die Schaffung einer starken Zentralgewalt des Reiches. Unbedingte Autorität des politischen Zentralparlaments über das gesamte Reich und seine Organisation im Allgemeinen. Die Bildung von Stände- und Berufskammern zur Durchführung der vom Reich erlassenen Rahmengesetze in den einzelnen Bundesstaaten. Die Führer der Partei versprechen, wenn nötig unter Einsatz des eigenen Lebens, für die Durchführung der vorstehenden Punkte rücksichtslos einzutreten.“
Jeder einen Anwalt oder Steuerberater mandatieren wollende Grundrechteträger sollte von nachstehendem Text Gebrauch machen. Ihn dem Anwalt oder Steuerberater jedoch schon vor der eigenen Unterschriftsleistung unter die Vollmacht zum Lesen und Unterschreiben vorlegen und sich nicht vertrösten lassen. Wenn er nicht unterschreibt, dann ist auch er nicht gewillt, grundgesetzkonform das Mandat auszuüben. Einen solchen Anwalt oder Steuerberater braucht kein Grundrechteträger, denn von Gesetzes wegen muss sich jeder Mandat eines Anwaltes oder Steuerberaters dessen Prozesshandlungen zurechnen lassen. Der Fehler des Anwaltes oder Steuerberaters ist immer der Fehler des Mandaten – unabhängig davon, ob ein solcher Fehler tatsächlich aus Unwissenheit oder Berechnung entstanden ist.
Anwaltsklausel
Freiwillige Selbstverpflichtung über den Haftungsausschluss von Mandanten für Grundrechte beeinträchtigende Vertretungshandlungen von Rechtsanwälten
Die unverletzlichen Grundrechte meiner Mandanten binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG (Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland)
„Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und rechtsprechende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht“.
Ich habe gemäß § 12a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) den folgenden Eid geschworen:
„Ich schwöre (…), die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenhaft zu erfüllen, (…).“
Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten habe ich gemäß § 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) meine
„Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sicher“.
Als besonderes Organ der Rechtspflege und in Erfüllung meines Berufseides sowie meiner o.a. unverbrüchlichen gesetzlichen Pflichten versichere ich hiermit unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber meinen Mandanten unwiderruflich meine persönliche Haftung für alle meine ihre Angelegenheiten betreffenden außerprozessualen oder prozessualen Einlassungen, Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere, wenn diese dazu geeignet sind, Beeinträchtigungen der unverletzlichen Grundrechte meiner Mandaten durch die öffentliche Gewalt in Gestalt der gesetzgebenden Gewalt, vollziehenden Gewalt und rechtsprechenden Gewalt herbeizuführen oder nicht zu unterbinden.
Dem entgegenstehende Willenserklärungen meiner Mandanten in anderen von ihnen unterzeichnenden Erklärungen in Bezug auf die Rechtsberatung oder rechtliche Vertretung / Verteidigung durch mich oder von mir in der Folge beauftragte Vertreter heben diese freiwillige Selbstverpflichtung nicht auf.
Ort, Datum:
Name, Vorname:
Straße, PLZ, Ort:
eigenhändige Unterschrift
Kanzleistempel
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.