Die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll. Beim Beachten des Bonner Grundgesetzes ist man seit 70 Jahren nicht so rigoros.

Der BGH hat in einem Schadenersatzprozess nach Organspende die von den zwei Spendern erklärte Einwilligung zur Organentnahme für unwirksam und den Eingriff für rechtswidrig erklärt, weil die vorher stattfinden zu müssende Aufklärung über die Risiken eines solchen Eingriffs unzureichend gewesen sind, berichtet SPIEGEL-online am 29.01.2019. Im Artikel heißt es weiter:

„Die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll“, argumentieren die Richter.“

Selbst nach 70 Jahren Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland braucht sich bisher kein bundesdeutscher Gesetzgeber oder gar die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt in der Rigorosität an den Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes zu halten. Deshalb laufen denn auch die gegenüber der öffentlichen bundesdeutschen Gewalt unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte de facto leer.

Den Grundstein haben sehr wahrscheinlich die Länderinnenminister im Rahmen ihrer Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950 gelegt, als man den teilnehmenden Bundesinnenminister Heinemann mit der folgenden einmütig gefassten Erklärung am 11.08.1950 das Bundeskabinett zu informieren, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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