die Deutschen werden ihre national – sozialistische Geschichte auch 75 Jahre nach Kriegsende und 71 Jahre Bonner Grundgesetz nicht wirklich los

Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz seit 71 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt. Weiterlesen

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Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat.

Wenn dem doch in der bundesdeutschen grundgesetzgebundenen Verfassungswirklichkeit so wäre:

»Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.« BVerwGE 1, 303 – Sünderin-Fall

»Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung “strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.« Horst Köhler – ehem. Bundespräsident

»Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.« BVerfGE 1, 14 – Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951, Leitsatz 20

»Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.« BVerfGE 8, 1 (19)

»Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).« BVerfG, 1 BvR 668/04

»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.« BverfGE 5,13 v. 25.05.1956, 1 BvR 190/55

»Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).« 2 BvR 1075/05 vom 19.01.2006

»Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG, der sich gegen Selbstherrlichkeit der vollziehenden Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264 [267]) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird.« 2 BvR 1075/05 vom 19.01.2006

»Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.« 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957

Am 19.05.1949 veröffentlichte der SPIEGEL in seiner Ausgabe 21/1949 das Folgende zur Wirkweise des am 23.05.1949 in Kraft treten werdende Bonner Grundgesetz als dann die ranghöchste Rechtsnorm der am 24.05.1949 um 0 Uhr ihre Existenz erfahrende Bundesrepublik Deutschland:

„Die Grundrechte sind (zum ersten Mal in Deutschland) für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar rechtsverbindlich. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt rechtsverletzt, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Kläger gegen Staat oder Gemeinde kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, genau wie bei einem zivilen Rechtsstreit. Diese Bestimmung ist neu. Dem Bürger ist ein öffentliches Recht gegeben, auf das er pochen kann.

Anders als in der Weimarer Verfassung sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteile des Bundesrechts. Sie gehen allen Gesetzen vor und sind für die Bewohner des Bundesgebietes unmittelbar rechtsverbindlich. Noch in der Weimarer Republik mußte der Gesetzgeber völkerrechtliche Normen zuvor in Reichsrecht „transformieren“. Unter der Herrschaft des Grundgesetzes ist jeder Bewohner Westdeutschlands unmittelbar ans allgemeine Völkerrecht gebunden.“

Nachfolgend weitere ausgesuchte grundgesetzkonforme Rechtssätze des wenn auch nur seit September 1951 nominell tätigen BVerfG, ist doch auch dessen BVerfGG wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) ext tunc ungültig:

»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« BverfG 1, 14

»Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326]; 42, 128 [130]; 46, 166 [178]). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die vollständige Nachprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Richter (BVerfGE 18, 203 [212]; 35, 263 [274]). Nur ein Gesetz, das eine solche umfassende Prüfung zulässt, genügt diesem Verfahrensgrundrecht (BVerfGE 21, 191 [195]).« BVerfGE 49, 220 [241] – Zwangsversteigerung III

»Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.« 7. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat

»Wenn die Fassung eines Gesetzes seinen wirklichen Gehalt nicht zum Ausdruck bringt, wenn sie mißverständlich oder irreführend ist, oder wenn das Gesetz in sich widerspruchsvoll ist, kann es wegen Widerspruchs mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nichtig sein.« 14. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat

»Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.« 1. Leitsatz, BVerfGE 7, 198 – Lüth

»Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch »verfassungskonforme« Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.« 1. Leitsatz, BVerfGE 8, 28 – Besoldungsrecht

»Im Hinblick auf die strikte Bindung an die Grundrechte müssen die hierzu ermächtigten Staatsorgane nicht nur feststellen, ob der Antrag den einfachrechtlichen Vorschriften entspricht, sondern darüber hinaus sorgfältig prüfen, ob auch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff vorliegen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, da jeder Eingriff durch die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht der verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf. Dem Staat obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung staatlichen Zwanges umfaßt nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen.« BVerfGE 49, 220 [236] – Zwangsversteigerung III

»Es gibt keinen Akt der öffentlichen Gewalt, der nicht einer repressiven Kontrolle durch die Gerichte unterliegt. Den Gerichten steht nicht die Befugnis zu, das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken.« BVerfGE 49, 220 – Zwangsversteigerung III [242]

»Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPOBVerfGE 49, 220 – Zwangsversteigerung III Rn. 44

»Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die “Selbstherrlichkeit” der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267]). Ihr kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig — das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) — der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.« BVerfGE 35, 263 – Behördliches Beschwerderecht Rn. 39

Fakt ist stattdessen seit jetzt 71 Jahren, dass bis über den heutigen Tag hinaus grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. Die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte laufen seit 71 Jahren bewusst und gewollt leer.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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grundgesetzwidrig seit dem 23.05.1949 Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. straf- und haftungslos

71 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 muss davon zwingend ausgegangen werden, dass aus der folgenden These längst grundgesetzwidrige Wirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland geworden ist, Zitat:

»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.« Michael Nierhaus, in Grundgesetz: GG, Kommentar, Sachs, 1996, S. 793, zu Rnr. 16 zu Art. 28 GG

Nazi – Deutschland hat praktisch nie aufgehört zu existieren auch wenn es einem beim flüchtigen Hinschauen nicht sogleich in den Sinn kommt.

De facto wurde die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Sollte uns der Sprung in die große Macht nicht gelingen, dann wollen wir unseren Nachfolgern wenigstens eine Erbschaft hinterlassen, an der sie selbst zugrunde gehen sollen. Das Unglück muß so ungeheurlich sein, daß die Verzweiflung, der Wehruf und Notschrei der Massen trotz aller Hinweise auf uns Schuldige sich gegen jene richten muß, die sich berufen fühlen, aus diesem Chaos ein neues Deutschland aufzubauen. Das ist meine letzte Berechnung. Joseph Goebbels letzter Tagebucheintrag den man auch im Jahr 71 des Bonner Grundgesetzes immer noch nicht vergessen sollte

Wie hat sich der Staatsrechtler von Arnim in seinem Buch „Das System“ zum bundesdeutschen Parteiensystem geäußert, Zitat:

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Autor Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim (Das System)

Bis heute, dem 71. Jahrestages des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, sind immer noch alle bundesdeutschen Wahlgesetze auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene wegen deren nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) ex tunc ungültig mit der Folge, dass seit dem 15.06.1949 alle bundesdeutschen Wahlen nichtig sind und die Mandate allesamt nur nominellen Charakter besessen haben bzw. derzeit besitzen mit der weiteren Folge, dass alle Entscheidungen dieser aus nichtigen Wahlen hervorgegangenen Mandatsträger ebenso nichtig sind und zwar ausnahmslos.

Aus der  GrundrechtefibelVoll in Ordnung – unsere Grundrechte“ möge man von Seiten der staatspolitisch eventuell interessierten bundesdeutschen Bevölkerung das folgende Zitat zur Kenntnis nehmen:

«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den «Grundrechten» tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen

Sodann versteht man auch das folgende Zitat:

„Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.“ Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Fakt ist trotz dieser Lippenbekenntnisse jedoch, dass sich die Länderinnenminister, die man auch Verfassungsminister in der Bundesrepublik Deutschland nennt, den Bundesinnenminister am 10.08.1950 gemeinsam aufgefordert haben, das folgende Zitat am 11.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung zu Protokoll zu geben:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Aufgrund dieses heute sich noch in den Kabinettsprotokollen von damals aufzufindenden Zitats sollte der bundesdeutschen Bevölkerung endlich einmal klar werden, dass spätestens seit dem 11.08.1950 der Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes für die bundesdeutsche öffentliche Gewalt Schnee  von gestern geworden ist.

Die grundgesetzwidrigen faktischen Details in der seit 71 Jahren vorsätzlich grundgesetzwidrig geübten Verfassungswirklichkeit liest man hier reihenweise im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen. Wenn dem bloß so wäre!

Zum 71. Jahrestag des Bonner Grundgesetzes, das am 23.05.1949 verkündet wurde als die seitdem ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland:

»Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.« Hans Jürgen Papier – ehem. Präsident des Bundesverfassungsgerichts

»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« Prof. Dr. Jörn Ipsen

»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.« G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin, Grundrechte als Eingriffsabwehr-rechte

Fakt ist jedoch, dass das Bonner Grundgesetz seit 71 Jahren noch immer  unerfüllt ist und deshalb noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Die grundgesetzwidrigen faktischen Details in der seit 71 Jahren vorsätzlich grundgesetzwidrig geübten Verfassungswirklichkeit liest man hier reihenweise im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen.

Dr. Ekkehart Reinelt in ZAP Sonderheft für Dr. Egon Schneider zum 75. Geburtstag:

»Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen. Die Vorausberechenbarkeit ist nur gewährleistet bei Verwendung klar definierter Begriffe und rational nachvollziehbarer Schlußfolgerungen. […] Die Rechtssprechung hat […] mystische Formeln erfunden, wie beispielsweise den ›Grundgedanken‹, das ›Leitbild‹ oder die ›Leitidee‹ des Gesetzes. An diesen soll gemessen werden, ob Klauseln sich mit gesetzlichen Vorschriften vertragen oder nicht. Grundgedanken hat ein Gesetz nicht, weil es nicht denken kann. Wessen Gedanken sind also gemeint? Man könnte sich vorstellen, daß die Rechtsprechung hiermit die Motive des Gesetzgebers und die Gesetzesbegründung ansprechen will. Aber: Die Motive des historischen Gesetzgebers sind nach der Vorstellung der Rechtsprechung offenbar etwas anderes als der ›Grundgedanke‹. Dieser soll wohl etwas Zeitloses oder jedenfalls heute Geltendes verkörpern im Gegensatz zu den seinerzeitigen Motiven und Begründungen des Gesetzgebers. Der ›Grundgedanke‹ (ebenso das ›Leitbild‹ oder die ›Leitidee‹) sind also nicht identisch mit dem Inhalt der Rechtsnorm oder deren Wortlaut und auch nicht mit dem, was der Gesetzgeber sich bei Abfassung des Gesetzes gedacht und in die Gesetzesbegründung hineingeschrieben hat. Der ›Grundgedanke‹ scheint in der Art einer platonischen Idee über oder hinter der Norm zu schweben und ist, da nicht genau faßbar, auch nicht rational belegbar oder begründbar. Deswegen können aus dem Grundgedanken auch keine zwingenden Folgerungen gezogen werden. Vielmehr wird aus den Leerworten ›Grundgedanken‹ und ›Leitbild‹ und ›Leitidee‹ das herausgeholt, was der Richter zuvor im Wege der sogenannten teleologischen Auslegung (telos = das Ziel, also einer zielgerichteten, voluntativen Auslegung) hineingeheimnißt hat. Das kann morgen etwas ganz anderes sein als heute oder gestern. Vorausberechenbar oder mit rationalen Argumenten definierbar sind ›Grundgedanken‹, ›Leitbilder‹ oder ›Leitideen‹ und das, was man damit eigentlich will, nicht. Es scheint der Rechtsprechung vorzuschweben, daß ›Grundgedanken‹, ›Leitbild‹ und ›Leitidee‹ die eigentliche Wirklichkeit verkörpern (wie die platonische Idee), die Norm demgegenüber als ›Schatten‹ verblaßt und daher ihr Inhalt auch übergangen werden kann. Die Rechtssicherheit ist dahin

Kürzer hat es der ehemalige Nazi-Jurist, SA-Rottenführer sowie Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und trotzdem dann BGH- und BVerfG – Richter gewordene Dr. Willi Geiger ausgesprochen, Zitat:

„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. […] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.“ (DRiZ, 9/1982, 325)

Der Wirtschaftsjournalist und Autor Hans Georg Möntmann formuliert in seinem Buch „Richter Roben Rechtsverdreher“:

„Die Justiz ist dumm, fahrlässig, sadistisch, unberechenbar, parteiisch, hilflos, bösartig.“

Bezüglich der teleologischen Auslegung gilt vor dem Hintergrund des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 der Inhalt der einschlägigen Expertise zu der Frage:

„Ist die teleologische Auslegungsmethode im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung zulässig?“

Die Verfassungswirklichkeit sieht auch im Jahr 71 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 völlig anders aus.

Fakt ist stattdessen, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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bundesdeutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken – BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2020 – 2 BvR 859/15

„Ultra vires – jenseits der Gewalten – beschreibt eine Handlung in Überschreitung der bestehenden Befugnisse.“ [Die Befugnisse ergeben sich konkret aus dem Rechtskreis des Bonner Grundgesetzes vom 23.05.1949]

„Die ultra-vires-Lehre stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtskreis, ist heute aber auch bei uns anerkannt. Nach der ultra-vires-Lehre sind Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises der juristischen Person vornimmt, rechtsunwirksam.

In der heutigen rechtswissenschaftlichen Diskussion wird die ultra-vires-Lehre insbesondere bei der Frage nach der Wirksamkeit von Rechtsakten der Europäischen Union diskutiert. Insoweit wird diskutiert, dass Rechtsakte der EU, die nicht von den EU-Verträgen gedeckt sind, als „ausbrechende Rechtsakte“ unwirksam sein können.“

Aus der BVerfG – Entscheidung:

„Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union die durch das Integrationsprogramm in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet, hat sie als Ultra-vires-Akt am Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht teil. Sie ist in Deutschland unanwendbar und entfaltet für deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte keine Wirkung. Diese dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG; BVerfGE 89, 155 <188>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <387 f. Rn. 30>; 142, 123 <207 Rn. 162>).“

Man weiß also auf der Basis des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 immer noch ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in den Reihen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt um die Wirkweise der im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten Rechtsbefehle sehr wohl Bescheid und verschanzt sich dann dahinter, wenn es nützlich erscheint. Weiterlesen

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Bonner Grundgesetz Am 23.05.2021 jährt sich sein Inkrafttreten zum 72. Mal und immer noch harrt es seiner wahren Erfüllung

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist am 23. Mai 1949 in Kraft getreten. Ausgearbeitet und verabschiedet wurde es durch den Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den westdeutschen Landesparlamenten bestellt worden sind und der auf Geheiß der westlichen Siegermächte zusammengetreten ist. Die Arbeit des Parlamentarischen Rates stand unter dem Eindruck des Scheiterns der Weimarer Republik und der Erfahrungen mit der Diktatur des Dritten Reichs. Das Resultat kann sich dem Grunde nach sehen lassen. Doch die Grundgesetzwirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland sieht, was die tatsächliche Wirkweise des Wortlautes der einzelnen unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes, insbesondere gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt sowie die etablierten politischen Parteien und ihre Parteifunktionäre sowie Parteisoldaten, anbelangt, völlig anders aus. Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz seit 72 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 72 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 72 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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das Märchen vom einkommensteuerzahlenden Abgeordneten

„SDP-Chefin Saskia Esken hat mit einem absurden Tweet für eine Debatte im Netz gesorgt: In einer Nachricht zu Abgeordnetenbezügen deutete sie an, dass Berufspolitiker die Steuerzahler mitfinanzieren.“ (Quelle: t-online, 15.05.2020)

t-online klärt dann im selben Artikel wie folgt auf, Zitat:

„Mitglieder des Deutschen Bundestags erhalten eine sogenannte Abgeordnetenentschädigung, die auch als „Diät“ bekannt ist. Für ihre Arbeit bekommen sie monatlich 10.083 Euro brutto, die einkommensteuerpflichtig ist. Dazu gibt es eine steuerfreie Kostenpauschale von rund 4.400 Euro für die Zweitwohnung in Berlin, das Wahlkreisbüro, Fahrtkosten und andere Ausgaben. Die Gehälter der Abgeordneten werden vollständig aus Steuermitteln finanziert.“

Leider verschweigt t-online an dieser Stelle die Tatsache, dass eine Zahlung von Einkommensteuer nur buchhalterisch stattfindet, es keine realen Summen sind, die da in die Steuerkassen fließen mit der Folge, dass es vom Grundsatz her keine Einkommensteuererklärungen bezüglich von Abgeordneten-Diaten geben darf, denn wer keine Einkommensteuer zahlt, kann und darf auch keine Rückzahlung aufgrund einer ESt-Erklärung bekommen. Das Gleiche gilt für sämtliche Beamtengehälter in der Bundesrepublik Deutschland. Vergleichbar ist der Sachverhalt mit den seit geraumer Zeit bundesweit in Rede stehenden cum-ex – Geschäften, die als Steuerhinterziehung verfolgt werden.

Dass das bundesdeutsche Einkommensteuergesetz auch acht Tage vor dem 71. Jahrestag des Bonner Grundgesetzes am 23.05.2020 immer noch vom 16.10.1934 stammt und somit ein grundgesetzwidrig vom Massenmörder und Usurpator Adolf Hitler zum Rauben und Plündern in die Nazi-Welt gesetztes  aber spätestens seit der inter omnes am 06.01.1947 vom Alliierten franz. Tribunal Général in Rastatt erlassenen „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ nichtiges und somit inexistentes Steuergesetz ist, wird an dieser Stelle noch der guten Ordnung halber berichtet, da es die bis heute immer noch granitendumme Bevölkerung herzlich wenig interessiert.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Unterbringung von Asylbewerbern in einer abgeschotteten Transitzone in Ungarn als „Haft“ bewertet. Wenn eine gerichtliche Prüfung ergebe, dass sie „ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, muss das angerufene Gericht sie unverzüglich freilassen“, entschied der EuGH am 14.05.2020

„Ungarn verfolgt unter dem rechtsnationalen Ministerpräsidenten Viktor Orbán seit Jahren eine Politik der Abschottung und Abschreckung von Flüchtlingen und Migranten. Seit mehreren Jahren hält das Land Asylbewerber in zwei Containerlagern unmittelbar an der Grenze zu Serbien fest. Die Gebiete sind mit hohem Zaun und Stacheldraht umgeben. Die vier Asylbewerber durften ihren Sektor nur in Ausnahmen und in polizeilicher Begleitung verlassen. Besuch war nur nach vorheriger Genehmigung in einem gesonderten Container erlaubt. […]

Die Luxemburger Richter argumentierten nun, dies sei Freiheitsentzug. […] Der EuGH betonte, dass Asylbewerber nur dann inhaftiert werden dürften, wenn vorher eine Anordnung getroffen worden sei, in der Gründe dafür genannt wurden.“ (Quelle: Spiegel-online, 14.05.2020)

Im Lichte der Tatsache, dass sich das bundesdeutsche BVerfG jüngst erst über die Rechtsprechung des EUGH in Sachen Anleihekäufe hinweggesetzt hat, ist davon auszugehen, dass sich auch Ungarn nicht an den ranghöchsten Richterspruch des EUGH halten werden wird mit der Folge, dass auch die europaweit geltenden Charta der Grundrechte ihre Wirksamkeit wird nie wirklich entfalten werden.

An gleicher Stelle vermeldet der Spiegel noch die Tatsache, dass in der Flüchtlingskrise es auch in Deutschland Debatten über die Einführung von Transitzentren gegeben hat. Vor allem die CSU hatte diese gefordert. Eventuell hätte sodann der EUGH jetzt nicht nur gegen Ungarn, sondern auch gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, denn Fakt ist:

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Unterbringung von Asylbewerbern in einer abgeschotteten Transitzone in Ungarn als „Haft“ bewertet. Wenn eine gerichtliche Prüfung ergebe, dass sie „ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, muss das angerufene Gericht sie unverzüglich freilassen“, entschied der EuGH am 14.05.2020