Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Unterbringung von Asylbewerbern in einer abgeschotteten Transitzone in Ungarn als „Haft“ bewertet. Wenn eine gerichtliche Prüfung ergebe, dass sie „ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, muss das angerufene Gericht sie unverzüglich freilassen“, entschied der EuGH am 14.05.2020

„Ungarn verfolgt unter dem rechtsnationalen Ministerpräsidenten Viktor Orbán seit Jahren eine Politik der Abschottung und Abschreckung von Flüchtlingen und Migranten. Seit mehreren Jahren hält das Land Asylbewerber in zwei Containerlagern unmittelbar an der Grenze zu Serbien fest. Die Gebiete sind mit hohem Zaun und Stacheldraht umgeben. Die vier Asylbewerber durften ihren Sektor nur in Ausnahmen und in polizeilicher Begleitung verlassen. Besuch war nur nach vorheriger Genehmigung in einem gesonderten Container erlaubt. […]

Die Luxemburger Richter argumentierten nun, dies sei Freiheitsentzug. […] Der EuGH betonte, dass Asylbewerber nur dann inhaftiert werden dürften, wenn vorher eine Anordnung getroffen worden sei, in der Gründe dafür genannt wurden.“ (Quelle: Spiegel-online, 14.05.2020)

Im Lichte der Tatsache, dass sich das bundesdeutsche BVerfG jüngst erst über die Rechtsprechung des EUGH in Sachen Anleihekäufe hinweggesetzt hat, ist davon auszugehen, dass sich auch Ungarn nicht an den ranghöchsten Richterspruch des EUGH halten werden wird mit der Folge, dass auch die europaweit geltenden Charta der Grundrechte ihre Wirksamkeit wird nie wirklich entfalten werden.

An gleicher Stelle vermeldet der Spiegel noch die Tatsache, dass in der Flüchtlingskrise es auch in Deutschland Debatten über die Einführung von Transitzentren gegeben hat. Vor allem die CSU hatte diese gefordert. Eventuell hätte sodann der EUGH jetzt nicht nur gegen Ungarn, sondern auch gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, denn Fakt ist:

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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