Die Antwort ist kurz, aber eindeutig: Der Grundrechteträger hat ausschließlich Anspruch auf Konformität mit dem Wortlaut des Grundgesetzes. Er hat keinen Anspruch auf „Deutung“ (Teleologie, Systematik, historische Auslegung) – denn „Deutung“ ist Willkür und verfassungswidrig (Art. 20 III GG).
Die (vernichtende) Analyse: Weiterlesen