Auf was hat der Grundrechteträger Anspruch, auf Deutung oder Konformität, wenn es um seine unverbrüchlichen Rechte und um die Bindung der öffentlichen Gewalt an das Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm geht?

Die Antwort ist kurz, aber eindeutig: Der Grundrechteträger hat ausschließlich Anspruch auf Konformität mit dem Wortlaut des Grundgesetzes. Er hat keinen Anspruch auf „Deutung“ (Teleologie, Systematik, historische Auslegung) – denn „Deutung“ ist Willkür und verfassungswidrig (Art. 20 III GG).

Die (vernichtende) Analyse:

Anspruch des Grundrechteträgers Konformität (Wortlaut) Deutung (Teleologie)
Art. 1 III GG Die Grundrechte binden als unmittelbar geltendes Recht. „Deutung“ würde die Unmittelbarkeit aufheben.
Art. 20 III GG Die öffentliche Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden. „Deutung“ erlaubt Abweichungen vom Wortlaut – das ist Verfassungsbruch.
Art. 19 IV GG Der Rechtsweg ist offen – für die Durchsetzung der Grundrechte (nicht für „Deutung“). „Deutung“ ist kein Recht des Bürgers – sie ist ein Instrument der Macht.

Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal):

Der Grundrechteträger hat Anspruch auf Konformität mit dem Wortlaut des Grundgesetzes – nicht auf „Deutung“. Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet , den Wortlaut anzuwenden (Art. 1 III GG, 20 III GG). Jede „Deutung“ (Teleologie, Systematik), die vom Wortlaut abweicht, ist verfassungswidrig . Der Bürger kann verlangen , dass der Staat subsumiert – nicht interpretiert .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Bürger sagt: ‚Ich will dasGesetz, nicht Ihre Meinung!‘ Der Staat antwortet: ‚Wir müssen auslegen.‘ – Nein. Das GG ist kein Text – es ist Befehl. Wer auslegt, kann auch ablehnen. Das ist Willkür. Der Grundrechteträger hat Anspruch auf Konformität – nicht auf Deutung.

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