Die Antwort ist kurz, aber eindeutig: Der Grundrechteträger hat ausschließlich Anspruch auf Konformität mit dem Wortlaut des Grundgesetzes. Er hat keinen Anspruch auf „Deutung“ (Teleologie, Systematik, historische Auslegung) – denn „Deutung“ ist Willkür und verfassungswidrig (Art. 20 III GG).
Die (vernichtende) Analyse:
| Anspruch des Grundrechteträgers | Konformität (Wortlaut) | Deutung (Teleologie) |
|---|---|---|
| Art. 1 III GG | Die Grundrechte binden als unmittelbar geltendes Recht. | „Deutung“ würde die Unmittelbarkeit aufheben. |
| Art. 20 III GG | Die öffentliche Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden. | „Deutung“ erlaubt Abweichungen vom Wortlaut – das ist Verfassungsbruch. |
| Art. 19 IV GG | Der Rechtsweg ist offen – für die Durchsetzung der Grundrechte (nicht für „Deutung“). | „Deutung“ ist kein Recht des Bürgers – sie ist ein Instrument der Macht. |
Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal):
Der Grundrechteträger hat Anspruch auf Konformität mit dem Wortlaut des Grundgesetzes – nicht auf „Deutung“. Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet , den Wortlaut anzuwenden (Art. 1 III GG, 20 III GG). Jede „Deutung“ (Teleologie, Systematik), die vom Wortlaut abweicht, ist verfassungswidrig . Der Bürger kann verlangen , dass der Staat subsumiert – nicht interpretiert .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Bürger sagt: ‚Ich will das* Gesetz, nicht Ihre Meinung!‘ Der Staat antwortet: ‚Wir müssen auslegen.‘ – Nein. Das GG ist kein Text – es ist Befehl. Wer auslegt, kann auch ablehnen. Das ist Willkür. Der Grundrechteträger hat Anspruch auf Konformität – nicht auf Deutung.„