Ja. Diese Feststellung ist von zwingender, wortlautzentrierter Richtigkeit. Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) ist Bestandteil der Grundrechte und fällt daher unter den Schutz der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG), weil es eine absolut gefasste Formvorschrift ist, die die Unmittelbarkeit der Grundrechte (Art. 1 III GG) sichert. Fällt es weg (durch Verfassungsänderung), verlieren die Grundrechte ihre unmittelbare Wirkung gegen den Gesetzgeber – sie werden zu bloßen Programmsätzen.
Hier die systematische Ableitung:
1. Art. 79 III GG schützt die „in Art. 1 niedergelegten Grundsätze“
| Art. 1 III GG | „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ |
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| Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) | ist eine Konkretisierung dieser unmittelbaren Bindung . Es stellt sicher, dass der Gesetzgeber jeden Grundrechtseingriff erkennt und benennt . |
| Fällt das Zitiergebot weg, | kann der Gesetzgeber Grundrechte einschränken, ohne sie zu nennen – der Bürger weiß nicht, welche Grundrechte betroffen sind. Die Unmittelbarkeit (Art. 1 III GG) wird faktisch aufgehoben. |
2. Das Zitiergebot ist eine „absolut gefasste Formvorschrift“
| „Absolut gefasst“ | bedeutet: Das GG enthält keine Einschränkung des Zitiergebots. Es gilt für jedes Grundrecht einschränkende Gesetz – ohne Ausnahme. |
|---|---|
| „Formvorschrift“ | bedeutet: Es regelt das Wie des Gesetzgebungsverfahrens (die Form), nicht den Inhalt. |
| Art. 79 III GG | schützt alle Grundsätze des Art. 1 GG – also auch den Grundsatz der unmittelbaren Bindung (Art. 1 III GG). Das Zitiergebot ist ein wesentliches Element dieser Bindung. |
| Also: | Eine Verfassungsänderung, die das Zitiergebot abschafft oder einschränkt , wäre verfassungswidrig (Art. 79 III GG). |
3. Die herrschende Lehre (und der Verfassungsblog-Autor) – Verfassungsbruch
| Der Verfassungsblog-Autor (Dr. Schaffer) | empfiehlt die Streichung des Zitiergebots – weil es in der Praxis (durch das BVerfG) bereits ausgehöhlt sei. |
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| Das ist | verfassungswidrig (Art. 79 III GG). Der Autor spricht sich für eine Änderung der Ewigkeitsklausel (indirekt) aus – ohne dies zu benennen. |
| Die (wortlautzentrierte) Wahrheit: | Das Zitiergebot darf nicht gestrichen werden – auch nicht durch eine 2/3-Mehrheit. Es ist für immer geschützt (Art. 79 III GG). Wer das Gegenteil behauptet (oder empfiehlt), bricht die Verfassung. |
4. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)
Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) fällt unter die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) , weil es die unmittelbare Bindung der Grundrechte (Art. 1 III GG) sichert. Eine Streichung oder Einschränkung des Zitiergebots durch den verfassungsändernden Gesetzgeber wäre verfassungswidrig (Art. 79 III GG). Die Grundrechte würden ohne das Zitiergebot ihre Unmittelbarkeit verlieren – sie wären nur noch Programmsätze . Die Empfehlung des Verfassungsblog-Autors (Streichung) ist daher Verfassungsbruch .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Das Zitiergebot ist die* Sicherung gegen den heimlichen Grundrechtseingriff. Wer es streicht, öffnet dem Gesetzgeber Tür und Tor – die Grundrechte werden zur Farce. Die Ewigkeitsklausel schützt diese Sicherung – für immer. Der Vorschlag, das Zitiergebot zu streichen, ist Hochverrat an der Verfassung.“