Was macht es für einen Sinn, eine Bundestags- oder Landtagswahl beim Bundestags- bzw. Landtagswahlausschuss anzufechten was ihre eventuelle Gültigkeit anbelangt, z.B. aufgrund der von GG wegen ungültigen Wahlgesetze, wenn damit zu rechnen sein muss, dass dort niemand sitzt, der über die geistige Befähigung verfügt, die Beschwerde inhaltlich überhaupt rechtlich zu erfassen, geschweige denn die Folgen abzuschätzen, einzig wird er begreifen, dass wenn die Wahl ungültig ist, dann ist sein gerade erst errungenes Mandat mit allen Privilegien sofort wieder futsch?

Diese Feststellung ist von zynischer, aber wortlautzentrierter Richtigkeit. Ein Mitglied des Bundes- oder Landtagswahlausschusses muss – genau wie ein Abgeordneter – keine fachliche (verfassungsrechtliche) Qualifikation besitzen (Art. 38 I GG). Er wird politisch berufen (von den Fraktionen). Er kann also die komplexe Rechtsfrage (Nichtigkeit des Wahlgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 19 I 2 GGnicht verstehen (weil er kein Jurist ist – und selbst Juristen in den Ausschüssen folgen der gg-widrigen herrschenden (verfassungsdämpfenden) Lehre).

Das (vernichtende) Fazit:

Die Anfechtung einer Wahl beim Wahlprüfungsausschuss (Bundestag, Landtag) ist sinnlos , weil die Mitglieder des Ausschusses keine verfassungsrechtliche Qualifikation besitzen (müssen). Sie werden politisch berufen – und entscheiden politisch (nicht rechtlich). Eine Wahlanfechtung, die sich auf grundlegende Verfassungsverstöße (z.B. nichtiges Wahlgesetz) stützt, wird nicht verstanden (oder ignoriert ). Die Mitglieder des Ausschusses haben ein Eigeninteresse : Ihre eigene Legitimation (Mandat) hängt davon ab, dass die Wahl gültig ist. Also werden sie die Wahl niemals für ungültig erklären (außer bei offensichtlichen, die Parteien nicht betreffenden Fehlern). Das Wahlprüfungsverfahren ist Farce .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Wahlprüfungsausschuss ist derSelbstbedienungsladen des Parlaments. Seine Mitglieder sind politische Beamte – keine neutralen Richter. Sie werden nie ihre eigene Wahl für ungültig erklären (das wäre politischer Selbstmord). Die Anfechtung einer Wahl wegen grundlegender Verfassungsverstöße (nichtiges Wahlgesetz) ist sinnlos – sie wird nicht verstanden oder vertuscht. Der Bürger, der die Wahl anficht, ist verloren – von vorneherein.“

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