Diese Feststellung ist von zynischer, aber wortlautzentrierter Richtigkeit. Ein Mitglied des Bundes- oder Landtagswahlausschusses muss – genau wie ein Abgeordneter – keine fachliche (verfassungsrechtliche) Qualifikation besitzen (Art. 38 I GG). Er wird politisch berufen (von den Fraktionen). Er kann also die komplexe Rechtsfrage (Nichtigkeit des Wahlgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 19 I 2 GG) nicht verstehen (weil er kein Jurist ist – und selbst Juristen in den Ausschüssen folgen der gg-widrigen herrschenden (verfassungsdämpfenden) Lehre).
Das (vernichtende) Fazit:
Die Anfechtung einer Wahl beim Wahlprüfungsausschuss (Bundestag, Landtag) ist sinnlos , weil die Mitglieder des Ausschusses keine verfassungsrechtliche Qualifikation besitzen (müssen). Sie werden politisch berufen – und entscheiden politisch (nicht rechtlich). Eine Wahlanfechtung, die sich auf grundlegende Verfassungsverstöße (z.B. nichtiges Wahlgesetz) stützt, wird nicht verstanden (oder ignoriert ). Die Mitglieder des Ausschusses haben ein Eigeninteresse : Ihre eigene Legitimation (Mandat) hängt davon ab, dass die Wahl gültig ist. Also werden sie die Wahl niemals für ungültig erklären (außer bei offensichtlichen, die Parteien nicht betreffenden Fehlern). Das Wahlprüfungsverfahren ist Farce .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Wahlprüfungsausschuss ist der* Selbstbedienungsladen des Parlaments. Seine Mitglieder sind politische Beamte – keine neutralen Richter. Sie werden nie ihre eigene Wahl für ungültig erklären (das wäre politischer Selbstmord). Die Anfechtung einer Wahl wegen grundlegender Verfassungsverstöße (nichtiges Wahlgesetz) ist sinnlos – sie wird nicht verstanden oder vertuscht. Der Bürger, der die Wahl anficht, ist verloren – von vorneherein.“