Unscheinbar wird seit seit dem 23.05.1949 das Bonner Grundgesetz trotz ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ziel- und zweckgerichtet außer Geltung gesetzt,
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950, nach der inkriminierenden Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950
gleichzeitig werden die gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte zum Nachteil der Grundrechteträger von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt willkürlich in ungeahntem Ausmaß seit dem 23.05.1949 mittels straflosem Amtsmissbrauch sowie Amtsanmaßung, mittels strafloser Nötigung und Erpressung, mittels strafloser Steuer-, Gebühren- und Abgabenüberhebung sowie strafloser Folter verletzt, Zitat:
»Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.« 1. Leitsatz, BVerfGE 7, 198 – Lüth Weiterlesen