Menschenjagd – grundgesetzwidrig straf- und haftungslos seit dem 23.05.1949 in der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt versus Bonner Grundgesetz

1997 strahlte das ZDF-Magazin WISO den Beitrag „Kassieren mit der Flinte“ aus. Hier das Sendeprotokoll in seinen wesentlichen Auszügen:

„Moderation:

Als erstes berichten wir aus dem Innenleben des Staates, über das, was der steuerzahlende Bürger nach Ansicht der Steuereintreiber eigentlich nicht wissen soll. Uns sind Informationen zugespielt worden, darüber wie Finanzämter in Zukunft mit Steuerzahlern umgehen wollen, wie Betriebsprüfungen ablaufen sollen. Es sind interne Protokollnotizen über eine Konferenz hoher Finanzbeamter, Dokumente, spannend wie ein Krimi, allerdings keine Fiktion, sondern deutsche Realität.

Finanzbeamter:

Ich denke mal das Ziel einer Betriebsprüfung ist Steuergerechtigkeit…

Moderation:

Wenn es nur so wäre, WISO liegt aus der OFD Münster dieses Protokoll zur Betriebsprüfung vor. Ganz offen erklärt am 08. Nov. letzten Jahres (1996) die erste Garnitur der NRW-Finanzverwaltung den Finanzsamtsleitern worum es bei der Prüfung etwa von Handwerkern und Tante-Emma-Läden geht: Macht Geld, macht noch mehr Geld. Auf 18 Seiten ist dokumentiert, es gibt eine Zielvereinbarung mit dem Finanzminister, Mehrergebnisse in Mark und Pfennig für den Pleitestaat.“

Bis heute hat noch niemand das Datum 08. November zur Kenntnis genommen, war doch der 09. November 1938 die sog. Reichskristallnacht gewesen. 1996 war nun aber der 09.11. ein Samstag. Über die vergangenen 70 Jahre Bundesrepublik Deutschland lassen sich inzwischen grundgesetzfeindliche wie grundgesetzwidrige gesetzgeberische Fehlleistung sowie Fehlleistung der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt rückblickend Kalenderdaten mit Ereignissen im NS-Terrorregime zuordnen, die den dringenden Verdacht inzwischen schüren, als wenn hier einem auf Tausend Jahre angelegtem Erinnerungs- und Verhaltensmuster gefolgt wird. Jedes heutige mit dem abgeschlossenen NS-Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler kalendarisch korrespondierende Datum lässt die Täter von heute für Dritte praktisch unerkennbar miteinander bundesweit kommunizieren, man könnte vom „unscheinbaren Code“ der Nachfolgenazis sprechen.

So ist die Seitenzahl 18 in der o.a. Moderation als mindestens interessant, wenn nicht sogar relevant anzusehen, denn die 1 steht für den ersten Buchstaben im Alphabet, also den Buchstaben A und die 8 steht für den Buchstaben H. Beide Zahlen als 18 zusammen steht für Adolf Hitler und der hat auf der Seite 1018 des RGBl. am 16.10.1934 das EStG unterzeichnet.

In den Protokollen des parlamentarischen Rates, als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes, als der bis heute ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, wurde zwischen dem 01.09.1948 und 08.05.1949 im Rahmen einer Bürgeranhörung protokolliert, Zitat:

„Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird.“ ( link )

Das am 23.05.1949 dann unscheinbar an die Macht gekommene System hat sich diese himmelschreiende Bürgereingabe wohl ganz besonders zu Herzen genommen und bis heute noch im Jahr 70 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes dafür Sorge getragen, dass die Nachfolgetäter der braunen Finanzverwaltung bis heute in Gänze straf- und haftungslos gestellt sind, auch wenn dieses absolut grundrechtswidrig und in jeder Hinsicht rechtsstaatsfeindlich ist. Der Dumme ist trotz dieses Appells an den parl. Rat 1948 immer noch der Bundesbürger trotz seiner Grundrechteträgereigenschaft von Grundgesetzes wegen.

Amtsmissbrauch am 15.06.1943 von den Nazis bereits ersatzlos abgeschafft. Nötigung und Erprssung bis heute mit dem von Grundgesetzes wegen unzulässigen Gesinnungsmerkmal „verwerflich“ versehen und daher der grundgesetzwidrigen Willkür eines jeden sog. Richters unterworfen.

Rechtsbeugung aufgrund von grundgesetzwidrigem überpositiven Richterrecht vom BGH am 14.03.1972 (BGHSt 24, 326) und dem OLG Celle 1986 in 3 Ws 176/86 als infrage kommender Straftatbestand für Finanzbeamte grundgesetzwidrig gegen den Wortlaut des Gesetzes gestrichen, Zitat vom 17.04.1986, OLG Celle:

Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”

Folter seit 1990 grundgesetzwidrig noch immer nicht im StGB als Straftatbestand normiert.

Das straflose vorsätzliche Abgabenüberheben gemäß § 353 Abs. 1 StGB ist nach 70 Jahren Bonner Grundgesetz immer noch trotz dessen Grundgesetzwidrigkeit als Straftatbestand im StGB enthalten mit der Folge, dass der Amtsträger, der nicht in die eigene Tasche oder eines Dritten, sondern in die Staatskasse liefert, was er beim Grundrechteträger überhoben hat, grundgesetzwidrig straflos davon kommt, so wie es der ersten Bundesfinanzminister Fritz Schäffer am 15.01.1951 seinen sog. treuen Dienern grundgesetzwidrig versprochen hat, „persönlich unantastbar“ zu sein.

Das ein Großteil bundesdeutscher Gesetze denn auch nicht nur immer noch aus der „braunen Zeit“ des NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler stammen, z.B. das EStG vom 16.10.1934, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vom ersten Tag ihres Inkrafttretens ungültig sind, kommt noch der guten Ordnung halber zum grundgesetzwidrigen / -feindlichen Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt hinzu.

Der Schlüssel für die erkennbar systematische Grundgesetzwidrigkeit allen hoheitlichen Handelns in der Bundesrepublik Deutschland ist das folgende Zitat aus den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Spätestens seit dieser Feststellung wird das Bonner Grundgesetz von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt außer Geltung gesetzt mit der unmittelbaren Folge, dass die gegen die öffentliche Gewalt unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte de facto leerlaufen und das auch als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Lippischer Polizist sei 2011 wegen des Besitzes und Beschaffens von Kinderpornografie verurteilt worden und ist weiterhin im Dienst. Wie viel beamteten Abschaum beschäftigt die bundesdeutsche öffentliche Gewalt noch versus Bonner Grundgesetz und Beamtengesetz?

Am 09.03.2019 berichtet die bundesdeutsche Presse, Zitat:

„Bei den Untersuchungen zum Polizeiskandal von Lügde ist der Sonderermittler auf den Fall eines Beamten gestoßen, der wegen Kinderpornografie vorbestraft ist. Der danach eingesetzte Sonderermittler stieß nach Ministeriumsangaben auf einen weiteren Fall, bei dem ein Beamter in seinem privaten Badezimmer heimlich eine Videokamera installiert hatte. Zudem wurde ein Vorgang aus dem Jahr 2013 entdeckt, bei dem ein Tutor eine Kommissaranwärterin belästigt hatte. Beide seien weiter im Dienst.“ Weiterlesen

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„Distanz halten, sich nicht gemein machen mit einer Sache, auch nicht mit einer guten“ in Der Spiegel, Nr. 13/1995, S. 112-119, hier 113

Der Journalist gibt sich gerne in der Bundesrepublik Deutschland als Teil der sog. vierten Gewalt aus, der es quasi obliege, die öffentliche Gewalt zu kontrollieren und zwar insgesamt, Missstände aufzuspüren und öffentlich zu machen. Klingt gut, in der Praxis sieht das aber alles ganz anders aus, jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland seit 70 Jahren. Weiterlesen

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grundgesetzwidrig Grundgesetzwidrigkeiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt für grundgesetzkonform erklären seit inzwischen 70 Jahren mittels straflosem Amtsmissbrauch und strafloser Rechtsbeugung, strafloser Nötigung und Erpressung sowie strafloser Folter samt strafloser Steuern-, Gebühren- und anderer Abgabenüberhebung

Grundgesetzwidrig werden von der dem Bonner Grundgesetz in absoluter Form unterworfenen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, vollziehender und rechtsprechender Gewalt die tagtäglich grundgesetzwidrig begangenen Grundgesetzwidrigkeiten seitens des Gesetzgeber und der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt eigenmächtig und wider besseres Wissens für grundgesetzkonform erklärt und zwar seit inzwischen 70 Jahren im Wege von grundgesetzwidrig straflosem Amtsmissbrauch und grundgesetzwidrig strafloser Rechtsbeugung, grundgesetzwidrig strafloser Nötigung und Erpressung sowie grundgesetzwidrig strafloser Folter samt grundgesetzwidrig strafloser Steuern-, Gebühren- und anderer Abgabenüberhebung einhergehend mit der grundgesetzwidrig straflos gestellten Strafvereitelung im Amt. Weiterlesen

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Das Missachten von grundgesetzlichen Förmlichkeiten führt immer und automatisch zur Unwirksamkeit von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 20. Juni 2002 – Zuwanderungsgesetz – (BGBl I S. 1946) ist mit Art. 78 GG unvereinbar und daher nichtig. Das Zuwanderungsgesetz bedarf wegen der in ihm enthaltenen Bestimmungen über das von den Behörden der Länder durchzuführende Verwaltungsverfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 GG als Ganzes der Zustimmung des Bundesrates. Hierfür fehlt es an der gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlichen Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Der Bundesratspräsident durfte die Stimmenabgabe für das Land Brandenburg nicht als Zustimmung werten (I). Da es an einer Zustimmung des Landes Brandenburg fehlte, vermochte auch die Feststellung des Bundesratspräsidenten nach Aufruf der weiteren Länder, der Bundesrat habe dem Gesetz zugestimmt, keine Rechtswirkung zu entfalten (II).

(BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 –, BVerfGE 106, 310-351, Rn. 135)

An einer Zustimmung des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz fehlt es, weil bei Aufruf des Landes die Stimmen nicht einheitlich abgegeben wurden (1). Die Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe Brandenburgs ist durch den weiteren Abstimmungsverlauf nicht beseitigt worden (2).

(BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 –, BVerfGE 106, 310-351, Rn. 136)

Die Stimmen eines Landes werden durch seine Bundesratsmitglieder abgegeben. Wer aus dem Kreis dieser Vertreter die Stimmen eines Landes abgibt, bestimmen in der Regel die Vertreter selbst oder im Vorfeld einer Bundesratssitzung die jeweilige Landesregierung. Das Grundgesetz erwartet die einheitliche Stimmenabgabe und respektiert die Praxis der landesautonom bestimmten Stimmführer, ohne seinerseits mit Geboten und Festlegungen in den Verfassungsraum des Landes überzugreifen.

(BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 –, BVerfGE 106, 310-351, Rn. 138)

  1. b) Die Stimmen eines Landes sind nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG einheitlich abzugeben. Die Stimmabgabe ist die Verlautbarung der Stimmen des Landes durch einen willentlichen Begebungsakt. Mehrere Stimmenabgaben der Bundesratsmitglieder eines Landes müssen übereinstimmen.

(BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 –, BVerfGE 106, 310-351, Rn. 140)

Aus den eindeutigen Erklärungen der Bundesratsmitglieder Ziel und Schönbohm folgte, dass die Abgabe der Stimmen durch die Bundesratsmitglieder des Landes Brandenburg im Sinne des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG uneinheitlich war. Dies hat der Bundesratspräsident zutreffend unmittelbar nach der Stimmenabgabe förmlich festgestellt (Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 171 C).

(BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 –, BVerfGE 106, 310-351, Rn. 141)

  1. 2. Durch den sich anschließenden Abstimmungsverlauf ist die Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe seitens des Landes Brandenburg nicht beseitigt und in ein einheitliches zustimmendes Votum umgewandelt worden. Der nachfolgende Abstimmungsverlauf ist nicht mehr rechtserheblich, weil er sich außerhalb der verfassungsrechtlich gebotenen Form des Abstimmungsverfahrens bewegte. In einem zum Gesetzgebungsverfahren gehörenden Abstimmungsverfahren vermag das formwidrige Verhalten das ihm vorangehende formgerechte nicht in seiner Rechtswirkung zu verändern. Der sitzungsleitende Bundesratspräsident hatte in diesem besonderen Fall kein Recht zur Nachfrage an Ministerpräsident Dr. Stolpe.

(BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 –, BVerfGE 106, 310-351, Rn. 142)

  1. a) Der Bundesratspräsident durfte nach seiner Feststellung, dass das Land Brandenburg uneinheitlich abgestimmt habe, nicht das Bundesratsmitglied Dr. Stolpe fragen, wie das Land Brandenburg abstimme. Eine solche Frage bewegte sich außerhalb der mit dem Abstimmungsverfahren gewählten Form des Aufrufs nach Ländern und bedurfte deshalb der gesonderten Rechtfertigung, an der es hier fehlte.

(BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 –, BVerfGE 106, 310-351, Rn. 143)

  1. Die unmittelbar nach dem im Protokoll verzeichneten Zwischenruf des Bundesratsmitglieds Schönbohm förmlich getroffene Feststellung des Bundesratspräsidenten, dass das Land Brandenburg mit „Ja“ abgestimmt habe (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 171 D), war fehlerhaft, weil ein einheitliches Abstimmungsverhalten Brandenburgs nicht vorlag. Die Abstimmung wurde nach dieser ungültigen Feststellung des Bundesratspräsidenten für das Land Brandenburg nicht wieder eröffnet. Auf Vorhaltungen aus dem Plenum formulierte der Bundesratspräsident lediglich folgende Frage: „Ich kann auch Herrn Ministerpräsidenten Stolpe nochmal fragen, ob das Land noch Klärungsbedarf hat.“ Dies war keine der Form der Abstimmung genügende Frage. Weder wurde das Land erneut aufgerufen noch auch nur ein einzelnes Mitglied um die Abgabe der Stimmen des Landes gebeten. Die auf die erneute bejahende Erklärung des Bundesratsmitglieds Dr. Stolpe folgende Aussage des Bundesratspräsidenten: „So, dann ist das so festgestellt“ bekräftigte lediglich die zuvor getroffene förmliche Feststellung einer Zustimmung des Landes Brandenburg (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 172 C). Dass Minister Schönbohm auf die Aussage von Ministerpräsident Dr. Stolpe seinerseits nicht noch einmal das Wort ergriff, um den fortbestehenden Dissens zu bekräftigen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Minister Schönbohms Schweigen kann weder ein rechtlicher Erklärungswert zugesprochen werden, noch gibt es eine Pflicht zum ungefragten Zwischenruf.

(BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 –, BVerfGE 106, 310-351, Rn. 152 – 153)

Gleiches gilt für alle Gesetze und Rechtsverordnungen, die gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG seit dem 23.05.1949 verstoßen und zwar ausnahmslos, da es sich um die unmittelbares Recht gegen die öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte garantierende formelle Garantievorschriften handelt und zwar von ranghöchst wegen, die von der öffentlichen Gewalt unter gar keinen Umständen missachtet, hintertrieben oder außer Geltung gesetzt werden dürfen.

Vor diesem 70 Jahre währenden Faktum gilt es alle bundesdeutschen Gesetze und Rechtsvorordnungen sowie Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen auf den grundgesetzlichen Prüfstand zu stellen, weil nämlich bereits das erste Bundeswahlhesetz bereits gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat mit der Folge, dass es selbst ex tunc ungültig blieb und die auf diesem ungültigen basierende erste Bundestagswahl bereits nichtig gewesen ist mit allen weiteren sich daraus bis heute ergebenden grundgesetz- und rechtsstaatswidrigen Folgen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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05. März 2019, zum 86. Mal jährt sich auf den Tag genau die illegale Machtergreifung des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seiner braunen Brut

Bis heute wird inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Wolf zum Abschluss in Niedersachsen freigegeben, wie ist da vergleichsweise mit Grundgesetzfeinden in den Reihen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt eigentlich umzugehen?

„Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hatte nach einer Klage von Naturschützern bestätigt, dass das problematische Raubtier abgeschossen werden darf. Die Gefahr weiterer Risse von geschützten Nutztieren und der Weitergabe problematischer Jagdtechniken bestehe weiterhin, hieß es zur Begründung. Auf das Konto des sogenannten Rodewalder Leitrüden gehen Risse von Rindern, Ponys und einem Alpaka. Sein Territorium erstreckt sich auch auf Teile der Region Hannover und des Heidekreises. GW717m überwand Lies zufolge mindestens 17 Mal wolfsabweisende Zäune, mehrfach in Höhe von 0,9 und einmal in 1,1 Meter Höhe.“

„Zu dem weiteren Verfahren werde ich mich nicht äußern.“ Angesichts der Emotionalität im öffentlichen Streit um den Wolf gehe es auch darum, „die Leute zu schützen, die das machen“. (Quelle: Focus-online, 28.02.2019)

Das Raubtier Wolf hält sich einfach nicht an die bundesdeutschen Rechtsregeln, denn er überwindet Hindernisse, reißt geschützte Tiere und lehrt sein Rudel in problematischen Jagdtechniken…, nein, es kommt nur seinem Instinkt nach, genetisch so und nicht anders seit Jahrtausenden programmiert. Wenn der Wolf Hunger hat, geht er auf die Jagd und zwar dort, wo er sich gerade befindet und reißt diejenigen Beutetiere, die ihm über den Weg laufen. So tickt nun mal das wilde Tier, der wilde Wolf.

Wie ist eigentlich mit denjenigen Amtsträgern in der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt umzugehen, die sich wider besseres Wissens nicht an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes halten, eidbrüchig sind oder gar keinen Eid geleistet haben, obwohl sie dazu ohne wenn und aber verpflichtet sind?

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes nämlich seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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wenn in der Schweiz die Amtsbefugnisse unverhältnismäßig gebraucht werden, wird der Amtsträger verurteilt und das ist gut so

„Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei einer Dienstfahrt müsse verhältnismäßig sein, argumentierte das Gericht. Die Polizisten dürften dabei nicht selbst zur Lebensgefahr werden.

Ein Schweizer Gericht hat einen Polizisten nach einer Verfolgungsjagd wegen Raserei verurteilt.

Der Mann war 2017 bei einem Blaulichteinsatz in einer Tempo-50-Zone in Genf mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h geblitzt worden.

Das Gericht berief sich auf die drakonische Raser-Gesetzgebung in der Schweiz, die auch für Polizisten gelte. Der Mann sei nicht im Einsatz gewesen, um Menschenleben zu retten, sondern lediglich, um Einbrecher zu stellen.“ (Quelle: Spiegel-online, 28.02.2019)

In der Bundesrepublik Deutschland ist seit 70 Jahren der Amtsmissbrauch nicht redaktionell in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch nach ersatzloser Streichung des Amtsmissbrauches durch die Nazis am 15.06.1943 wieder aufgenommen worden, grundgesetzwidrig. Die Details dazu lesen sich hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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nazi-historische Daten und Fakten als Code für gemeinschaftliches grundgesetzwidriges Handeln und Unterlassen des bundesdeutschen Gesetzgeber sowie der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt?

Aufgrund der Tatsache, dass sich seit 70 Jahren weder der bundesdeutsche Gesetzgeber noch die bundesdeutsche vollziehende und rechtsprechende Gewalt an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des am 23.05.1949 in Kraft getretenen Bonner Grundgesetzes halten, sondern die bundesdeutsche öffentliche Gewalt grundgesetzwidrig bis heute die ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert, muss die Frage gestellt und beantwortet werden, auf welche Weise bundesweit die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ohne dass sich die im Einzelnen handelnden Personen jeweils kennen, grundgesetz- und beamtengesetzwidrig im Innenverhältnis mit menschen- und grundrechteverachtender Außenwirkung scheinbar der unausgesprochenen Treue zum endlich am 08.05.1945 gewaltsam von den Alliierten Streitkräften beendeten NS-Terrorregime des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seinen braunen Spießgesellen bedingungslos Folge leistet.

Nicht erst seit heute sind nazi-historische Daten und Fakten als gemeinsamer Code unscheinbar als Mittel zum Zweck der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in den Verdacht geraten.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Wie kam es, dass so viele Deutsche still hielten, als die Juden deportiert wurden – auch in Darmstadt -? Zitat aus „Volk ohne Mitte“, Götz Aly, S. Fischer-Verlag, 2015

Auszugsweise aus „Volk ohne Mitte“ von Götz Aly, S. Fischer-Verlag, 2015: Weiterlesen

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