Das der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt die Besonderheiten des Bonner Grundgesetzes und damit auch dessen besondere Wirkweise gegen die öffentliche Gewalt bekannt sind, beweist die Notiz in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung vom 11.08.1950, Zitat:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Aber es ist nicht das Grundgesetz der öffentlichen Gewalt, sondern das des Deutschen Volkes, gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Macht vom Volke aus und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bilden die unverletzlichen Grundrechte unmittelbar geltendes Recht gegen den einfache Gesetzgeber, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt.
Prof. Dr. Jörn Ipsen und ehemaliger Präsident des Staatsgerichtshofes in Bückeburg in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76 hat es später wie folgt formuliert, Zitat:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“
In der bundesweit im Schulsystem vorhandenen ob hingegen auch verwendeten Grundrechtefibel „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“ heißt es im Vorwort erhellend, Zitat:
«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.
Wir in Deutschland haben mit den «Grundrechten» tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.»
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige –