Von Grundgesetzes und Landesverfassungs sowie Beamtengesetzes und Richtergesetzes wegen hat jeder bundesdeutsche Amtsträger seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 auf Grundlage des Art. 33 GG seinem jeweiligen Dienstherrn in Gestalt des Bundes, des Landes oder der Kommune gegenüber mit der Ernennung zum Beamten / Richter im Gegenzug den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Diensteid zu leisten, weil nur dann das im Art. 33 GG benannte Dienst- und Treueverhältnis grundgesetz- und landesverfassungskonform zustande gekommen ist.
Wenn nun ein auf diese Weise grundgesetz- und landesverfassungskonform bestallter Amtsträger sein ihm übertragenes öffentliches Amt nachweislich vorsätzlich grundgesetz- und / oder landesverfassungswidrig ausübt, die tragenden Verfassungsgrundsätze, die im § 92 StGB normiert sind, ignoriert oder sie untergräbt oder außer Geltung setzt, indem er die im Bonner Grundgesetz die ihn zwingend unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle der Artt. 1 und 20 sowie Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG ignoriert und auf diese Weise dafür Sorge trägt, dass die gegenüber der öffentlichen Gewalt unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte zum Nachteil der Grundrechteträger in Gestalt der bundesdeutschen Bevölkerung de facto leerlaufen, dann bewirkt die dem Bonner Grundgesetz von Ranghöchst wegen inne wohnende Kraft den Ausschluss desjenigen Amtsträgers von Grundgesetzes wegen, weil nur auf diese Weise unmittelbar dafür Sorge getragen werden kann, dass das von Grundgesetzes wegen tabuisierte grundrechteverletzende hoheitliche Handeln wirksam unterbunden und dem von Grundgesetzes wegen Folgebeseitigungsanspruch wegen Grundrechteverletzung von Amts wegen unmittelbar genüge getan werden wird.
Denn aufgrund dessen, dass die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte im grundgesetzwidrigen Verletzungsfall zum Abwehrrecht des Grundrechteträgers gegen den Staat und seine Institutionen mutieren mit der Folge, dass es keiner weiteren einfachgesetzlichen Normen bedarf, um sich als Grundrechteverletzter gegen den Grundrechteverletzer aktiv zur Wehr zu setzen mit dem Ziel, die von Grundgesetzes wegen absolut unzulässige Grundrechteverletzung im Wege der von Grundgesetzes wegen ranghöchst normierte Folgebeseitigung bis zur vollständigen Wiederherstellung des unverletzten Zustandes, kann und darf es nicht sein, dass der uneinsichtige Grundrechteverletzer weiterhin im Amt bleibt, um ggf. auch noch weiter dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechteverletzung nicht beseitigt wird oder beseitigt werden kann.
Einfachgesetzliche Normen kommen hier von Grundgesetzes wegen nicht infrage, weil grundgesetzwidriges hoheitliches Handeln oder Unterlassen von Grundgesetzes wegen und damit von Ranghöchst wegen bereits abschließend geregelt worden ist, auch wenn diesbezüglich keine eigenständige Norm im Bonner Grundgesetz verschriftlich worden ist, sondern das Bonner Grundgesetz sieht davon ab, diesen besonderen Fall zu regeln, weil er durch zwingendes Verfassungsrecht bereits geregelt ist.
Fakt ist demzufolge, dass diejenigen bundesdeutschen Amtsträger, die sich Staatsanwalt oder Bundesanwalt nennen und nicht anlässlich ihrer Ernennung zum Staatsanwalt / Bundesanwalt den amtsbezogenen Beamteneid geleistet haben, kraft Grundgesetzes niemals grundgesetz- und landesverfassungskonform das Dienst- und Treueverhältnis begründet haben zwischen sich und ihrem jeweiligen Dienstherrn in Gestalt des Bundes oder Landes.
Bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz und / oder die jeweilige Landesverfassung vereidigte Amtsträger sind also schneller kraft Grundgesetzes ihres auf Zeit verliehen bekommenen öffentliches Amtes enthoben, als sie es sich bis heute vorstellen wollen, wenn sie vorsätzlich ihren geleistet Diensteid brechen, indem sie grundgesetz- und / oder landesverfassungswidrig hoheitlich handeln und nicht spätestens davon ablassen, wenn sie von Seiten des im Einzelfall betroffenen Grundrechteträgers zur von Grundgesetzes wegen befohlenen Folgebeseitigung wegen Grundrechteverletzung aufgefordert werden.
Das der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt die Besonderheiten des Bonner Grundgesetzes und damit auch dessen besondere Wirkweise gegen die öffentliche Gewalt bekannt sind, beweist die Notiz in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung vom 11.08.1950, Zitat:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Bis heute wird inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.
Damit ist dem Grunde nach festgestellt, dass sich in der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der auf das Bonner Grundgesetz und die Landesverfassungen vereidigten Amtsträger niemand an die grundgesetzlichen und landesverfassungsrechtlichen und somit ranghöchsten Normen hält mit der Folge, dass dieser gesamte Personenkreis de facto von Grundgesetzes wegen von jeglicher hoheitlicher Amtsführung gegen die Grundrechteträger kraft Grundgesetzes ausgeschlossen ist, denn alle diese Amtsträger sind eidbrüchig geworden und bieten längst nicht mehr die Gewähr, für die freiheitlich – demokratische Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes aktiv einzutreten.
Von daher handelt es sich beim Zustand der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr um eine bloße hypothetische Betrachtung:
»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.« Michael Nierhaus, in Grundgesetz: GG, Kommentar, Sachs, 1996, S. 793, zu Rnr. 16 zu Art. 28 GG
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.