Das Bonner Grundgesetz dient grundgesetzwidrig der bundesdeutschen grundgesetzkriminellen öffentlichen Gewalt als finanzielle Einnahmequelle mittels grundgesetzwidriger Überhebung von Gebühren zum Nachteil des Rechtsschutz suchenden Grundrechteträgers gegen die grundrechteverletzende öffentliche Gewalt seit inzwischen 70 Jahren

Unscheinbar wird seit seit dem 23.05.1949 das Bonner Grundgesetz trotz ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ziel- und zweckgerichtet außer Geltung gesetzt,

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950, nach der inkriminierenden Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950

gleichzeitig werden die gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte zum Nachteil der Grundrechteträger von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt willkürlich in ungeahntem Ausmaß seit dem 23.05.1949 mittels straflosem Amtsmissbrauch sowie Amtsanmaßung, mittels strafloser Nötigung und Erpressung, mittels strafloser Steuer-, Gebühren- und Abgabenüberhebung sowie strafloser Folter verletzt, Zitat:

»Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.« 1. Leitsatz, BVerfGE 7, 198 – Lüth

sowie, Zitat:

»Zu vermuten ist die Freiheit, nachzuweisen die Unfreiheit (Kitzinger a.a.O. S. 450). Nun ergibt aber die Geschichte des Kampfes um die Freiheitsrechte im vorigen Jahrhundert, daß dieser Kampf für die Freiheit der Kunst und Wissenschaft geführt worden ist gegen die Übergriffe durch eine Staatsgewalt, die ihre Aufgabe im Sinne jenes Polizeirechts auffaßte, das seinen klassischen Ausdruck in § 10 II 17 des Allgemeinen Landrechts gefunden hatte (vgl. Kitzinger a.a.O. S. 479). Wenn der Verfassungsgesetzgeber von 1919, der diese freiheitlichen Ideen wieder aufnahm und weitgehend in der Weimarer Verfassung verwirklichte, im Gegensatz zu ihnen Kunst und Wissenschaft der polizeistaatlichen Kontrolle hätte unterwerfen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck gebracht. Einen darauf gerichteten Willen dem Verfassungsgesetzgeber von 1919 ohne weiteres zu unterstellen, würde dem Sinn der Weimarer Verfassung widersprechen. Erst recht kann ein solcher Wille dem Grundgesetzgeber nicht unterstellt werden; denn das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte.[da lässt man die Bindewirkung gegen sich selbst als Gericht einfach mal weg!!!, merkt ja ehe keiner, den Art. 1 Abs. 3 GG kennt ja auch keiner] Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.« BVerwG 1, 303 v. 21.12.1954

und im Gegenzug dann, wenn der einzelne Grundrechteträger von seinem grundgesetzlich unverbrüchlich verbürgten unverletzlichen Grundrecht als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen grundgesetzkonform gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Gebrauch macht, Zitat:

»Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die “Selbstherrlichkeit” der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267]). Ihr kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig — das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) — der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.« BVerfGE 35, 263 – Behördliches Beschwerderecht Rn. 39

vor dem Hintergrund des grundgesetzwidrigen Strafrechtsparagrafen § 353 Abs. 1 StGB (straflose Abgabenüberhebung) schamlos mittels grundgesetzwidrigen Kosten- / Gebührenbescheiden zugunsten der grundgesetzkriminell handelnden bundesdeutschen öffentlichen Gewalt systematisch ausgeraubt und geplündert.

Wie blanker Hohn liest sich das Folgende Zitat:

»Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.« 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957

Der einzelne Grundrechteträger genießt anstatt des grundgesetzlich unverbrüchlich garantierten Grundrechteschutz von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt grundgesetzwidrig als Mensch minderen Rechts angesehen und behandelt zu werden bis hin zum grundgesetzwidrigen Beibringen des bürgerlichen Tods zu Lebzeiten.

Während dem einzelnen Grundrechteträger von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt rund um die Uhr, jeden Tag, sieben Tage die Woche und 365 Tage im Jahr selbst mit List und Tücke nachgestellt wird, um ihm irgendetwas zumindestens ans Zeug zu flicken, um ihn dann scheinlegal maßnehmen zu können, gehen die grundgesetzkriminell handelnden bundesdeutschen Mandats- und Amtsträger straf- und haftungsfrei aus. Sie verlieren nicht einmal ihr Mandat oder gar ihr Amt.

Gemäß dem grundgesetzwidrigen Gerichtskostengesetz ist die bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz vereidigte öffentliche Gewalt von jeglichen Gerichtsverfahrenskosten im Innenverhältnis freigestellt mit der Folge, dass keinem Amtsträger im Innenverhältnis der Vorwurf gemacht werden kann, er habe Gerichtsverfahrenskosten zum Nachteil  der öffentlichen Gewalt provoziert bzw. produziert.

Beigetrieben wird bis heute auf der Basis der seit 1949 grundgesetzwidrigen Justizbeitreibungsordnung aus dem Jahr 1937. Daran ändert auch der grundgesetzwidrige Winkelzug 2017 nichts, aus der von Grundgesetzes wegen überhaupt nicht existierenden JBeitrO das  aufgrund dessen nicht existieren könnende Justizbeitreibungsgesetz gelabelt zu haben. Aus spätestens mit dem Erlass der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt ersatzlos Untergegangenem kann weder eine grundgesetzkonforme JBeitrO 1950 noch ein im Übrigen gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende  grundgesetzkonformes Justizbeitreibungsgesetz 2017 gemacht werden, Zitat:

»Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).« BVerfG, 1 BvR 668/04

Nichts bleibt nichts, aber wen interessiert das in den grundgesetzfeindlichen Kreisen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt, geschweige denn in der granitenen dummen Bevölkerung, die bis heute nicht weiß, was ihr der Art. 20 Abs. 2 GG tatsächlich an verfassungsmäßigen Rechten verleiht, Zitat:

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim (Das System)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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