Deutsche Bundeswehr als Parlamentsarmee gehorcht einem seit dem 14. August 1949 nicht grundgesetzkonform gewählten Bundestag, denn es sind seit dem 14.08.1949 alle Bundeswahlgesetze wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig, die Wahlen somit nichtig

Im § 9 Soldatengesetz heißt es:

„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“

Aufgrund der Tatsache, dass bereits die erste Bundestagswahl am 14.08.1949 wegen des wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen ersten Bundeswahlgesetzes nichtig gewesen ist und bis heute dieses Schicksal alle weiteren Bundestagswahlen teilen, weil auch alle anderen Bundeswahlgesetzes wegen desselben Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig waren und geblieben sind, kann und darf die Bundeswehr keine Aufträge des Parlamentes entgegennehmen und ausführen, denn diejenigen, die im bundesdeutschen Parlament seit dem 14.08.1949 sitzen und behaupten von Grundgesetzes wegen gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG mandatiert zu sein, spiegeln hier sowohl sich selbst als auch der Bundeswehr nur vor, grundgesetzkonform mandatiert zu sein.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Wie es sich mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verhält kann der einzelne Soldat am Soldatengesetz nachprüfen, denn eigenartigerweise nennt das Soldatengesetz diejenigen Grundrechte, die aufgrund des Soldatengesetzes eingeschränkt werden können und zitiert diese ebenso, so wie es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als unverbrüchliche „muss-Vorschrift“ von ranghöchst vorschreibt.

Das Soldatengesetz schreibt sodann auch vor, dass der Eid gemäß § 9 Soldatengesetz nur dann seine Wirkung entfaltet, wenn er von demjenigen entgegen genommen wird, der von Gesetzes wegen dazu ausdrücklich befugt ist. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses z.B. aufgrund von Zeitablauf muss die Eidesleistung bei der Neubegründung des Wehrdienstverhältnisses  erneut erfolgen. Derjenige, der sich weigert den Eid zu leisten, ist von Gesetzes wegen zu entlassen.

Jeder Bundeswehrsoldat hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Britischer Premierminister Boris Johnson steht im Verdacht als Londoner Bürgermeister Amtsmissbrauch begangen zu haben; Amtsmissbrauch ist dagegen in Deutschland seit dem 15.06.1943 kein Straftatbestand mehr, armer Boris Johnson, armes England

Die ZEIT berichtet am 28.09.2019:

Neben seinem Ärger mit dem geplanten Brexit drohen dem britischen Premierminister Boris Johnson nun auch noch Strafermittlungen wegen Vorwürfen des Amtsmissbrauchs in seiner Zeit als Londoner Bürgermeister. Die Regionalregierung des Großraums London teilte mit, sie habe die zuständige Aufsichtsbehörde IOPC aufgefordert zu prüfen, ob es hinreichende Gründe für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Johnson gebe. Die IOPC bestätigte dies und erklärte, die Prüfung werde „Zeit brauchen“.

Leider versäumt es die ZEIT über die grundgesetzfeindliche Tatsache zu berichten, dass es den Amtsmissbrauch in der Bundesrepublik Deutschland im StGB seit 70 Jahren noch immer nicht wieder redaktionell gibt und mithin sich alle diejenigen, die ihr ihnen übertragenes öffentliches Amt missbrauchen bis heute den Rechtssatz zu eigen machen „keine Strafe ohne Gesetz“. Am 15.06.1943 radierte die braune Brut den Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ aus dem damaligen RStGB aus und hoffte, dann, wenn das System zusammenbrechen würde, die damaligen Alliierten waren auf dem besten Wege, das NS-Terrorregime zu zerschlagen, man als NS-Täter dann sagen würde können: „Keine Strafe ohne Gesetz“.

Die Details lesen sich hier unter

Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?

Nazi – Deutschland hat praktisch nie aufgehört zu existieren auch wenn es einem beim flüchtigen Hinschauen nicht sogleich in den Sinn kommt bzw. man es nicht wahrhaben will.

De facto wurde die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Rechtsanwaltskanzlei Bernard Korn & Partner erstatteten  Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Künast-Richter wegen Skandal-Urteil, doch wer darf ermitteln, anklagen und ggf. vor Gericht die Anklage vertreten, mangelt es doch bundesweit an grundgesetz-, landesverfassungs- und beamtengesetzkonform vereidigten Staatsanwälten und das seit Jahrzehnten bereits

Focus – online vermeldet am 28.09.2019, Zitat:

Nach der umstrittenen Gerichtsentscheidung zu Beleidigungen gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast im Internet müssen sich die beteiligten Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung verantworten.

Wie in Berlin bekannt wurde, erstattete die im Rhein-Main-Gebiet ansässige Rechtsanwaltskanzlei Bernard Korn & Partner bereits vor einigen Tagen Strafanzeige. Die Anwälte vermuten politische Motive hinter dem Urteilsspruch, der bundesweit für Empörung gesorgt hatte.

„Das Urteil hat uns geradezu empört, weil der Verdacht nahe liegt, dass sich die Richter aufgrund ihrer politischen Überzeugungen zu einem schlicht unvertretbaren Urteil entschieden haben“, schreiben die Anwälte auf ihrer Homepage.“

Die Richter dürfte diese Strafanzeige wohl wenig beeindrucken, wissen sie doch sicherlich bestens darüber Bescheid, dass nur Amtsanwälte grundgesetz-, landesverfassungs- und beamtengesetzkonform zum Amtsanwalt ernannt und vereidigt worden sind. Die Rechtsbeugung zu verfolgen, fällt jedoch nicht in das Zuständigkeitsgebiet von Amtsanwälten.

Bundesweit mangelt es den Staatsanwälten jedoch seit Jahrzehnten an der grundgesetz-, llandesverfassungs- und beamtengesetzkonformen Bestallung, denn sie leisten nicht den von ihnen jedoch zwingend zu leistenden Beamteneid und somit ist das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn auf der einen Seite und dem unvollständig Ernannten nicht rechtswirksam zustande gekommen, sein hoheitliches Handeln ist inexistent / nichtig. Ermittlungen zu führen oder solche anzuordnen sind ebenso unzulässig wie strafprozessuale Anträge bei Gericht zu stellen bzw. Verfahren einzustellen oder vermeintliche Straftäter anzuklagen sowie dann vor Gericht die Anklage zu vertreten. Solches Tun erfüllt einzig und allein den Straftatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB.

Die hierzu wissen zu müssenden Details lesen u.a. unter

„Sind Richtereid und Beamteneid in der Bundesrepublik Deutschland wirklich bedeutungslos“

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes auf Grund dessen seit 70 Jahren – Fehlanzeige -.

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Deutschland zeigt nach 70 Jahren Bonner Grundgesetz sein wahres, sein nämlich grund- und menschenrechtefeindliches Gesicht mit dem geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 21.08.2019

„Erstmalig wird eine Personengruppe gänzlich von Sozialleistungen ausgeschlossen. Sie haben keinen Anspruch mehr auf Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder andere Geld- oder Sachleistungen zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse. Ihnen wird das menschenwürdige Existenzminimum entzogen“, kritisiert Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland unter dem Titel „geordnete-Rückkehr-Gesetz verletzt Menschenrechte“. Weiterlesen

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Zur »demokratischen« Legitimierung der von Moskau eingesetzten Regierungen fanden am 14. Juli 1940 in Estland, Lettland und Litauen Scheinwahlen statt. In der Bundesrepublik Deutschland kam es nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 am 14. August 1949 zur ersten bundesdeutschen Scheinwahl zum Zweck der demokratischen Legitimation, denn das erste Bundeswahlgesetz war wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ungültig, mithin die Wahl nichtig.

„Es kommt die Zeit, da sie es tun …“

Vor 79 Jahren: Der Anschluss des Baltikums an die UdSSR

Zur »demokratischen« Legitimierung der von Moskau eingesetzten Regierungen fanden am 14. Juli 1940 Scheinwahlen statt, bei denen die Einheitsliste der prosowjetischen Kandidaten 92 bis 99 Prozent der Stimmen erzielten. Die so entstandenen »Parlamente« in den drei baltischen Republiken nickten die von Moskau ausgearbeiteten Anträge zum Anschluss als Unionsrepubliken an die UdSSR ab, die dann Anfang August 1940 auf der VII. Tagung des Obersten Sowjets in Moskau angenommen wurden.“ Weiterlesen

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Angriff auf das Jahrhunderte praktizierte evangelische Kirchenasyl, mit von Grundgesetzes wegen nichtigem Strafbefehl auf Antrag eines grundgesetzwidrig unvereidigten Staatsanwaltes sowie schließlich nichtiger Amtsgerichtsverhandlung

Zielen ein seit dem 23.05.1949 von Grundgesetzes  wegen Verstoßes gegen Art. 103 GG nichtiger Strafbefehl über 4.000,- Euro, beantragt von einem grundgesetzwidrig unvereidigten Staatsanwalt und in der Folge ebenfalls grundgesetzwidrigen Amtsgerichtsverhandlung samt nichtiger Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer in der Folge grundgesetzwidrigen Geldbuße von 3.000,- Euro wegen nur geringer Schuld gegen einen ev. – luth. Pfarrer in Bayern gegen die Institution des Jahrhunderte alten evangelischen Kirchenasyls, um dessen Beseitigung auf unscheinbare Art und Weise jetzt zu beflügeln?

Zwei Textpassagen auf den Internetseiten des Bayerischen Rundfunks lassen schlimmes ahnen, Zitat: Weiterlesen

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wegen Folter wird in Italien gegen Gefängniswärter ermittelt, Folter ist in Italien seit 2017 ein eigenständiger Straftatbestand, in Deutschland seit 1990 immer noch Fehlanzeige

Der SPIEGEL berichtet am 23.09.2019 online:

„Die Untersuchung gilt als „komplex und heikel“: Nach Foltervorwürfen gegen Gefängniswärter ermittelt die italienische Staatsanwaltschaft einem Medienbericht zufolge gegen 15 Vollzugsbeamte.

Laut der Menschenrechtsgruppe Antigone handelt es sich um die ersten Ermittlungen wegen Folter. Seit 2017 ist Folter in Italien ein eigener Straftatbestand, Polizisten oder anderen öffentlichen Bediensteten drohen demnach Haftstrafen von fünf bis zwölf Jahren.“

Folter ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirklich unter Strafe gestellt, trotz ratifiziertem Übereinkommen gegen Folter bereits im Jahr 1990.

Weitere Details lesen sich dazu hier.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Ulrike B. soll nach SPIEGEL-Informationen in fast hundert Fällen gegen Gesetze verstoßen haben. Ob jedoch diese Gesetze auch den unverbrüchlichen Grundgesetzvorschriften entsprechen, schweigt der SPIEGEL tot.

Schlagzeile des SPIEGEL am 18.09.2019 online:

„Affäre an Bremer Bamf-Außenstelle Staatsanwaltschaft klagt Ex-Leiterin und zwei Anwälte an“

„Gegen die Ex-Chefin der Bremer Bamf-Außenstelle und zwei Rechtsanwälte ist Anklage erhoben worden. Nach SPIEGEL-Informationen wirft die Staatsanwaltschaft der Beamtin Gesetzesverstöße in fast hundert Fällen vor.“

und sodann heißt es einleitend in dem Artikel:

„Knapp eineinhalb Jahre nach Bekanntwerden der Bremer Bamf-Affäre könnte es nun strafrechtliche Konsequenzen geben. Nach SPIEGEL-Informationen hat das Bremer Landgericht drei Beschuldigten eine mehr als 250 Seiten lange Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugeschickt.“

70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes sollte es dem Grunde nach keine Zweifel mehr hinsichtlich von grundgesetzkonformer  Legitimität bundesdeutscher  Mandatsträger und bundesdeutscher Amtswalter in der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt geben. Sollte aber tut es das denn auch?

Schaut man bloß hin, fällt einem nichts auf, was Zweifel hegen lassen sollte. Immer wieder ist vom Bonner Grundgesetz und den einzelnen Landesverfassungen die Rede, es gibt das Beamtenstatusgesetz flankiert vom Bundesbeamtengesetz und den einzelnen Landesbeamtengesetzen. Und dann gibt es da noch das Deutsche Richtergesetz sowie in jedem einzelnen Bundesland das einschlägige Landesrichtergesetz.

Währen die beiden den Artikel wohl verfasst habenden Spiegel-Redakteure sich den Informationen der Staatsanwaltschaft hingeben, wird diesseitig die Existenz der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des Bonner Grundgesetzes als der seit dem 23.05.1949 unverbrüchlich existierenden ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland betrachtet.

Demnach ist Fakt, dass jeder bundesdeutsche Staatsanwalt nicht nur eine persönliche Ernennungsurkunde erhalten muss, sondern auch im Gegenzug den Beamteneid zu leisten hat, um in ein grundgesetz- und landesverfassungskonformes Dienst- und Treueverhältnis überhaupt gelangen zu können und beides hat vor der ersten Aufnahme seiner ihm dann übertragenen Amtsgeschäfte zu geschehen.

Seit geraumer Zeit ist bekannt geworden, dass bundesweit die Staatsanwälte nach dem Einführen des Deutschen Richtergesetzes 1961 nicht mehr den zwingend erforderlichen Beamteneid leisten, wenn sie zum Staatsanwalt ernannt werden, obwohl dieses grundgesetz- und landesverfassungswidrig ist. Als sog. Richter auf Probe leisten sie den amtsbezogenen Richtereid und dabei bleibt es dann, egal ob ein solcher Proberichter dann zum Richter oder Staatsanwalt ernannt wird nach Ablauf der Probezeit.

Fakt ist, dass hier kein grundgesetz- und landesverfassungskonfomres Dienst- und Treueverhältnis zustande gekommen ist mit der zwingenden Folge, dass das hoheitliche Handeln desjenigen Eidschuldigen null und nicht ist und bleibt mit der weiteren Folge, dass es zu keiner gerichtlichen Entscheidung über nichtige Verwaltungsakte der Institution Staatsanwaltschaft kommen kann, denn es mangelt dieser Institution an einem aktiv legitimierten Vertreter.

Schlussendlich sind alle Anklagen solcher „eidlosen Gesellen“ null und nichtig sowie in der Folge auch alle gerichtlichen Entscheidungen aufgrund solcher nichtigen Anklagen null und nichtig sind und bleiben.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise zu der Frage

„Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?“

Obwohl die Spiegelradaktion seit Jahren über diesen grundgesetz- und landesverfassungswidrigen Zustand Bescheid weiß, wird dieses totgeschwiegen, so wie es die Geiger-Doktrin in dessen Promotion „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ aus dem Jahr 1941 faktisch von jedem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat verlangt, wenn es um die Wahrheit zu Lastend er bundesdeutschen öffentlichen Gewalt geht.

Es ist längstens erforderlich, dass sich die Grundrechteträger endlich konstruktiv Gedanken machen bezüglich des gemäß Art. 20 Abs. 2 GG von Seiten des Souverän an die bundesdeutsche öffentliche Gewalt übertragenen Machtbefugnisse, die nämlich seit de facto 70 Jahren grundgesetzwidrig gegen die bundesdeutsche Bevölkerung gerichtet wird, um sie grundgesetzwidrig straf- und haftungslos nach Belieben zu plündern sowie ihnen ihre unverletzlichen Freiheitsgrundrechte zu nehmen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit 70 Jahren denn auch immer noch – Fehlanzeige -.

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Die Deutschland-Show – 70 Jahre anstatt bedingungslose Grundgesetzkonformität auf Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt werden von ihr das Märchen „des Kaisers neue Kleider“ und das Theaterstück „der Hauptmann von Köpenick“ tagtäglich aufs Neue uraufgeführt und die grundgesetzwidrig betrogene Bevölkerung spendet den Tätern trotzdem Applaus

Die heute 70-jährige „Deutschland – Show“ begann am 23.05.1949 mit dem Tage des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der mit dem selben Tage gegründeten Bundesrepublik Deutschland. Weiterlesen

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antidemokratisch grundgesetzwidrig, grundgesetzfeindlich, hochgradig grundgesetzkriminell und Selbstjustiz verübend, terrorisiert die bundesdeutsche öffentliche Gewalt seit dem 23.05.1949 die bundesdeutsche Bevölkerung aber alles passiert trotzdem nahezu unscheinbar

Am heutigen internationalen Tag der Demokratie, Definition:

„Der Internationaler Tag der Demokratie wird veranstaltet am 15. September 2019. Im Jahr 2007 bestimmte die Generalversammlung der Vereinten Nationen den 15. September als Internationalen Tag der Demokratie. Das Ziel des Tages sind die Förderung und Verteidigung der Grundsätze der Demokratie.

Demokratie ist ein politisches System, bei dem das Volk eine wesentliche, mitbestimmende Funktion einnimmt. Typische Merkmale einer Demokratie sind freie Wahlen, das Mehrheitsprinzip, die Respektierung politischer Opposition, Verfassungsmäßigkeit und Schutz der Grundrechte und Achtung der Menschenrechte.“

ist mit Blick auf die seit 70 Jahren bundesrepublikanisch vorgetäuschte Demokratie dieses hier und heute zum wiederholten Male mit Hinweis auf den vollständigen Bloginhalt zu publizieren.

Sowohl Demokratie als auch Rechtsstaat haben auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes einzig und allein nach den unverbrüchlichen Regeln und Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes zu funktionieren. Seit dem 23.05.1949 ist jedoch alles andere als das der Fall.

„Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 [271]; 47, 253 [272]; 77, 1 [40]; 83, 60 [71]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]). Mit dem ersten wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Bundeswahlgesetzes wird seit dem 14.08.1949 der im Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG unverbrüchlich verankerte Grundsatz der Volkssouveränität verletzt, war doch das Wahlergebnis am 14.08.1949 nichtig.“ (hier geht es zum vollständigen Wortlaut des Artikels)

Seit 70 Jahren Bundesrepublik Deutschland ist die bundesdeutsche öffentliche Gewalt samt der sie rekrutierenden sog. etablierten Parteien bestrebt, die Bevölkerung immer wieder zu unwissenden Mittätern zu machen, um fortgesetzt den grundgesetzwidrigen / grundgesetzfeinlichen Zustand versus Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes einschließlich dessen, dass die im Bonner Grundgesetz verankerten Grundrechte gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unmittelbar geltendes Recht bilden, aufrecht zu erhalten um des grundgesetzwidrigen Machterhaltens willen.

Demokratie und Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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