Parteien-, Verwaltungs- und Justizterrorismus beherrscht unscheinbar die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und lässt das Bonner Grundgesetz samt unmittelbares Recht bildende Freiheitsgrundrechte seit 70 Jahren leerlaufen

Seit dem 23.05.1949, seit 70 Jahren also, bildet das Bonner Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund dieser Tatsache geht bis heute so mancher Bundesbürger davon aus, dass der Rechtsstaat, den die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls seit dem 23.05.1949 zu sein vorgibt, real existiert. Doch da irren alle diejenigen, die da die Bundesrepublik Deutschland als den Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes ansehen.

Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz entgegen seiner Funktion als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland spätestens mit der Anwendung des ersten bundesdeutschen Wahlgesetzes am 14.08.1949 aufgehört hat, real zu existieren, denn aufgrund dessen, dass das erste Bundeswahlgesetz gegen das Zitiergebot in Gestalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, ist es ex tunc ungültig und die erste Bundestagswahl bereits nichtig gewesen mit der Folge, dass auch alle sich auf dieser ersten Bundestagswahl in der Folge ergeben habenden Konstitutionen wie erster Bundestag und erste Bundesregierung sowie alle dann gebildeten Bundesbehörden eventuell institutionell errichtet worden sind, nicht jedoch die Mandats- und Amtsträger grundgesetzkonform ihr Mandat bzw. Amt erlangt haben.

Dasselbe trifft in der Folge auf die nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes in den einzelnen Bundesländern durchgeführten ersten Landtagswahlen zu, da auch die ersten Landeswahlgesetze nach dem 23.05.1949 zwingend des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen hatte, sind alle Landeswahlgesetzes infolge ihres nachträglich unheilbaren Mangels ebenso ex tunc ungültig und sämtliche Landeswahlen infolge dessen nichtig mit der weiteren Folge, dass alle Mandatsträger ihr Mandat grundgesetzwidrig erlangt haben und die Landesbehörden zwar institutionell existieren aber die Amtsträger ebenfalls grundgesetzwidrig ihr Amt erlangt haben.

Sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene sind vor diesem grundgesetzwidrigen Hintergrund alle Gesetzes- und Rechtsverordnungswerke des nicht grundgesetzkonform ins Amt erlangten Bundes- und Landesgesetzgeber von Grundgesetzes wegen null und nichtig so wie ebenfalls alle Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen seit dem 14.08.1949 nichtig sind.

Infolge der ebenfalls von Grundgesetzes wegen ungültigen Kommunalwahlgesetze sind bundesweit auch alle Kommunalwahlen seit 70 Jahren nichtig.

Gleichwohl wird den Grundrechteträgern auf der Basis ungültiger Bundes- und ungültiger Landesgesetze sowie ungültiger Rechtsverordnungen seit 70 Jahren grundgesetzwidrig Gesetzestreue abverlangt und im Fall von angenommenen Zuwiderhandlungen wird dieses von den grundgesetzwidrig sich ihr öffentliches Amt lediglich anmaßenden Personen grundgesetzwidrig gegen die Bevölkerung mittels nichtiger Verwaltungsakte und nichtiger Gerichtsentscheidungen durchgegriffen bis hin zum bürgerlichen Tod zu Lebzeiten in längst unzähligen Einzelfällen.

Die sich das Amt anmaßenden Personen sind grundgesetzwidrig und rechtsstaatswidrig sowohl straf- als auch haftungslos gestellt. Die Feinde des Bonner Grundgesetzes haben sich grundgesetzwidrig immunisiert, die eigentlichen Nutznießer des Bonner Grundgesetzes sind zu Menschen minderen Rechts gemacht, denen nach Belieben eines jeden einzelnen sich das öffentliche Amt anmaßenden Grundgesetzfeindes der bürgerliche Tod zu Lebzeiten bereitet werden kann, denn hier herrscht die blanke Willkür und Recht ist was denen sich das Mandat bzw. das öffentliche Amt anmaßenden jeweils im Einzelfall sowie im Großen und Ganzen nützt.

Amtsmissbrauch ist als Straftatbestand grundgesetzwidrig im bundesdeutschen StGB nicht vorhanden seit 70 Jahren, wurde abgeschafft noch von den Nazis am 15.06.1943.

Politische Parteien sind von der strafrechtlichen Verwirklichung „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ von Gesetzes wegen grundgesetzwidrig befreit.

Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943 mit einem Gesinnungsmerkmal versehen mit der Folge, dass Nötigung und Erpressung von Amts wegen niemals verwerflich ist, denn da sind ja die grundgesetzwidrig sich ihr öffentliches Amt anmaßenden Amtstäter diejenigen, die nötigen oder erpressen.

Folter ist trotz Ratifizierung des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 grundgesetz- und übereinkommenswidrig nicht unter Strafe gestellt.

Steuer-, Gebühren und andere Abgabenüberhebung ist grundgesetzwidrig nur strafbar, wenn der Amtsträger es in die eigene Tasche oder in die eines Dritten steckt, wenn er aber das Überhobene an die Staatskasse abführt, dann ist er straffrei gestellt.

Finanzbeamte sind darüber hinaus grundgesetzwidrig von Seiten der grundgesetzwidrigen Rechtsprechung von der strafbaren Rechtsbeugung befreit und das seit 1971 mittels rechtsbeugender Entscheidung des BGH und seit 1986 mittels einer weiteren rechtsbeugenden Entscheidung des OLG Celle.

„Zwar habe sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei“, schrieb der 3. Strafsenat des OLG Celle am 17.04.1986 in seine grundgesetzwidrige Entscheidung.

Das Landgericht Stade verkündete grundgesetzwidrig 2011, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.

Grundgesetzwidrigkeit und Grundgesetzfeindlichkeit ziehen sich durch die 70 Jahre Bundesrepublik Deutschland wie ein brauner Faden, denn:

Fakt ist grundgesetzwidrig bis heute, auch wenn niemand es wirklich wahrhaben will, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -., stattdessen herrscht blanker Staatsterror, dessen Täter grundgesetzwidrig die tragenden Verfassungsgrundsätze der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes seit dem 23.05.1949 systematisch beseitigen, außer Geltung setzen oder untergraben.

Sowohl die Protokolle des parl. Rates als dem legitimierten Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes 1948/49 als auch die Kabinettsprotokolle der sog. ersten Adenauer-Regierung zollen vom verfassungsfeindlichen Ansinnen der öffentlichen Gewalt. Der parl. Rat hat sich darüber Gedanken gemacht, wie man den Art. 143 GG (Hochverrat) unscheinbar nicht Verfassungsrecht werden lassen würde können und am 11.08.1950 wurde auf der 89. Kabinettssitzung der sog. ersten Adenauer-Regierung das Folgende protokolliert:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Die Verfassungsfeinde in den Reihen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt wussten demnach von Anfang an Bescheid, wie das Bonner Grundgesetz wirken würde, wenn man sich an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle als Adressat halten würde.

Die diesbezüglichen Fakten lesen sich u.a. in diesem Blog, so dass niemand sich nachträglich herausreden können soll, von all dem nichts gewusst zu haben.

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