Wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das absolut gefasste Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG / Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG von Grundgesetzes wegen ex tunc nichtig. Betroffen sind Bundes- und Landesgesetze sowie auf Bundes- und Landesgesetzen basierende Rechtsverordnungen. In der Folge sind sämtliche auf nichtigen Gesetzen und / oder nichtigen Rechtsverordnungen basierende Verwaltungsakte und / oder gerichtlichen Beschlüsse / Urteile von Grundgesetzes wegen ebenfalls nichtig sowie rechtsunwirksam mit der gleichzeitig einhergehenden Folge, dass weder Rechtskraft noch Verjährung eintritt. Die Folgen sind grundgesetzkonform zugunsten des Grundrechteträgers zu beseitigen und das für den Grundrechteträger kostenfrei.
Dass dem seit dem 23.05.1949 so von Grundgesetzes wegen ist, weiß die öffentliche Gewalt spätestens seit der Innenministerkonferenz am 10.08.1950 und dem aus dieser Konferenz am 11.08.1950 seitens des Bundesinnenminsiters Heinemann auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung zu Protokoll gegebenen Erklärung, Zitat:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 74 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige -.