Unmöglich ist nie was, selbst die Wiederkehr einer Unrechtsprechung wie zu Zeiten des Nationalsozialismus nicht, die grundgesetzwidrig unscheinbar längst verübt wird in der 70 Jahre alten Bundesrepublik Deutschland

Juden, Schwule, Künstler, Behinderte — wen die Nazis nicht zur sogenannten „Volksgemeinschaft“ zählten, der wurde gnadenlos verfolgt. Volksgerichtshof, Sondergerichte, aber auch die ‘ordentliche Justiz’ vom Amtsgericht bis zum Reichsgericht diente allzu oft als verlängerter Arm des Regimes.

Am 09.03.2010 fanden sich die folgenden Sätze in einem WAZ-Artikel:

„Unmöglich ist nie was“ — selbst die Wiederkehr einer Unrechtsprechung wie zu Zeiten des Nationalsozialismus. nicht.

So jedenfalls lautete die Einschätzung von Andrea Kaminski, der damaligen Direktorin des Amtsgerichts Velbert. Dort eröffnete sie am 08.03.2010 eine Ausstellung zum Thema „Justiz im Nationalsozialismus“.

„Nicht nur Einzelschicksale, auch der Justizapparat als Ganzes ist im Visier der Ausstellung. „Das Aufarbeiten — wie kommt es? — finde ich sehr wichtig, damit es nicht mehr passiert“, betont Kaminski.

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Amtsmissbrauch, grundgesetzwidrig straf- und haftungslos, im bundesdeutschen Rechtsstaat trotz 70 Jahre Bonner Grundgesetz

Die Nazis des NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler und seinen brauen Spießgesellen haben am 15.06.1943 den Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ aus dem Reichsstrafgesetzbuch ersatzlos gestrichen, denn man wollte vorsorgen für den Fall, dass man zur Verantwortung gezogen werden würde für die Gräueltaten, den Massenmord, das Rauben und das Plündern, denn weltweit gilt der Rechtssatz: „keine Strafe ohne Gesetz“.

Am 23.05.2019 jährt sich das Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes zum 70. Mal und bis heute mangelt es dem bundesdeutschen Strafgesetzbuch an der redaktionellen Wiederaufnahme des Straftatbestandes „Amtsmissbrauch“, obwohl spätestens mit der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt das gesamte kodifizierte Recht des Massenmörders Adolf Hitler zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 ersatzlos untergegangen ist, weil das NS-Terrorregime verfassungswidrig installiert worden ist und auch keine Revolution gewesen ist.

Während die bundesdeutschen Amtstäter heil froh sind, dass es den Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ bis heute im bundesdeutschen StGB noch immer nicht gibt, machen sich die betroffenen Grundrechteträger Scheins keine wirklichen Gedanken darüber, glauben sie doch bis heute den bundesdeutschen Medien, die hin und wieder mal das Wort „Amtsmissbrauch“ in ihre Werke einstreuen mit der Folge, dass Bürger jedermann glaubt, dass es den Amtsmissbrauch als Straftatbestand doch wirklich gibt, denn bundesdeutsche Medien lügen doch nicht, sie schweigen höchstens die Wahrheit pflichtbewusst im Konfliktfall mit dem Staat tot.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Der deutsche Bundesbürger, zwangsinventarisiert seit 2008 mit dem Moment der Geburt bis 10 Jahre nach dem Tod mittels persönlicher Steueridentitätsnummer zum Zwecke seines jederzeitigen unscheinbaren Ausplünderns

Auf der einen Seite garantiert das Bonner Grundgesetz seit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 allen Bundesbürgern die in ihm unverbrüchlich verankerten unverletzlichen Freiheitsgrundrechte als zugleich unmittelbar wirkende Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen in jedem einzelnen Verletzungsfall, Zitat:

»Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.« 1. Leitsatz, BVerfGE 7, 198 – Lüth Weiterlesen

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Das Bonner Grundgesetz dient grundgesetzwidrig der bundesdeutschen grundgesetzkriminellen öffentlichen Gewalt als finanzielle Einnahmequelle mittels grundgesetzwidriger Überhebung von Gebühren zum Nachteil des Rechtsschutz suchenden Grundrechteträgers gegen die grundrechteverletzende öffentliche Gewalt seit inzwischen 70 Jahren

Unscheinbar wird seit seit dem 23.05.1949 das Bonner Grundgesetz trotz ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ziel- und zweckgerichtet außer Geltung gesetzt,

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950, nach der inkriminierenden Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950

gleichzeitig werden die gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte zum Nachteil der Grundrechteträger von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt willkürlich in ungeahntem Ausmaß seit dem 23.05.1949 mittels straflosem Amtsmissbrauch sowie Amtsanmaßung, mittels strafloser Nötigung und Erpressung, mittels strafloser Steuer-, Gebühren- und Abgabenüberhebung sowie strafloser Folter verletzt, Zitat:

»Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.« 1. Leitsatz, BVerfGE 7, 198 – Lüth Weiterlesen

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Scheinwahl am 29.03.1936 des NS-Terrorregimes – Scheinwahlen auch mit dem ersten Bundeswahlgesetz nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 zum Deutschen Bundestag sowie den einzelnen Landtagen

Die Reichstagswahl vom 29. März 1936 fand zugleich mit der nachträglichen Volksabstimmung über die Ermächtigung zur Rheinlandbesetzung statt. Zugelassen war wie bei der Wahl im November 1933 nur eine Einheitsliste der NSDAP. Es handelte sich damit um eine Scheinwahl, da das Ergebnis bereits von vornherein feststand: Wahl und auch Abstimmung erbrachten (wie vom NS-Regime beabsichtigt) eine deutliche Zustimmung. Die Liste der NSDAP erreichte offiziell 98,8 % der Stimmen. Offiziell lag die Wahlbeteiligung bei 99 Prozent.

Wer nun glaubt, dass mit dem Ende des NS – Terrorregimes der Spuk der brauen Brut sein Ende gefunden hätte, der irrt. Weiterlesen

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Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen – fälschlich Edmund Burke

Seitdem 23.05.1949 wird grundgesetzwidrig die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten NS-Rechts in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland übernommen und bis heute, wenn auch unscheinbar, grundgesetzwidrig exekutiert (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.), während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm bis heute seiner wahren Erfüllung immer noch harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Es ist Dein Grundgesetz und zwar seit dem 23.05.1949 bereits

Das der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt die Besonderheiten des Bonner Grundgesetzes und damit auch dessen besondere Wirkweise gegen die öffentliche Gewalt bekannt sind, beweist die Notiz in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung vom 11.08.1950, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Aber es ist nicht das Grundgesetz der öffentlichen Gewalt, sondern das des Deutschen Volkes, gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Macht vom Volke aus und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bilden die unverletzlichen Grundrechte unmittelbar geltendes Recht gegen den einfache Gesetzgeber, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt.

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Schamlos hatte man im Dritten Reich die Berufung auf den Buchstaben des Gesetzes als typisch jüdisches und liberalistisches Rechtsdenken diffamiert

Der Große Strafsenat des Reichsgerichtes unter dem Vorsitz seines Präsidenten Bumke hatte 1938 die deutsche Richterschaft ermahnt:

„Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung stellt, kann diese nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung der Gesetze nicht am Wortlaut haftet, sondern in ihr Innerstes eindringt und zu ihrem Teile mitzuhelfen versucht, dass die Ziele des Gesetzgebers verwirklicht werden.“

Und diese Ziele hießen – daran konnte kein Jurist ernsthafte Zweifel hegen – brutale Unterdrückung politischer Gegner, Kriegstreiberei, aggressiver Imperialismus, Rassenhass und Völkermord. Wer nach 12 Jahren Nazidiktatur auch nur einen Funken juristischen Verstandes übrig behalten hatte, dem musste diese Realität der NS-Justiz offenbar werden. Weiterlesen

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Ausschluß kraft Grundgesetzes von Grundgesetzes wegen von verfassungswidrig hoheitlich handelnden bundesdeutschen Amtsträgern zum Schutz der unmittelbar geltendes Recht gegen die öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte

Von Grundgesetzes und Landesverfassungs sowie Beamtengesetzes und Richtergesetzes wegen hat jeder bundesdeutsche Amtsträger seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 auf Grundlage des Art. 33 GG seinem jeweiligen Dienstherrn in Gestalt des Bundes, des Landes oder der Kommune gegenüber mit der Ernennung zum Beamten / Richter im Gegenzug den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Diensteid zu leisten, weil nur dann das im Art. 33 GG benannte Dienst- und Treueverhältnis grundgesetz- und landesverfassungskonform zustande gekommen ist. Weiterlesen

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Görings verfassungswidriger Schießbefehl vom 17.02.1933 ist wahrscheinlich die Vorlage für Schäffers grundgesetzwidriges Versprechen gegenüber allen bundesdeutschen Finanzbeamten am 15.01.1951 persönlich unantastbar zu sein

Runderlass Görings. Er forderte, am 17. Februar 1933 die Polizeibehörden auf:

„Gegen kommunistische Terrorakte und Überfälle ist mit aller Strenge vorzugehen und, wenn nötig, rücksichtslos von der Waffe Gebrauch zu machen. Polizeibeamte, die in Ausübung dieser Pflichten von der Schußwaffe Gebrauch machen, werden ohne Rücksicht auf die Folgen des Schußwaffengebrauchs von mir gedeckt. Wer hingegen in falscher Rücksichtnahme versagt, hat dienststrafrechtliche Folgen zu gewärtigen.“

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