Wähler*innen sind in Berlin von Gesetzes wegen nicht befugt, Wahleinsprüche rechtswirksam zu erheben

Laut Art. 20 Abs. 2 des Bonner Grundgesetzes und ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geht de facto alle Staatsgewalt vom Volke aus, von allen deutschen Bürger und Bürgerinnen also. Im Satz 2 des Art. 20 Abs. 2 GG heißt es zur Präzisierung: Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Klingt doch gut, sollte man meinen, doch der Schein trügt.

Wenn in Berlin die Wähler*innen wie zuletzt am 12.02.2023 ihre Stimme in die Wahlurne oder den Briefwahlumschlag gestreckt haben, haben sie ihre Schuldigkeit getan, denn dann will niemand mehr von den Wähler*innen bis zum nächsten Wahltermin noch einmal bezüglich der gewesenen Wahl etwas hören, sehen oder wissen. Weiterlesen

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über 450 am 14.02.2023 in Berlin Lichtenberg noch nicht ausgezählte Briefwahlstimmen wird großspurig medial berichtet, das de facto von Grundgesetzes wegen ungültige Berliner Landeswahlgesetz hingegen totgeschwiegen

t-online berichtet am 14.02.2023, zwei Tage nach der Berliner Wahlwiederholung am 12.02.2023, das Folgende:

„In Berlin sind ungezählte Briefwahlzettel aufgetaucht. Das könnte das endgültige Ergebnis verändern. Es könnte zu einer Änderung des Wahlergebnisses der Wiederholungswahl in Berlin kommen. Es sind Briefwahlstimmen aufgetaucht, die fristgemäß losgeschickt worden waren, aber bisher nicht gezählt wurden. Zuerst hatte der „Spiegel“ berichtet. Betroffen ist der Bezirk Lichtenberg, aufgrund von logistischen Problemen seien über 450 Briefwahlstimmen nicht gezählt worden, so das Magazin. Die Post habe demnach versäumt, sie den Behörden rechtzeitig zuzustellen, zitiert der „Spiegel“ das zuständige Bezirkswahlamt.“

Kein Wort wird hingegen bezüglich der de facto Ungültigkeit des Berliner Wahlgesetzes wegen dessen unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verloren. Ohne ein grundgesetzkonformes, dem  Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [siehe Expertise Zitiergebot] vollumfänglich entsprechendes Wahlgesetz hat es jedoch keine gültige Wahl am 12.02.2023 gegeben, de facto hätte gar keine Wahl stattfinden dürfen.

Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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Berliner FDP – Kandidaten sollten mal den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lesen und inhaltlich mit dem sog. Berliner Landeswahlgesetz abgleichen und dann die Wahl vom 12.02.2023 wegen Ungültigkeit des Wahlgesetzes anfechten

Dr. Thomas Dehler, Jurist und Mitglied des parlarmentarischen Rates, dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes 1948/49, war während dessen ein glühender Verfechter des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. „Wir wollen die Fessel des Gesetzgebers“, waren seine Worte damals im parl. Rat, als z.B. der Nazi Dr. Hermann von Mangoldt, ebenfalls Mitglied des parl. Rates, das Zitiergebot gerne verworfen anstatt als Art. 19 Abs. 2 im Bonner Grundgesetz gesehen hätte. Weiterlesen

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Kai Wegner (Berliner CDU) behauptet am 12.02.2023 ins ARD-Mikrofon, dass die Berliner Wahl heute „ordnungsgemäß“ erfolgt sei; das wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch ex tunc ungültige Berliner Wahlgesetz ignoriert Wegner wohl wider besseres Wissen

Trotz des wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Berliner Wahlgesetzes [siehe Expertise: Zitiergebot] wurden in Berlin am 12.02.2023 die wahlberechtigten Berliner und Berlinerinnen zu sog. Nachwahl des Berliner Abgeordnetenhauses zwischen 08.00 h und 18.00 h an die Wahlurnen gebeten. Weiterlesen

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dringender Verdacht der Wählertäuschung, weil das Wahlgesetz von Grundgesetzes wegen wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist

Im § 108a StGB heißt es unmissverständlich seit dem 01. Oktober 1053:

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Weiterlesen

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Berlin-Wahl am 12.02.2023 muss wegen Ungültigkeit des Berliner Landeswahlgesetzes (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) vom Berliner Landesverfassungsgerichtshof verboten werden

Am 11.02.2023 erhielt der Berliner Verfassungsgerichtshof den  begründeten Eilantrag, die am 12.02.2023 terminierte Berliner Wahl des Abgeordnetenhauses wegen der von Grundgesetzes wegen ex tunc eingetretenen Ungültigkeit des Berliner Landeswahlgesetzes zu verbieten.

Auszugsweises Zitat:

„Der Verfassungsgerichthof hat angeordnet, daß die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zur Bezirksverordnetenversammlung wegen operativer Fehlleistungen der Organisatoren dieser hoheitliche Maßnahme zu wiederholen sind. 

Der Verfassungsgerichthof hat nicht überprüft, ob das Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) 15.04.16 vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430, 432), denjenigen ranghöchst gesetzten Normen entspricht, die sich zuvörderst aus dem Bonner Grundgesetz formell und materiell zur Durchführung einer Wahl von Volksvertretern ergeben.  

Es sei zunächst festgestellt, daß die Wahl der 2. Staatsakt – nach der Verabschiedung des Lex Fundamentalis, der Verfassung – ist. Dieser Staatsakt ist gem. der Verfassung, die sich auch für das Land Berlin nach der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem Bonner Grundgesetz formell und materiell zwingend zu richten hat (s. Art. 31 GG und Art. 1 Abs. 3 der LVBerlin), auszurichten. Verfassungsgemäß ist dafür ein Wahlgesetz zu schaffen. Art. 39 der Verfassung von Berlin verweist in Absatz 5 auf ein die Wahldurchführung regelndes „Wahlgesetz“.

In § 31 LWG Berlin werden Ordnungswidrigkeiten bestimmt und deren Sanktionierung festgelegt. Weiterlesen

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das Nazi-Pack hat nach dem 23.05.1949 unverhohlen weitergemacht

Auf der Internetseite der ARD heißt es unter dem Titel Bonn – Alte Freunde, neue Feinde:

„Die historische Miniserie ist ein politischer Thriller zwischen rivalisierenden Geheimdiensten, Seilschaften im Altnazi-Milieu und einer jungen Frau, die zwischen diese Fronten gerät. Dabei stößt sie auf dunkle Geheimnisse, die auch ihre eigene Familie betreffen. Die Drama-Serie beruht auf wahren Begebenheiten im Spannungsfeld des Kalten Krieges.“

Der 6-Teiler wird ergänzt mit einer 30-minütigen Dokumentation, zu der es heißt:

„Otto John, der Widerstandskämpfer und Nazi-Jäger – in der jungen Bundesrepublik gilt er vielen Konservativen, Militärs und Geheimdienstlern noch immer als Verräter. Und dieses Bild wird er im Laufe des Jahres 1954 für viele bestätigen. +++ Die Dokumentation zur Serie „Bonn – Alte Freunde, neue Feinde“ erzählt die wahre Geschichte von Otto John, der vom Widerstandskämpfer zum Präsidenten des Verfassungsschutzes wurde und von Reinhard Gehlen, Generalmajor der Wehrmacht, der den Auslandsnachrichtendienst „Organisation Gehlen“ aufbaute.“ Weiterlesen

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Focus-Kolumnist Jan Fleischhauer regt trotz Ermangelung des Straftatbestandes Amtsmissbrauch Ermittlungen wegen Amtsmissbrauch an

Vollmundig heißt es am 14.01.2023 in Fleischhauers wohl jüngster Focus-Kolumne:

„Kein Hinweis auf strafwürdiges Verhalten, nicht mal ein Anfangsverdacht, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte: In Berlin hat man trotzdem die Staatsanwaltschaft am Hals – wenn man der falschen Partei angehört.“

Nach langem Text und Spiegel-Schelte kommt dann aber der Paukenschlag: Weiterlesen

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Wir sollten in den Steuer-Streik treten, regt der Focus Kolumnist Jan Fleischhauer vollmundig am 07.01.2023 im Focus öffentlich an

„Wir sollten in den Steuer-Streik treten“. Am 07.01.2023 schrieb dieses der Focus-Kolumnist Jan Fleischhauer in seiner Kolumne. 880 Milliarden Euro würde der Staat von den Bürgern erlangt haben, die Summe entspreche etwa derselben Summe, die die letzten 90 Staaten der insgesamt 192 Staaten dieser Welt zusammen jährlich erwirtschaften würden.

Zum Ende seines Kolumnetexte schreibt Fleischhauer schließlich dieses:

„Ich habe einen Vorschlag. Wir treten in den Steuerstreik. Und zwar so lange, bis uns jemand sagt, warum Deutschland in einem Zustand ist, der eher an ein Dritte-Welt-Land als an eine Industrienation erinnert, obwohl die Steuereinnahmen seit Jahren von einem Rekordwert zum nächsten eilen. Fridays for Finance – vielleicht bekommen wir dann ja eine Erklärung.“

Auffällig ist, dass Fleischhauer in seinem Text nicht ein einziges Mal die Frage nach der grundgesetzlichen Rechtmäßigkeit dieser gigantischen Summe von 880 Milliarden Euro staatliche Jahreseinnahmen aus des Bürgers Taschen stellt. Weiterlesen

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wo die Polen Recht haben, haben sie Recht so dass Deutschland Polen für die Nazi-Verbrechen zu entschädigen hat

Im SPIEGEL lässt am 11.01.2023 der derzeitige polnische Ministerpräsident Mateusz Morawiecki u.a. das Folgende unter dem Titel »Eine historisch beispiellose Plünderung« wissen:

„Die Besatzung Polens durch Deutschland und der systematische Völkermord  verursachten unermessliches Leid sowie materielle und immaterielle Verluste. Infolge des Zweiten Weltkriegs starben oder verschwanden 5,5 Millionen Menschen in Polen. 21 Prozent davon waren Kinder unter zehn Jahren. 3,7 Millionen dieser Opfer starben allein in den Vernichtungslagern.“ Weiterlesen

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