Focus-Kolumnist Jan Fleischhauer regt trotz Ermangelung des Straftatbestandes Amtsmissbrauch Ermittlungen wegen Amtsmissbrauch an

Vollmundig heißt es am 14.01.2023 in Fleischhauers wohl jüngster Focus-Kolumne:

„Kein Hinweis auf strafwürdiges Verhalten, nicht mal ein Anfangsverdacht, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte: In Berlin hat man trotzdem die Staatsanwaltschaft am Hals – wenn man der falschen Partei angehört.“

Nach langem Text und Spiegel-Schelte kommt dann aber der Paukenschlag:

„Ich [red. Jan Fleischhauer] fürchte, die Generalstaatsanwaltschaft Berlin kommt nicht umhin, eine Prüfung anzustrengen, ob sie gegen die Justizsenatorin Ermittlungen einleiten sollte, wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs. Das ist sie ihrem Ruf schuldig, oder etwa nicht?“

Aber wieso eigentlich Paukenschlag? Liest man Fleischhauer’s Text bis vor diesen letzten Absatz, kann man ihm bis dahin zwar vieles unterstellen aber die Presse- und Meinungsfreiheit schützt auch Kolumnist Fleischhauer. Doch dann wird es prekär, denn jedermann weiß in diesem unserem Lande, dass die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen aufnimmt und führt sowie ggf. die Anklage vertritt und später für den Strafvollzug sorgt. Wenn also Fleischhauer die Berliner Generalstaatsanwaltschaft indirekt auffordert, prüfen zu sollen, um ggf. Ermittlungen gegen die Berliner Justizsenatorin einzuleiten, dann geht es um strafrechtliche Ermittlungen und um sonst nichts. Fleischhauer setzt dem aber noch eins drauf, denn er benennt auch noch einen Straftatbestand und hier nicht irgendeinen oder überlässt dieses der Generalstaatsanwaltschaft, nein, Fleischhauer schreibt „wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches“ und das, obwohl es diesen Straftatbestand im bundesdeutschen Strafgesetzbuch gar nicht gibt. Im § 1 StGB heißt es denn auch:

„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Mit dem 15.06.1943 strichen die Nazis des deutschen NS-Terrorregimes mit Artt. 10 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943 ersatzlos den § 339 RStGB von 1871, wo es bis dahin geheißen hatte:

„Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§. 106. 107. 167. und 253. tritt die daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.“

Fleischhauer benennt hier faktisch einen im bundesdeutschen Strafgesetzbuch niemals redaktionell existiert habenden und gegenwärtig auch nicht existierenden Straftatbestand und suggeriert der weitestgehend rechtsunkundig gelassenen bundesdeutschen Bevölkerung, dass sich die Berliner Justizsenatorin aber genau dieses gar nicht existierenden Straftatbestandes mindestens verdächtig gemacht haben könnte und animiert sodann auch noch das Strafverfolgungsorgan Berliner Generalstaatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines nicht existierenden Straftatbestandes nicht etwa gegen unbekannt, sondern gegen die Berliner Justizsenatorin „strafrechtlich“ zu ermitteln bzw. zu prüfen, ob Ermittlungen einzuleiten und aufzunehmen sind.

Wie ist es da nun um die journalistischen Sorgfaltspflichten des Kolumnisten Jan Fleischhauer bestellt oder treffen die für einen Kolumnisten gar nicht zu?

Auf der Internetseite der saarländischen Landesmedienanstalt findet das Folgende:

Bericht­erstat­tung und Infor­ma­ti­ons­sen­dun­gen müs­sen den aner­kann­ten jour­na­lis­ti­schen Grund­sät­zen ent­spre­chen, unab­hän­gig und sach­lich sein. Nach­rich­ten sind vor ihrer Ver­brei­tung sorg­fäl­tig auf Wahr­heit und Her­kunft zu prü­fen.

Die Stan­dards jour­na­lis­ti­scher Sorg­falt für die Print‑, Rund­funk und Online­me­di­en wer­den in dem Pres­se­ko­dex, dem Regel­werk des Deut­schen Pres­se­rats, fest­ge­legt. Er ent­hält publi­zis­ti­sche Regeln, die ein Min­dest­maß an jour­na­lis­ti­schen Qua­li­täts­stan­dards sichern sol­len. Dazu gehört unter anderem:

    • die Wahr­heit und die Men­schen­wür­de zu achten
    • Wer­bung und Redak­ti­on zu trennen
    • nicht ein­sei­tig zu berichten
    • die Per­sön­lich­keits­rech­te zu respek­tie­ren und vor Dis­kri­mi­nie­run­gen zu schützen
    • Bericht­erstat­tung und Kom­men­tar zu trennen

Spätestens seit dem 07.01.2023 ist der Focus-Kolumnist Jan Fleischhauer per ausführlicher mail darüber auch informiert worden, dass es den Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ seit dem 15.06.1943 in Nazi-Deutschland und auch in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 faktisch als zu verfolgenden und zu ahndenden Straftatbestand nicht mehr gibt. Auszugsweise steht in der mail:

Der bis zum 15.06.1943 im Strafgesetzbuch existierende Straftatbestand des Amtsmissbrauches ist bis heute nicht wieder in das bundesdeutsche StGB zurückgekehrt.

Da denke man sich doch mal seinen Teil.

Bleibt noch resümierend festzuhalten:

Feste Regelwerke beinhalten allerdings das Risiko, dass sie im Laufe der Zeit ihren Sinn verlieren, wenn ihr Geist nicht täglich gelebt wird. Seit 73 Jahren wird das Bonner Grundgesetz denn auch bundesweit von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzwidrig ignoriert, Grundrechteträger systematisch grundgesetzwidrig ihrer unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden Grundrechte Tag für Tag beraubt.

Berichterstattung seitens der die im Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Presse- und Meinungsfreiheit vollumfänglich genießen wollenden bundesdeutschen Presse diesbezüglich -Fehlanzeige-!

Die diesbezüglich relevanten Fakten und Details lesen sich in diesem gesamten Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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