Das erste Bundeswahlgesetz führte wegen dessen Ungültigkeit wegen seines unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) zur nichtigen ersten Bundestagswahl und in der Folge zur ebenso nichtigen Zusammensetzung der Bundesversammlung mit den zwingenden negativen Rechtsfolgen für die Institutionen erster deutscher Bundestag, Regierung und Bundespräsident. Wenn nämlich deren Grundlagen grundgesetzwidrig zustande gekommen und mithin ungültig waren und bis heute sind, sind die Ergebnisse ebenfalls grundgesetzwidrig zustande gekommen und mithin bis heute nichtig ohne wenn und aber. Weiterlesen
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