Auch wenn jemand nur das kleinste Rädchen im kollektiven Hochverrat ist, gilt das Gleiche wie im Prozess gegen den Mordgehilfen Demjanjuk, dem das Münchener Landgericht vorgeworfen hat, er habe sich an der planmäßigen Ermordung mitschuldig gemacht, weil er sich der planmäßigen Ermordung der Lagerinsassen nicht entzogen hat, was ihm notfalls durch Flucht möglich gewesen wäre. Was für das Kapitalverbrechen des Mordes gilt, muss auch für das Kapitalverbrechen des Hochverrates gelten.
Zu dieser Thematik hat der Philosoph Safranski sich anlässlich der Demjanjuk – Verurteilung auf Befragen treffend wie folgt geäußert:
Auf die Frage, ob der, der nicht frei ist auch nicht böse sein kann, antwortete Safranski:
“Man ist auch für seinen Gehorsam verantwortlich und in jedem Gehorsamsakt gibt es auch immer die Möglichkeit, diesen Gehorsam zu unterlassen und insofern gilt, wer ein Rädchen und Schräubchen in einer “Mordmaschine” ist, ist selber ein Teil des “Mordes” und muss belangt werden.”
Demnach sind nicht nur Richter und die Entscheidungsträger im Verwaltungsapparat der vollziehenden Gewalt wegen des Hochverrats gemäß § 81 Abs 1 Ziff. 2 StGB zur Verantwortung zu ziehen, sondern auch Rechtspfleger, Kostenbeamte und Gerichtsvollzieher und darüber hinaus die besonderen Organe der Rechtspflege im Einzelfall, wo sie unmittelbar beteiligt waren und sind sowie auch diejenigen, die Amtshilfe leisten und diese nicht verweigern, sind doch auch sie allesamt auf das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland vereidigt.
Das Reichsgericht hat sich 1922 sehr klar zur Bedeutung und Wirkweise des vom Beamten zu leistenden Eides ausgelassen und zur Verantwortung des einzelnen öffentlich Bediensteten aber auch klar erklärt, dass ohne Sanktionsandrohung im Gesetz ein unterlaufenes Verbot keine Strafe nach sich ziehen kann / darf. Darauf setzte man seit dem 15.06.1943 mit Blick auf das Ende des Dritten Reiches und strich ersatzlos den bis dahin im RStG existierenden Amtsmissbrauch und die sich zu Gericht setzen würdenden Alliierten und bis heute fortgesetzt pro domo aber für den Bürger Jedermann unscheinbar, denn den soll ja die volle Härte selbst des ungültigen Gesetzes, weil es z.B. bereits vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 z.B. aufgrund der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des franz. Alliierten Tribunal Général am 06.01.149 in Rastatt ersatzlos untergegangen ist oder weil es mit seinem Inkrafttreten ach dem 23.05.1949 gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und sodann ex tunc ungültig geblieben ist, treffen.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.