Das Einzelgrundrecht wirkt dann, wenn es verletzt wird, als Abwehrrecht, und zwar in jeder denkbaren Weise mit der Folge, dass alles andere kodifizierte Recht, das entgegensteht, unbeachtet zu bleiben hat, weil genauso, wie das kodifizierte Grundrecht unverletzlich von Grundgesetzes wegen gestellt ist, jetzt dasselbe Grundrecht als Abwehrrecht gegen den grundgesetzwidrig handelnden Verletzer wirkt. So die Wirkweise der unmittelbares Recht verkörpernden Grundrechte gemäß Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949

Längst muss von Bandenkriminalität und der Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung mit Blick auf das erkennbar vorsätzliche Gebaren der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt von sowohl der vollziehenden als auch der rechtsprechenden Gewalt ausgegangen werden, denn mit ungewolltem Negieren sämtlicher die bundesdeutsche öffentliche Gewalt seit dem 23.05.1949 unverbrüchlich fesselnden Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes als der bundesdeutschen ranghöchsten Rechtsnorm hat das alles, was sich sowohl die vollziehende als auch die rechtsprechenden Gewalt grundgesetzwidrig tagtäglichen immer weniger unscheinbar gegenüber dem einzelnen Grundrechteträger leisten, absolut nichts zu tun.

Erkennbar begonnen hat das grundgesetzwidrige Denken und Handeln aber nicht erst nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes im Mai 1949, sondern schon während der Beratungs- und Konstruktionszeit des Bonner Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat, als nämlich darüber nachgesonnen worden ist, den Straftatbestand des Hochverrates nur zeitweise als den Artikel 143 in das Grundgesetz aufzunehmen mit dem in den Protokollen des parl. Rates nachlesebaren absurden Ziel, diesen Artikel 143 GG nicht Verfassungsrecht werden lassen zu wollen, um ihn dann nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes zeitnah sang- und klanglos, also unauffällig bzw. geräuschlos ersatzlos streichen zu wollen.

Am 11.08.1950 kam es auf der 89. Sitzung der ersten Adenauer-Regierung zur Aufnahme des folgenden Zitates in das Kabinettsprotokoll:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Am 12.09.1950 folgten mit dem Inkrafttreten des sog. Rechtsvereinheitlichungsgesetz das grundgesetzwidrige Inkraftsetzen von wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen GVG, ungültiger STPO und ungültiger ZPO. Gleiches gilt für das ebenfalls in kraft gesetzte Kostenrecht.

Schon am 11.01.1950 hatte der erste Bundesfinanzminister der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des hitlernahen und der Entnazifizierung nach dem Ende des NS-Terrorregimes nicht nachgekommenen und von den Alliierten daraufhin schnellstens wieder seines Amtes enthobenen ersten Bayr. Ministerpräsidenten Fritz Schäffer grundgesetzwidrig das Einkommensteuergesetz des Massenmörders Adolf Hitler vom 16.10.1934, sprachlich getarnt als „Ein Änderungsgesetz eines Einkommensteuergesetzes“, als Gesetzesentwurf zwecks Lesung und Verabschiedung in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Am 15.01.1951 versprach derselbe Schäffer an der Bundesfinanzschule in Siegburg den sog. treuen Dienern grundgesetzwidrig, dass sie „persönlich unantastbar“ zukünftig seien.

Seit inzwischen 69 Jahren mangelt es im bundesdeutschen Strafgesetzbuch an einschlägigen amtsbezogenen Straftatbeständen, die grundgesetzwidriges grundrechteverletzendes Amts-Handeln oder Unterlassen gegen die Bevölkerung unter Strafe stellen. Seit 69 Jahren ist der staatlichen Willkür gegen die Bevölkerung Tor und Tür geöffnet.

Alle weiteren Details lesen sich hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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