Vieles lässt sich heute noch über die Entstehungsgeschichte des Bonner Grundgesetzes als der seit dem 23.05.1949 ranghöchsten Rechtsnorm der ebenfalls am 23.05.1949 seine Gründung erfahren habenden Bundesrepublik Deutschland in Erfahrung bringen. Wie war es jedoch um dessen inhaltliche Verbreitung in der westdeutschen Bevölkerung nach dem 23.05.1949 bestellt, denn laut Art. 20 Abs. 2 GG, in dem es heißt, Zitat:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
war es mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 das Volk, von dem nunmehr alle Staatsgewalt ausgehen würde sollen, doch um dazu auch geistig befähigt gewesen zu sein, musste die Bevölkerung im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes aber doch auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes zu erfahren und vor allen Dingen auch vollumfänglich zu verstehen, stattet doch das Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 alle Grundrechteträger erstmals in der deutschen Geschichte mit gegenüber der gesamten öffentlichen Gewalt unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechten aus und bindet gleichzeitig die öffentliche Gewalt an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der um 0 Uhr am 24.05.1949 aktiv gewordenen Bundesrepublik Deutschland.
Der SPIEGEL vermeldete in seiner Ausgabe 21/1949 am 19.05.1949 folgendes:
„Organisationsleiter Vossen vom PR-Rat [red. Hinweis: PR = parl. Rat] ließ 932 Drucksachen in je 600 Exemplaren und an die hundert minderer Auflage durch die Matrizen jagen. Den Papierverbrauch schätzte er auf 750 000 Blatt DIN A 4. Originaldruckerschwärze wurde nur fürs Grundgesetz genehmigt. Gebrüder Scherer druckten es: Im PR wurde es weiterverkauft. Für 2,80 DM. Aber nur ein Restkontingent. Die Masse (3000 Auflage) flog in die Länderparlamente. 400 Stück auf zwei Touren mit Luftbrücke nach Berlin.“
Laut statistischem Bundesamt waren am 14. August 1949 in Westdeutschland 31.207.620 Bundesbürger/innen anlässlich der ersten Bundestagswahl auf der Basis des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 ranghöchsten Rechtsnorm der am selben Tag gegründeten Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigt.
24.495.614 oder 78,5 % der Wahlberechtigten haben von ihrem grundgesetzlich verbürgten Wahlrecht sodann tatsächlich Gebrauch gemacht.
Hier ist nichts darüber bekannt, auf welche Weise, jedenfalls kaum wohl mit den insgesamt nur 3.000 gedruckten Exemplaren des parl. Rates, der westdeutschen wahlberechtigten Bevölkerung bis zum 14. August 1949 der Inhalt des ersten Bundeswahlgesetzes bekannt gemacht und erklärt worden ist, gerade unter dem Aspekt der Wirkweise des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebot, eine Einmaligkeit in allen weltweit existierenden Verfassungen. Verstößt nämlich der Gesetzgeber gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dann ist das von ihm verabschiedete Gesetz nicht grundgesetzkonform zustande gekommen und tritt nicht in Kraft, sondern erfährt mit dem Tage seines Inkrafttreten Sollens automatisch seine Ungültigkeit, seine Anwendung führt automatisch zu nichtigen Verwaltungsakten sowie ebenso automatisch nichtigen Gerichtsentscheidungen. Auf diese Weise sorgt die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes ranghöchst dafür, dass die unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte eines jeden einzelnen Grundrechteträgers von Grundgesetzes wegen unverletzt bleiben.
Inzwischen steht fest, dass das erste Bundeswahlgesetz am 14.08.1949 gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat mit der Folge, dass das erste Bundeswahlgesetz am 14.08.1949 von Grundgesetzes wegen bereits ungültig gewesen ist mit der weiteren Folge, dass sowohl die erste Bundestagswahl am 14.05.1949 als auch die Konstituierung des ersten deutschen Bundestages, die Wahl des ersten deutschen Bundeskanzlers und Bildung der ersten Bundesregierung sowie die Konstituierung der ersten Bundesversammlung zum Zwecke der Wahl des ersten bundesdeutschen Bundespräsidenten nichtig war und geblieben ist.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Von daher harrt das Bonner Grundgesetz bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung, von der jedoch bis heute weder die sich grundgesetzwidrig bis heute institutionalisierte bundesdeutsche öffentliche Gewalt noch die bundesdeutschen Grundrechteträger/innen wirklich etwas wissen wollen, obwohl der SPIEGEL in seiner Ausgabe 21/1949 am 19.05.1949 auch das Folgende veröffentlichte, Zitat:
„Die Grundrechte sind (zum ersten Mal in Deutschland) für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar rechtsverbindlich. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt rechtsverletzt, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Kläger gegen Staat oder Gemeinde kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, genau wie bei einem zivilen Rechtsstreit. Diese Bestimmung ist neu. Dem Bürger ist ein öffentliches Recht gegeben, auf das er pochen kann.“
mit der Folge, dass grundgesetzwidriges Recht trotz dessen Unrechtscharakter Recht erzeugt, auch wenn dieses nur scheinbar geltendes oder rechtswirksames Recht ist, denn aus Unrecht wird selbst dann kein geltendes Recht, wenn es immer wieder angewandt wird und nichts bliebt nichts, denn was ungültig ist, ist inexistent und existiert nicht, das kann man drehen und wenden wie man will.
„Ein Nichts wirkt nicht. Es beendet nicht die Instanz, erwächst nicht in Rechtskraft, erzeugt keine innerprozessuale Rechtswirkung und ist auch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Die Parteien können sich jederzeit auf die Wirkungslosigkeit berufen.“
Nach 70 Jahren de facto unerfülltes Grundgesetz muss längst dringend angenommen werden, dass diejenigen, die am 23.05.1949 das Bonner Grundgesetz in Kraft gesetzt haben, gewollt haben, dass seine wahre Erfüllung unerfüllt zu bleiben hat, denn in den Kabinettsprotokollen der ersten sog. Adenauer-Regierung findet sich in der 89. Sitzung am 11.08.1950 die folgende entlarvende Protokollnotiz:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Jahrzehnte später hat derselbe Gustav Heinemann, dann in seiner Funktion als sog. Bundespräsident, zum gedruckt von der Bundeszentrale für politische Bildung erstmals 1970 herausgegebenen Bonner Grundgesetz das folgende Geleitwort verfasst, Zitat:
»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970
Im Jahr 2019 liest sich dieses Zitat von Heinemann wie blanker Hohn, wenn man dessen Zitat vom 11.08.1950 kennt und bis heute nachvollzieht, wie die bundesdeutsche öffentliche Gewalt systematisch bis heute die sie unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes missachtet, untergräbt und aushebelt mit der Folge, dass die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte eines jeden einzelnen Grundrechteträgers seit 70 Jahren leerlaufen.
In der bundesweit im Schulsystem vorhandenen ob hingegen auch verwendeten Grundrechtefibel „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“ heißt es denn auch mehr spöttisch im Vorwort erhellend, Zitat:
«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.
Wir in Deutschland haben mit den «Grundrechten» tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.»
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes de facto im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige –