etablierte deutsche politische Parteien versus Bonner Grundgesetz auch 70 Jahre nach dessen Inkrafttreten am 23.05.1949

Im Art. 21 GG heißt es im Abs. 2 unmissverständlich:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

Fakt ist demnach von Grundgesetzes wegen bereits, dass Parteien, die sich gegen den Wortlaut und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes stellen, von Grundgesetzes wegen verfassungswidrig sind, denn die freiheitlich demokratische  Grundordnung hat einzig auf dem Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes zu basieren, weil ansonsten die Rechtsbefehle der ranghöchsten Rechtsnorm leerlaufen, so wie die unmittelbares Recht gegen die öffentliche Gewalt in Gestalt der unverletzlichen Grundrechte ebenso leerlaufen mit der Folge, dass diejenigen, die gemäß Art. 20 Abs. 2 GG das deutsche Volk und mithin den Souverän bilden, als Grundrechtetäger ihrer grundgesetzgeborenen Macht und Rechte von Grundgesetzfeinden beraubt werden.

Der Blog „grundrechte-netzwerk.de“ gibt hinreichend Aufschluss über die 70jährige Tatsache bezüglich der grundgesetzfeindlichen etablierten bundesdeutschen politischen Parteien.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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