gesetzlich normierte Straflosigkeit bundesdeutscher Mandats- und Amtsträger heißt Rechtsstaatslosigkeit versus Bonner Grundgesetz

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 in nationales Bundesrecht transformiert ( BGBl. 1990 II, S. 246 ). Seit 20 Jahren hat es der bundesdeutsche Gesetzgeber jedoch unterlassen, gemäß Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 101.21984 die Folter ausdrücklich unter Strafe zu stellen, obwohl alle dem Übereinkommen gegen Folter beigetretene Nationen sich ausdrücklich dazu verpflichtet haben.

Inzwischen ist dieses Unterlassen nicht mehr als ein unabsichtliches Versäumnis anzusehen, denn würde die Folter ausdrücklich ein selbständiger Straftatbestand im deutschen Strafrecht geworden sein, so würden bestimmte Machenschaften der bundesdeutschen Finanzverwaltung sowie der Justiz einschließlich der Rechtsprechung nicht mehr straffrei gestellt sein. Finanzbeamte z.B., die vorsätzlich Steuern bei Bürgern erheben, die gar nicht steuerpflichtig sind oder nur weniger Steuern zu zahlen haben, sind gemäß § 353 Abs 1 StGB straffrei gestellt. Nicht einmal Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB kommt hier zum Tragen, nach dem das OLG Celle am 17.04.1986 per Beschluss 3 Ws 179/86 klar gestellt hat, dass nicht einmal der Veranlagungsbeamte, wenn er vorsätzlich Steuern falsch festsetzt, wegen Rechtsbeugung bestraft werden kann. „Zwar habe sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten, ohne dass dies jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei“, heißt es in der grundgesetzfernen Entscheidung. Alle aus einer vorsätzlich zu Ungunsten eines Grundrechtsträgers erhobene Steuern Abgabe oder Gebühr wird in der Bundesrepublik Deutschland bis heute mit dem Grundgesetz nicht entsprechenden Gesetzen gewaltsam beigetrieben, notfalls unter Anwendung psychischen, physischen und ökonomischen Vernichtungsdruckes, also mittels Folter. Im Art 1. des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 heißt es nämlich:

„Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“

Wer mehr wissen will, schaut sich das Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 hier https://www.antifolterkonvention.de/ einfach mal selbst an.

Damit hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Reputation als Rechtsstaat verloren.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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