Das bundesdeutsche Europawahlgesetz verstößt ebenso wie die bundesdeutsche Europawahlordnung gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, beide sind deshalb unheilbar ungültig, die Wahl selbst ist nichtig, die Kandidaten sind nicht grundgesetzkonform gewählt und somit auch nicht mandatiert. Das gilt für alle 96 bundesdeutschen Sitze im Europaparlament. In der Folge ist aufgrund dessen das gesamte EU – Parlament nicht rechtmäßig besetzt und das nun seit 1979, de facto seit 40 Jahren.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 74 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige -.