SPD Genosse und Tierfreund sorgt im LK Jerichower Land für den Veterinär Karsten Giffey mit Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst

Übereinstimmend berichten bundesdeutsche Medien am 27.02.2023 über das berufliche Glück des Karsten Giffey, Ehemann der SPD – Giffey, die sich im Berliner Rathaus eingenistet hat als Regierende Bürgermeisterin, trotz Wahlniederlage, wenn denn dann die Berlin-Wahl am 12.02.2023 grundgesetzkonform gewesen wäre, wieder im öffentlichen Dienst einen vom granitenen dummen Grundrechteträger und Steuerzahler alimentierten Arbeitsplatz als Tierarzt gefunden zu haben. Die Fakten zur Berlin-Wahl lesen sich u.a. hier:

„Landeswahlleiter in Berlin nur ein gesetzloses Phantom um den Schein von Wahllegalität und Wahllegitimität zu wahren?“

Zu Giffeys Ehemann Karsten vermeldet t-online z.B. das Folgende:

„Das Berliner Verwaltungsgericht, das für Disziplinarangelegenheiten in der Stadt zuständig ist, sah es als erwiesen an, dass Giffey während seiner Arbeitszeit insgesamt 54 Mal unerlaubt Vorträge und Seminare hielt, wodurch er doppelt kassierte. Damit dies nicht auffiel, schummelte er laut Gericht „erkennbar systematisch“ bei der Arbeitszeiterfassung.“

„Außerdem rechnete er Reisekosten für eine nie angetretene Dienstreise ab. Auch dies, um eine Nebentätigkeit zu vertuschen – ihretwegen hatte Giffey die Dienstreise geschwänzt. Einem Strafprozess entkam Giffey damals durch die Zahlung von 10.000 Euro, die Staatsanwaltschaft stellte danach das Verfahren ein.“

Ob die Beschäftigten des Landkreises Jerichower Land über diese Personalie glücklich sind, ist bisher nicht bekannt geworden, von Grundgesetzes wegen muss jedoch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG an der Eignung dieses Karsten Giffey gezweifelt werden: Im Urteil des VG Berlin (VG 80 K 7.19 OL) heißt es wörtlich:

„Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.“ […]

Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74).

Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich Straftaten sind, auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 19 f.). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da der Strafrahmen des § 263 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36).

Dies ist hier bei einer Gesamtbetrachtung der Fall. Der vom Beklagten insgesamt verursachte Betrugsschaden liegt über 3.000,- Euro und ist damit bereits für sich betrachtet von erheblicher Bedeutung. Belastend wirkt sich zudem aus, dass der Beklagte nicht nur einmal, sondern mehrfach und hinsichtlich der falsch ausgefüllten Arbeitszeitbögen über einen nicht unerheblichen Zeitraum gehandelt und hierbei ausgenutzt hat, dass die Verwaltung insbesondere bei der korrekten Ausfüllung der Arbeitszeitbögen sowie Reisekostenabrechnungen auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen ist, eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich ist und diese weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden muss.

Belastend ist darüber hinaus das jedenfalls für die Falscheintragungen in den Arbeitszeitbögen offensichtliche Motiv des Beklagten, ein anderes gravierendes Dienstvergehen, nämlich die Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit, zu verdecken und damit letztlich zu erreichen, für diese Zeit von zwei Stellen eine Vergütung zu erhalten. Im Falle der betrügerischen Reisekostenabrechnung für den 25./26. April 2016 führte dies sogar zu einer Verdreifachung (anteilige Besoldung, Aufwandsentschädigung für die Nebentätigkeit auf …, Reisekostenentschädigung für nicht durchgeführte Dienstreise).[…]

Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung fallen ferner die übrigen festgestellten Dienstpflichtverletzungen, also das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum von annähernd drei Arbeitswochen sowie die Ausübung ungenehmigter bzw. nicht angezeigter Nebentätigkeiten erheblich ins Gewicht.[…]

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gebietet dem Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung sich den Pflichten, die ihnen das Grundgesetz insbesondere mit den Grundrechten sowie grundrechtsgleichen Rechten seit dem 23. Mai 1949 zwingend auferlegt hat, bedingungslos zu unterwerfen. Wer sich als Amtsträger diesem Verfassungsdiktat nicht unterwirft, hat als Verfassungsfeind zu gelten und ist seines Amtes zu entheben. Dazu schaue man sich die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes an: BVerfG, 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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