Giffey behauptet, dass sie im Moment von Verfassungs wegen verpflichtet sei weiter zu arbeiten ohne die dafür von Grundgesetzes wegen gültige Ermächtigungsquelle konkret zu benennen, das SPD-Parteibuch, der Parteiwille und der eigene Wille scheiden jedoch aus

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass da eine grundgesetzfern und grundgesetzfeindlich denkende und handelnde mandats-, amts- und geldgierige Person auf Mitleidstour im Berliner Rathaus sitzt.

Bei t-online steht unter dem 26.02.2023 zu lesen:

Nach der Wiederholungswahl erlebt Berlins Regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey nach eigenen Worten „im Moment Hass und Hetze aus bestimmten Lagern, die ich so noch nicht kannte“. Das sagte die SPD-Landesvorsitzende in einem Interview dem Portal „Zeit Online“. „Nur, weil ich es wage, als Zweitplatzierte in der laufenden Legislatur weiter mit meinen bisherigen Koalitionspartnern zu sprechen und zu arbeiten, bis ein neuer Senat vereidigt sein wird.“

Plötzlich werde ihre Legitimation in den sozialen Netzwerken und auch in manchen Medien infrage gestellt, „obwohl genau das nach der Verfassung meine Pflicht ist“, sagte Giffey.

Giffey sieht demnach eine wachsende Verachtung gegenüber Menschen, die sich politisch engagieren. „Man hat mitunter den Eindruck, Politikern könne man heute jede Beleidigung, jeden Hass und jede Hetze einfach an den Kopf werfen.“

Wikipedia hat das Folgende zu der sich selbst wohl immer noch als ehrenwert haltenden Franziska Giffey veröffentlicht:

Am 10. Juni 2021 gab die FU Berlin im Rahmen des zweiten Prüfverfahrens bekannt, Giffey den Doktorgrad zu entziehen. Er sei durch „Täuschung über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung“ erworben worden, teilte sie zur Begründung mit.[115] Den Beschluss dafür fasste das Präsidium der Universität einstimmig auf Empfehlung des Prüfgremiums.[116] In seinem Bericht schrieb das Prüfgremium: „Der Doktorgrad wurde durch eine mindestens bedingt vorsätzliche Täuschung erheblichen Ausmaßes erworben. Die Dissertation genügt damit nicht den Anforderungen an die Gute Wissenschaftliche Praxis.“[117] Giffey akzeptierte diese Entscheidung und erklärte, die eingereichte Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen verfasst zu haben. Die Fehler ihrer Arbeit seien weder beabsichtigt noch geplant gewesen.[118] Ihre Doktormutter Tanja Börzel warf Giffey im August 2021 vor, sie getäuscht zu haben. Eine Mitverantwortung für die Plagiate in der Dissertation wies sie von sich. Es tue ihr leid, Giffeys Täuschung nicht entdeckt zu haben.[119][120]

Im August 2021 wurden Vorwürfe bekannt, Giffey habe bereits in ihrer 2005 an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und an der Technischen Fachhochschule Wildau eingereichten Masterarbeit zahlreiche Plagiate verwendet.[121] Der Sprachwissenschaftler Anatol Stefanowitsch machte die Dokumentation der Stellen auf der Website „Herzenssache Wissenschaft“ öffentlich.[122][123] Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, die Nachfolgeeinrichtung von Giffeys Hochschule, gab an, die Vorwürfe nicht zu prüfen, da die Frist von fünf Jahren zur Überprüfung einer Masterarbeit abgelaufen sei.[124][125]

Im Art. 33 Abs. 2 des Bonner Grundgesetzes heißt es:

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Nun mag sich jeder selbst darüber ein Urteil bilden, ob diese Person, die zum Erlangen eines Doktorgrades und wohl schon mit ihrer eingereichten Masterarbeit getäuscht hat, die von Grundgesetzes wegen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Eignung jemals besessen hat, geschweige denn noch besitzt, um jemals irgendein öffentliches Mandat / Amt, sei es durch Wahlen und / oder Ernennung übertragen bekommen zu haben.

„An dieser Stelle soll der guten Ordnung halber noch an die Entscheidung des VG Berlin vom 12.12.2019 (VG 80 K 7.19 OL) erinnert werden:

„Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt“. Der Vorwurf: Giffey habe in seiner Dienstzeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin unerlaubt Vorträge und Seminare gehalten, diese als Dienstzeit erfasst und damit einen Arbeitszeitbetrug sowie zudem Reisekostenbetrug begangen.“ (Quelle: Legal Tribune online)

Der Beklagte Giffey ist Tierarzt und heißt mit Vornamen Karsten und ist der Ehemann derjenigen Franziska Giffey, die zwecks Erlangung eines Doktorgrades getäuscht oder landläufig ausgedrückt, betrogen hat und gleiches wohl schon mit dem Einreichen ihrer Masterarbeit getan hat.

Weiter heißt es bei Legal Tribune online:

„Das Urteil, das dem Mann der Familienministerin den Beamtenstatus entzieht, zeigt viel Fehlverhalten im Dienst und wenig Einsicht. Dazu passt, dass Giffey die Veröffentlichung verhindern wollte.“

Diese Franziska Giffey sollte sich in Grund und Boden schämen und sich aus der politischen Öffentlichkeit zurückziehen, denn weder sie noch ihr Ehemann sind im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG „Deutsche“, die nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte beanspruchen dürfen.

Giffey und alle übrigen bundesdeutschen Mandats- und Amtsträger müssen sich das folgende Zitat von Dr. Gustav Heinemann (Bundespräsident 1969-1974) vorhalten lassen:

„Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates“. Nicht der Bürger steht im Gehorsamverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, das sie demokratische Rechte missachtet.

Wie es im Übrigen um die sog. Berliner Nachwahl und schließlich um alle bisherigen Berliner Wahlen bestellt ist und was das für alle Berliner Abgeordnetenmandate und Berliner Amtsträger von Grundgesetzes wegen ex tunc bedeutet, kann man hier nachlesen:

„dringender Verdacht der Wählertäuschung, weil das Wahlgesetz von Grundgesetzes wegen wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist“

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gebietet dem Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung sich den Pflichten, die ihnen das Grundgesetz insbesondere mit den Grundrechten sowie grundrechtsgleichen Rechten seit dem 23. Mai 1949 zwingend auferlegt hat, bedingungslos zu unterwerfen. Wer sich als Amtsträger diesem Verfassungsdiktat nicht unterwirft, hat als Verfassungsfeind zu gelten und ist seines Amtes zu entheben. Dazu schaue man sich die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes an: BVerfG, 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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