Sind Richtereid und Beamteneid in der Bundesrepublik Deutschland wirklich bedeutungslos

Am 08.05.1945 kapitulierte das seit dem 05.03.1933 illegal an die Macht gekommene NS-Terrorregime des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler. Die Alliierten übten sodann die Macht aus und die eingesetzte Militärregierung erließ dementsprechend Gesetze, u.a. auch das Gesetz Nr. 2Deutsche Gerichte -. Auszugsweise hieß es 1945 in den Artikeln V und IX wie folgt:

Militärregierung Deutschland
Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers

Gesetz Nr. 2
Deutsche Gerichte

Artikel V
Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte

8. Niemand ist befähigt, als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren, bis er den folgenden Eid leistet:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Überzeugung, anwenden und handhaben werde; dass ich die deutschen Gesetze und alle Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne nach befolgen werde; und dass ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe.“

Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden.

9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

Art. IX
Strafen

16. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird im Falle der Schuldsprechung durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, geahndet. – Zitatende –

Aller Wahrscheinlichkeit nach hat man sich bis zu dem Tage, an dem das Gesetz Nr. 2 der Militärregierung Deutschland außer Geltung gesetzt worden ist und zwar von den Alliierten bzw. mit dessen ausdrücklicher Genehmigung, exakt an den Wortlaut und Wortsinn dieses Gesetzes Nr. 2 von Seiten der Deutschen gehalten, denn die angedrohten Konsequenzen im Art. IX – Strafen – des Gesetzes Nr. 2 waren drastisch damals jedenfalls.

Doch dann kam mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 alles ganz anders und das, obwohl die Alliierten noch lange nicht der aus der Taufe gehobenen Bundesrepublik Deutschland mit demjenigen Tage ihre volle Souveränität wieder gaben, sondern Westdeutschland unter das Besatzungsstatut gestellt wurde und die Russen den Deutschen in der SBZ und dann DDR noch jahrelang unmittelbar auf die Finger geschaut haben.

Die bundesdeutsche Amtseide werden Scheins nur noch pro forma oder gar nicht erst geleistet, denn was von Seiten bundesdeutscher Amtsträger nicht auch formell korrekt bei der Übertragung des Amtes vollzogen worden ist, kann später nicht demjenigen dann, wenn er z.B. sein ihm übertragenes öffentliches Amt eideswidrig ausübt, diesbezüglich weder strafrechtlich noch dienstrechtlich, geschweige denn haftungsrechtlich belangt werden, denn für die grundgesetz- und landesverfassungskonforme Bestallung / Ernennung in das öffentlich – rechtliche Dienst- und Treueverhältnis ist vorrangig der jeweilige Dienstherr zuständig und in der Folge auch verantwortlich.

Mehr dazu liest sich u.a. hier:

Bundesdeutsche Staatsanwälte handeln hoheitlich ohne zwingende Ableistung ihres Beamteneides, doch wenn interessiert das schon

und hier:

Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung sind keine Richter im Sinne von Art. 97 des Bonner Grundgesetzes, sondern Beamte i.S.d. Beamtengesetzes

Alles das steht vor dem Hintergrund der folgenden in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950 diktierten Protokollnotiz nach der am 10.08.1950 gewesenen Länderinnenministerkonferenz, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Bis heute wird nachweislich grundgesetzwidrig die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizerten ersatzlos untergegangenen nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig in der Bundesrepublik Deutschland exekutiert (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.).

Fakt ist, dass seit 70 Jahren die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt von dieser grundgesetzwidrig systematisch nicht beachtet werden mit der dementsprechenden grundgesetzwidrigen Folge, dass nämlich die unmittelbares Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte komplett leerlaufen mithin auch ihre unmittelbare Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen im Fall ihrer Verletzung ebenso leerlaufen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes auf Grund dessen seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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